Hallo Rechtsgemeinde,
Ein Jugendlicher (19), afghanischer Flüchtling mit Duldung (bis zum Juni12 Aufenthaltsgestattung) durch abgewiesene Asylklage, bekommt die Tage einen Hauptschulabschluss. Er hat einen unterzeichneten Ausbildungsvertrag. Da die Ausländerbehörde im KVR außer einem fehlendem Dokument (Pass) keine Hindernisse der Abschiebung sieht wird die Arbeitserlaubnis zu dieser Ausbildung nicht genehmigt.
Meines Wissens hat das KVR in diesem Bereich "Kann-Bestimmungen" Die Genehmigung des Arbeitsamtes ist davon unabhängig.
Weiß irgendwer, ob man in diesem mit rechtlichem Beisatnd etwas erwirken kann, d.h. hat die Beteiligung eines Anwaltes Aussicht auf Erfolg, die Arbeitserlaubnis zu erhalten?
Besten Dank
Thomas
Arbeitserlaubnis verweigert trotz Ausbildungsvertr
23. Juli 2012
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Frage vom 23. Juli 2012 | 06:57
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitserlaubnis verweigert trotz Ausbildungsvertr
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#1
Antwort vom 23. Juli 2012 | 08:33
Von
Status: Unbeschreiblich (38432 Beiträge, 14000x hilfreich)
Wenn ein Bescheid vorliegt, dann wird da auch ein Bezug auf eine Rechtsbestimmung sein. Wie wärs, wenn Du diesen § mal reinstellst?
Abgesehen davon, wenn mit der demnächstigen Ausreise zu rechnen ist, wieso soll der junge Mann dann hier noch eine Ausbildung anfangen? Und wieso hat er keinen Pass?
wirdwerden
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#2
Antwort vom 23. Juli 2012 | 09:33
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
quote:
Ein Jugendlicher (19), afghanischer Flüchtling mit Duldung (bis zum Juni12 Aufenthaltsgestattung) durch abgewiesene Asylklage, bekommt die Tage einen Hauptschulabschluss. Er hat einen unterzeichneten Ausbildungsvertrag. Da die Ausländerbehörde im KVR außer einem fehlendem Dokument (Pass) keine Hindernisse der Abschiebung sieht wird die Arbeitserlaubnis zu dieser Ausbildung nicht genehmigt.
Die Duldung ist eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern, und stellt damit keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher keinen rechtmäßigen Aufenthalt.
Die Abschiebung scheitert demnach nur am z.zt. nichtvorhandenen Pass. Sobald dieser Pass oder ein entsprechendes Passersatzpapier vorliegt, wird die Abschiebung erfolgen.
Weshalb sollte man einer Person, deren Aufenthalt infolge der Abschiebung alsbald beendet sein wird, eine Arbeitserlaubnis erteilen ? Das wäre doch völlig sinnlos.
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