Arbeitserlaubnis nach dem Studium: Warten!

12. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Noktis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitserlaubnis nach dem Studium: Warten!

Guten Tag zusammen!

Ich habe eine Frage zur Ausländerbehörde, insbesondere zur Wartezeit.

Ich habe mein Informatik-Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen und werde am 14.03.2025 exmatrikuliert.
Ich besitze die russische Staatsbürgerschaft, möchte aber weiterhin in Deutschland als IT-Entwickler arbeiten.

Seit zwei Jahren arbeite ich als Werkstudent in der IT, und mein Unternehmen möchte mich direkt übernehmen. Ich habe bereits einen unterschriebenen Arbeitsvertrag, der ab 15.03.2025 gilt.

Dafür benötige ich natürlich eine Arbeitserlaubnis.

Meine Abschlussnoten habe ich am 14.02.2025 erhalten. Am 25.02.2025 habe ich meinen vollständigen Antrag bei der Ausländerbehörde Nürnberg eingereicht – inklusive Arbeitsvertrag, Abschlussbestätigung und aller weiteren erforderlichen Dokumente.

Leider habe ich bisher keinerlei Rückmeldung erhalten. Zudem gibt es derzeit Streiks bei den Behörden in Nürnberg, was die Bearbeitung wohl weiter verzögert. Ich habe in den letzten Wochen etwa 30 Mal versucht anzurufen, aber niemand geht ans Telefon.

Mein Problem: Es geht um meine Arbeit und Krankenversicherung. Meine Krankenversicherung kann noch drei Wochen abwarten, danach müsste ich den vollen Beitrag zahlen – auch ohne Einkommen.

Ich habe meinen Antrag so früh wie möglich gestellt (früher ging es aufgrund der Notenvergabe nicht).

Meine Frage: Was darf ich nach dem 14.03.2025 machen?

Ich habe nur Folgendes gefunden:
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels:
„(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend."


Das bedeutet, dass mein Aufenthaltstitel weiterhin gültig ist. Aber darf ich in dieser Zeit arbeiten? Und wie?

Ich kann als Werkstudent nicht mehr arbeiten, weil ich kein Student mehr bin. Als Vollzeitkraft offenbar auch nicht, da ich noch keine Arbeitserlaubnis habe.

Die Wartezeit bei der Ausländerbehörde kann extrem lang sein. Es ist doch unmöglich, in dieser Zeit nichts zu tun und trotzdem alle Rechnungen zahlen zu müssen.

Ich wäre sehr dankbar für jeden Hinweis!

-- Editiert von User am 12. März 2025 11:39

-- Editiert von User am 12. März 2025 11:40

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36537 Beiträge, 6165x hilfreich)

Zitat (von Noktis):
Ich habe eine Frage zur Ausländerbehörde, insbesondere zur Wartezeit.
Schwere Frage. Schwierige Antwort und nur meine Meinung.

Zitat (von Noktis):
Leider habe ich bisher keinerlei Rückmeldung erhalten.
Das ist einigermaßen verständlich, denn die ABH hat deinen Antrag seit 10 Arbeitstagen. Falls sie sich den Antrag schon angeschaut hat (viele arbeiten im HomeOffice), wird auf die Exma-Bescheinigung gewartet. Die reichst du ja sofort nach! Liegt also am 14.3. vor. Am Montag, 17.3. wird frühestens und vielleicht wird eine ---vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel-- incl. Arbeitserlaubnis erteilt. Das wäre in Papierform und ausreichend für den Arbeitsvertrag mit deinem AG.
Denn schließlich wird auch erst noch der eAT/Plastikkarte in der Bundesdruckerei bestellt und hergestellt, auch das dauert. Deshalb erteilen ABH in diversen Fällen solche Papierbescheinigungen.
Das wäre die Idealvariante.
Aber: Vielleicht muss die ABH nach § 39 AufenthG erst bei der Bundesagentur für Arbeit die Einkommensfrage beantworten lassen ??

