Arbeitserlaubnis nach IT-Studium?

2. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dimitriev
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitserlaubnis nach IT-Studium?

Ein albanischer Staatsbürger ist vor 3 Jahren zu Studienzwecken eingereist und hat hier im September einen Masterabschluss im IT-Bereich erworben. Das Studentenvisum ist noch bis Januar gültig und wurde zudem nach § 81 Absatz 4 verlängert.

Während des Studiums in Deutschland (auch schon in Albanien) hat er als studentischer Mitarbeiter Arbeitserfahrung im IT-Bereich gesammelt. Absolventen mit seiner Qualifikation sind dringend gesucht. Ihm liegt ein Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung in seinem Fachbereich vor. Darin wird ihm ein Gehalt iHv 42.000€ zugesagt. Ein Problem könnte vielleicht sein, dass es sich bei dem Arbeitgeber um einen Dienstleister handelt, der ihn dann in ein Zielunternehmen entsendet.

Beim Ausländeramt hat er ein gewöhnliches Arbeitsvisum beantragt und dabei den Vertrag vorlegt. Das Ausländeramt lässt jetzt aber schon seit längerer Zeit auf sich warten und ist kaum erreichbar.

Gibt es Erfahrungswerte, wie lange sowas gewöhnlicherweise dauert?

Es winken weitere Arbeitsangebote, die für ihn noch attraktiver wären. Wenn er jetzt ein besseres Angebot annimmt, muss er den entsprechenden Vertrag dem Ausländeramt vorlegen, oder? Beginnt die Prüfung dann von vorne und der Erhalt des Arbeitsvisums könnte sich noch weiter verzögern?

Gibt es eine andere Empfehlung für ihn? Im Moment arbeitet er noch auf Grundlage des Studentenvisums an nur 2 Tagen in der Woche. Er muss auf Wohnungssuche gehen und das geht mit einem tatsächlich fließendem Einkommen aus einem Vollzeitjob natürlich deutlich besser. Auch entgeht ihm ja viel Einkommen.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von Dimitriev):
Gibt es Erfahrungswerte, wie lange sowas gewöhnlicherweise dauert?


Nicht wirklich. Einerseits hängt es davon ab, wie umfänglich die Prüfung ist (das kann gerade bei einer Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten sehr unterschiedlich sein). Andererseits hängt es stark von der Arbeitsbelastung der konkreten Behörde ab. Mit den Einschränkungen durch die Pandemie kann man da leider gar nichts einschätzen.

Zitat (von Dimitriev):
Es winken weitere Arbeitsangebote, die für ihn noch attraktiver wären. Wenn er jetzt ein besseres Angebot annimmt, muss er den entsprechenden Vertrag dem Ausländeramt vorlegen, oder? Beginnt die Prüfung dann von vorne und der Erhalt des Arbeitsvisums könnte sich noch weiter verzögern?


Von vorne beginnt auf jeden Fall der Teil der Prüfung, der sich auf die Arbeitsstelle bezieht. Anderes muss natürlich nicht neu geprüft werden: Dass der Antragsteller Absolvent einer deutschen Uni ist, ist z.B. bei den Akten. Wenn das neue Arbeitsangebot jedoch attraktiver ist, könnte es sein, dass die Prüfung sogar kürzer ausfällt. Bei einem attraktiven, besser bezahlten Arbeitsplatz kann die Behörde vielleicht direkt erkennen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitel erfüllt sind - dass also Arbeitsstelle und Bezahlung genau der erworbenen Qualifikation (dem Master-Abschluss) entsprechen. Auch wenn bei der anderen Stelle die Konstruktion mit dem Dienstleister entfällt, kann das positiv sein (ob diese Entsendung ein generelles Hindernis ist, kann ich im Moment nicht sagen).

Zitat (von Dimitriev):
Gibt es eine andere Empfehlung für ihn? Im Moment arbeitet er noch auf Grundlage des Studentenvisums an nur 2 Tagen in der Woche.


Ja, die Empfehlung ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte) zu beantragen, auf ihn wird konkret § 20 Absatz 3 Nr. 1 AufenthG zutreffen:

Zitat:
(3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung seine Qualifikation befähigt,
1. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt,


Wer hier einen Abschluss erworben hat, der hat in der Regel einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche. Den Anspruch kann man an der Formulierung "wird ... erteilt" erkennen. Wichtig ist dabei, dass er eine studentische Aufenthaltserlaubnis § 16b oder § 16c AufenthG hat (bitte auf der Aufenthaltserlaubnis nachschauen). Da er bislang nur eingeschränkt arbeiten darf, müsste das aber der Fall sein.

Ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 20 AufenthG hat gleich zwei Vorteile:

1.) Die Prüfung der Voraussetzungen sollte einfacher sein als beim Antrag wegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes. Bei Beantragung eines "Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstätigkeit" muss geprüft werden, ob die Qualifikation der konkreten Arbeitsstelle inkl. Bezahlung entspricht (das kann länger dauern). Bei einer AE zur Arbeitssuche muss man nur prüfen, ob die bisherige AE auf § 16b oder § 16c lautet und ob das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Belege dafür sollten schon bei der Ausländerbehörde (ABH) vorliegen, sodass man das (eigentlich) relativ schnell entscheiden kann. Ansonsten muss die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden - wie bislang auch bei der studentischen AE.

2.) Mit jeder AE nach § 20 Absatz 3 AufenthG kann man uneingeschränkt Arbeit annehmen. Bis der Absolvent eine Stelle findet, die in jeder Beziehung zu seiner Qualifikation passt, kann er ohne Prüfung überall Vollzeit arbeiten, auch bei einem Dienstleister, der Arbeitgeber entsendet. Anwendungshinweise des BMI:

Zitat:
20.3.3 Da die Aufenthaltstitel nach § 20 Absatz 3 uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit berechtigen, ist im Aufenthaltstitel anzugeben:
„Erwerbstätigkeit erlaubt."


Einen Antrag auf eine AE nach § 20 AufenthG kann er ruhig parallel zum laufenden Antrag stellen (den Antrag wegen der Arbeitsstelle muss er nicht zurückziehen). Wenn die ABH aufmerksam ist, weist sie Antragsteller auch auf die AE zur Arbeitsplatzsuche hin. Zu Zeiten der Pandemie und wenn alles schriftlich läuft, kann das evtl. aus dem Blick geraten.

-- Editiert von Felicite am 03.12.2020 12:58

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