Asylblg leistungen eingestellt....

7. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.07.2011 18:09:03
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Asylblg leistungen eingestellt....

hallo, ich bekam eit 2008 immer leistungen nach dem asylblg. vor ein paar tagen wollte dann das amt gehaltsnachweise aller im haushalt lebenden personen, der ich aber leider durch meine 2 schwestern nicht nachkommen konnte. weil sie keine auskunft geben wollten. vor 2 tagen wurde dann die leistung eingestellt. jetzt habe ich weder eine krankenversicherung oder geld. ich wollte jetzt fragen ob man dagegen etwas tuhen kann ? damit ich ergentwie wieder leistungen bekomme. ich habe ein atest von meiner psychiaterin bekommen das ich nicht länger als 3 stunden arbeiten darf wollte ich noch erwähnen. ich bekomme immer alle 6 monate duldung.... ich wäre euch über eure hilfe sehr dankbar. ich weiss echt nicht mehr weiter. ich habe meine schwestern mehrmals drauf angesprochen das sie mir doch bitte die auskünfte geben sollen, aber es hat leider immer im streit geendet.... bitte hilft mir was kann ich tuhen mfg halil

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9 Antworten
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#2
 Von 
guest-12307.07.2011 18:09:03
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo danke das wusste ich ja allesschon, aber meine schwestern sind einfach nicht bereit, nachweise zu erbringen. dagegen kann ich einfch nichts tuhen. was soll ich denn machen ohne geld. ich kann ja schlecht klauen gehen. mfg

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@SaxonicusII,
wenn erwachsene Geschwister zusammenleben und zusammen wirtschaften, bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft, keine Bedarfsgemeinschaft.



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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Sicher ist BG ein Begriff aus dem SGBII. Und da steht sogar, wer dazu gehört, von Geschwistern steht da nichts.

§ 7 Leistungsberechtigte
...
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Die Geschwister finden sich hier:
§ 9 Hilfebedürftigkeit
....
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


-- Editiert am 08.07.2011 14:23

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#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Stimmt, da weiß man genug.

Mir war nur die Richtigstellung, dass Geschwister keine Bedarfsgemeinschaft bilden, für die anderen (bisher) 196 Leser dieses Threads wichtig.

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