Das Anrufen über Wochen hatte jedenfalls keinen Sinn. Man hätte dir gesagt: Bitte reichen Sie dies&das ein... dann entscheiden wir.
Zitat (von Noktis):
und mein Unternehmen möchte mich direkt übernehmen.
Das wird nicht klappen. Dein AG wird das Dilemma mit den Behörden/ABH kennen. Du kannst als regulärer AN erst dort beginnen, wenn du die entspr. Arbeitserlaubnis hast. Dein AG wird nichts anderes riskieren, der Arbeitsbeginn im Vertrag wird dann geändert werden.
Mit der Exma am 14.3. hast du auch den Status Werkstudent nicht mehr.
Zitat (von Noktis):
Ich habe meinen Antrag so früh wie möglich gestellt
Ja, richtig.
Zitat (von Noktis):
Meine Krankenversicherung kann noch drei Wochen abwarten, danach müsste ich den vollen Beitrag zahlen – auch ohne Einkommen.
Das Problem Krankenversicherung scheint relativ *mild* zu sein. Deine KV wartet auch länger. Es gibt den 1 Monat nachgehenden Leistungsschutz (nach Ende der Werkstudi-Beschäftigung). Du baust Beitragsrückstand auf, wenn du den neuen Arbeitsvertrag noch nicht bekommst. Zahlst dann eben etwas später.
Zitat (von Noktis):
Die Wartezeit bei der Ausländerbehörde kann extrem lang sein.
Sie muss aber nicht.
Ansonsten ist das alles richtig, was du erklärst, aber leider grad im Moment nicht zu beschleunigen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1251 Beiträge, 1513x hilfreich)

Zitat (von Noktis):
Ich habe nur Folgendes gefunden:
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels:
„(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend."

Das bedeutet, dass mein Aufenthaltstitel weiterhin gültig ist. Aber darf ich in dieser Zeit arbeiten? Und wie?


Da der studentische Aufenthaltstitel weiter gültig ist, gilt er inkl. aller Bedingungen weiter, bis die Behörde über deinen Antrag entschieden hat. Das heißt: Du kannst so viel arbeiten, wie es für den studentischen Aufenthalt vorgesehen ist. Das kann für eine Weile auch Vollzeit-Arbeit sein, auch als ganz normaler Arbeitnehmer (ohne studentische Vergünstigungen bei der Sozialversicherung).

Wichtig ist, wie viel du von den erlaubten Arbeitstagen schon aufgebraucht hast. Da gilt es dann zu rechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Noktis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch für die Antworten!

Mein aktuelles Zusatzblatt (grünes Papier) sagt:

Zitat:
"STUDENT - DER AUFENTHALTSTITEL
ERLISCHT 30 TAGE NACH ZEUGNISERHALT
ODER ABBRUCH DES STUDIUMS IM FACH
INFORMATIK. BESCHÄFTIGUNG BIS ZU
INSGESAMT 120 TAGEN ODER 240 HALBEN
TAGEN IM JAHR, SOWIE STUDENTISCHE
NEBENTÄTIGKEITEN ERLAUBT.
SELBSTSTÄNDIGE TÄTIGKEIT NICHT
ERLAUBT. FACHPRAKTIKUM, SOFERN IN DER
STUDIENORDNUNG VORGESCHRIEBEN,
ERLAUBT."


Also "BESCHÄFTIGUNG BIS ZU INSGESAMT 120 TAGEN ODER 240 HALBEN TAGEN IM JAHR" ist interessant. Bedeutet das, dass ich in Teilzeit arbeiten darf oder nicht?

Zum Beispiel: Darf ich jetzt mit halbem Gehalt (0.5) bis zur Antwort der Ausländerbehörde arbeiten?

Zitat (von Anami):
Ansonsten ist das alles richtig, was du erklärst, aber leider grad im Moment nicht zu beschleunigen.

Danke Dir sehr fuer deine detaillierte Antwort!

Zitat (von Felicite):
Wichtig ist, wie viel du von den erlaubten Arbeitstagen schon aufgebraucht hast. Da gilt es dann zu rechnen.

Ich habe noch genug übrig, es ist erst März. Ich habe bisher immer 20 Stunden pro Woche gearbeitet.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36537 Beiträge, 6165x hilfreich)

Zitat (von Noktis):
DER AUFENTHALTSTITEL ERLISCHT 30 TAGE NACH ZEUGNISERHALT
Dazu sagen die Anwendungshinweise für § 16 AufenthG grundsätzlich:
16.0.5. Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für das Studium, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Dieser wird i. d. R. die schriftliche Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung und des Prüfungsergebnisses sein. Der Tag der Exmatrikulation ist dabei unerheblich.
Quelle: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf

Zitat (von Noktis):
Meine Abschlussnoten habe ich am 14.02.2025 erhalten.
Ist das dein Abschlusszeugnis der Hochschule?
Sollte der 14.2.25 gelten, enden die 30 Tage deines jetzigen Aufenthaltstitels am 16.3.
Eine Weiterarbeit beim AG wäre dann ohne neuen Aufenthaltstitel mW leider nicht erlaubt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Noktis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ist das dein Abschlusszeugnis der Hochschule?


