Aufenthalt Nach Trennung&Scheidung

5. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Asmarino
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Aufenthalt Nach Trennung&Scheidung

Hallo Zusammen,

ich war mit einer Deutschen Frau 2 Jahre und 8 Monaten verheiratet denn haben wir uns getrennt kurz vor der Verlängerung des Aufenthaltes, dem zufolge wurde mir einen weitern Aufenthalt in der Bundesrepublik durch die Ausländerbehörde in Frankfurt untersagt in der Zeit war ich in einer Ausbildung. In dem Chaos griff ich zum ersten Anwalt der einen Eilverfahren zum Stoppen der Entscheidung der Behöre bewirkte und hat mich zu einem Kompromiss geraten dass ich versuche wieder zu meiner Frau zu kehren und damit kriege ich noch ein Jahr verlängert danach würde ich einen unbefristeten Aufenthalt bekommen. Hat viel Mühe gekostet aber am Ende lebten wir einige Zeit zusammen und wurde durch meine Frau erpresst auf alles zu ihrem Gunsten zu verzichten sonst drohte sie mich mit ärger bei den Behörden...was sie am Ende fälschlicheweise mit viele lügen gemacht hat (habe ich später zufällig von der Behörde mitbekommen). Nach diesem Jahr wollte mir die Behörde nichts mehr gewähren und verlangten von mir das Land sofort zu verlassen also ging ich wieder zum Anwalt der mir versprochen hat das ich Recht habe und werde aufjedenfall hier bleiben dürfen. Kam aber alles anders von der verwaltungsgericht zum oberstengericht bis zum hessischenlandsgericht und wieder frankfurter verwaltungsgericht nichts hat gehofen nur viel Gelde ist drauf gegangen. Mittlerweile bin ich geschieden und ohne status in diesem Land wer kann mir helfen oder hat irgendeine Idee wie soll ich vorgehen ...ich würde meiner freudinn gerne heiraten aber wir haben Angst daß ich das Land davor verlassen muss (ich habe ein reines Führungszeugniss habe nie vom Arbeitsamt oder sozialamt was bekommen...habe immer gearbeitet) ich wäre Ihnen dankbar wenn sie mir auch einsatzweise helfen könnten.
Danke
Asmarino

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

In welchem Jahr haben Sie sich scheiden lassen?

Wie lange sind Sie schon ohne Status?

Mindestens seit 1990 reichen 2 Jahre für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten.

http://www.info4alien.de

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 - Terrorismusbekämpfungsgesetz)

§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,


2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder

3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn

4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.


Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenena Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.

(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.

(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.

-----------------
"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

-- Editiert von gere am 06.06.2004 09:39:00

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Asmarino
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

ich war von januar 1996 bis april 2000 verheiratet die scheidung kan erst im jahr 2002 zu Stande zwischendurch waren getrenntlebend. und ohne status schon sekit 2001.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Unter der Voraussetzung, dass Sie bis zum Jahre 2001 eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung hatten und die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre rechtmäßig bestanden hatte, hätten Sie meines Erachtens Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gehabt.

Hatten Sie eventuell schon vor Ablauf von zwei Jahren nicht mehr ständig in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt?

Oder hatten Sie keine Aufenthaltserlaubnis/Aufenthaltsberechtigung?

Was hat Ihre Ex-Frau bloß der Ausländerbehörde erzählt?

-- Editiert von gere am 08.06.2004 19:50:52

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Ich möchte es noch einmal verdeutlichen.

Entscheidend ist nicht wann Sie geschieden wurden.

Entscheidend ist ab wann Ihre eheliche Lebensgemeinschaft unterbrochen war.

Sie schreiben, dass die Scheidung erst im Jahr 2002 zu Stande kam.

Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft jedoch in der Zeit von Januar 1996 bis Januar 1998 unterbrochen wurde bzw. ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb dieser 24 Monate nicht mehr fortgeführt wurde, dann haben Sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Das illegale Mädchen - "Die Welt" vom 18.06.2004

Das illegale Mädchen

Sie steht vor dem Abitur, hat Deutsch als Leistungskurs und will Jura studieren.

Es gibt nur ein Problem: Kim aus Vietnam lebt ohne Pass in Deutschland - seit über zehn Jahren.

Kims Geschichte: am 21.06.2004 um 14.45 Uhr und 18.15 Uhr auf Arte im "Lola-Frauenmagazin"

Wenn Sie illegal in Deutschland leben, könnten Sie sich an eine Beratungsstelle für Härtefälle, z. B. Pax Christi, wenden.

Eine Möglichkeit bestünde z. B. darin über die Beratungsstelle eine Petition auf Antrag einer Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen zu stellen. Leider hat das keine großen Erfolgsaussichten.

Es gibt für Illegale offensichtlich keine Möglichkeit ihren Aufenthalt zu legalisieren unabhängig davon wie sehr sie sich bereits integriert haben, wie gut sie auch Deutsch können, etc.

1x Hilfreiche Antwort

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