Nein, das war die Notenausgabe. Offiziell gilt es so: Exmatrikuliert zum 14.03.2025 wegen: Beendig.Stud.nach Prüfung

Ich hab noch gar kein Zeugnis gekriegt (kommt bald per Post), aber immatrikuliert bin ich 100% bis 14.03.2025.

Die Notenausgabe war nur wichtig, ob ich alles bestanden habe und mein Studium beenden darf.

Also 14.03.2025 habe ich Exma.

Am 25.02.2025 habe ich den neuen Antrag wie beschrieben erstellt.

-- Editiert von User am 12. März 2025 17:56

-- Editiert von User am 12. März 2025 17:58

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#6
 Von 
Noktis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sollte der 14.2.25 gelten, enden die 30 Tage deines jetzigen Aufenthaltstitels am 16.3.


Das ist wirklich neu für mich, und ich habe etwas Angst.

Die Hochschule hat mein Zeugnis jedoch erst diese Woche erstellt/bearbeitet/verschickt. Ich bekomme es erst nächste Woche (hoffentlich). Es wäre dann unrealistisch, den Antrag innerhalb von 30 Tagen zu stellen, da ich mein Zeugnis schlichtweg noch nicht habe.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36537 Beiträge, 6165x hilfreich)

Zitat (von Noktis):
Offiziell gilt es so: Exmatrikuliert zum 14.03.2025 wegen: Beendig.Stud.nach Prüfung
Dann interpretiere ich das so, mE sogar noch --idealer--, falls das geht :smile: :

Zu dem Antrag, der jetzt seit 25.2. schon bei der ABH liegt, muss von dir nur noch dein Hochschulzeugnis nachgereicht werden.
Das HS-Zeugnis hat ein Datum. zB 10.3.25
Ab diesem Datum laufen die 30 Tage für den Aufenthaltstitel und den Studentenstatus und den Werk-Studi-Job---> zB bis 10.4.25.

Bei der Krankenversicherung bist du bis dahin (zB 10.4.) auch noch im Status *Student*.
Dann würde sich der nachgehende KV-Schutz für 1 Monat anschließen---> zB bis 10.5.--->

und dann sollte die ABH wahrscheinlich/hoffentlich auch schon diese vorläufige Bescheinigung...ausgestellt haben.
Hast du diese Bescheinigung, kann dein AG dich mit Arbeitsbeginn xx und dem schon unterschriebenen Vertrag einstellen.

Zitat (von Noktis):
Es wäre dann unrealistisch, den Antrag innerhalb von 30 Tagen zu stellen, da ich mein Zeugnis schlichtweg noch nicht habe.
Nein, keinen neuen Antrag stellen. Der liegt schon seit 25.2. bei der ABH.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Noktis
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zu dem Antrag, der jetzt seit 25.2. schon bei der ABH liegt, muss von dir nur noch dein Hochschulzeugnis nachgereicht werden.

Ja, das stimmt.

Zitat (von Anami):
Ab diesem Datum laufen die 30 Tage für den Aufenthaltstitel und den Studentenstatus und den Werk-Studi-Job---> zB bis 10.4.25.

Das klingt schon sehr optimistisch! Der Fall hätte mich echt gefreut. :smile:


Danke Dir für eine optimistische Prognose! Ich verstehe, dass es nur Deine Meinung ist, aber trotzdem hoffe ich auf solches Szenario! :wipp:

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36537 Beiträge, 6165x hilfreich)

Zitat (von Noktis):
Das klingt schon sehr optimistisch! Der Fall hätte mich echt gefreut
Ich habe nur die Angaben aus deinem Grünpapier genommen und den Idealfall dargestellt. Ich kann nicht an der Uhr drehen.
Evtl. kommen von @Felicite noch Hinweise/Korrekturen.

btw. zu den ABH: Es gibt >500 davon in D.
Etliche sind hoffnungslos überlastet, überfordert, auch gefrustet und in fast allem *hinterher*.
Andere ABH in weniger großen Städten/Kreisen und/oder mit weniger Ausländeranteil kriegen wichtige Sachverhalte oft noch zeitlich passend hin. Nicht immer können die SB darüber allein entscheiden, zB hier über die Schnelligkeit der Arbeitsagentur-Anfrage/Antwort.

Viel Glück auf jeden Fall!

p.s.
Gib doch bitte hier mal Rückmeldung, wenn die ABH sich *rückgemeldet* hat.

Signatur:

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