Aufenthalt für Vater eines deutsche Kind

26. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.01.2020 16:06:45
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufenthalt für Vater eines deutsche Kind

Sehr geehrter Herr........ ,

Sie haben bei meiner Behörde die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt.
Aus den hier vorliegenden Unterlagen geht allerdings hervor,dass sie ohne die dafür erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung Ihr Studienfach gewechselt haben.Eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird deshalb nicht möglich sein .

Es ist zu prüfen ,ob evtl ,ein Aufenthaltsrecht auf einr anderen Rechtsgrundlage besteht.



Nach Durchsicht Ihrer Akte sind Sie Vater des am 23.04.2019 in Frankfurt geborenen deutschen Kindes......... . Mit der Mutter des Kindes,Frau.... ,sind sie nicht verheiratet. Die Mutter besitz das alleinige Sorgerecht für das Kind.

Die Erteilung einer Aufenhaltserlaubnis zum Elternnachzug zu einem minderjährigen ledigen Deutschen an den nicht-sorgeberechtigten ausländischen Elternteil ist im Ermessenswege unter der Voraussetzung,dass die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird,möglich (§28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ) . Die Annahme einer familiäre Gemeinschaft verlangt in aller Regel eine häusliche Gemeinschaft.Aufgrund der getrennten Wohnsitze ist nicht davon auszugehen.

Bitte teilen Sie mir,ob es in der Vergangenheit eine häusliche Gemeinschaft mit Ihrer Tochter gegeben hat und legen ggf. einen Nachweis darüber vor.

Bitte reichen Sie zu Ihrem Antrag aktuelle Einkommensnachweise und Kontoauszüge ein.

Bitte beantworten Sie die in meinem beiligenden Schreiben gesteltten Fragen bis spätestens zum 07.02.2020
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ich möchte wissen ob es möglich ist ein neu Aufenthalt zu bekommen, obwohl die Mutter nicht das Sorgerecht teilen will und ich mit dem kind nicht wohne.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Warum schreiben Sie nicht in den threads weiter, die Sie schon eröffnet haben? Mehr Threads zum gleichen Thema bringen weder mehr, noch andere Antworten!

Bitte hier weiter:

Zitat (von fb520402-70):
Die Erteilung einer Aufenhaltserlaubnis zum Elternnachzug zu einem minderjährigen ledigen Deutschen an den nicht-sorgeberechtigten ausländischen Elternteil ist im Ermessenswege unter der Voraussetzung,dass die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird,möglich (§28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG)


Zitat (von fb520402-70):
Bitte teilen Sie mir,ob es in der Vergangenheit eine häusliche Gemeinschaft mit Ihrer Tochter gegeben hat und legen ggf. einen Nachweis darüber vor.
Zitat (von fb520402-70):
Ich möchte wissen ob es möglich ist ein neu Aufenthalt zu bekommen, obwohl die Mutter nicht das Sorgerecht teilen will und ich mit dem kind nicht wohne.
Auch in der Vergangenheit nicht?

Dann würde ich sagen, die Chancen stehen nicht gut.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12327.01.2020 16:06:45
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich mich mit dem kind und der Mutter in dem gleichen Wohnsitz anmelde, wird der Fall erledigt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Nein.
Dann ist das nicht erledigt.
Jetzt will die ABH wissen, ob du früher schon mit der Frau und dem Kind zusammen gewohnt und gelebt hast. Also als Familie.
Da die Frau das Sorgerecht aber allein hat und das Sorgerecht auch nicht mit dir teilen will, wird sie auch nicht mit dir zusammen wohnen wollen. Auch später nicht.

Eine Anmeldung des gleichen Wohnsitzes (gleiche Wohnung) wird die Frau wahrscheinlich nicht erlauben.
Wenn du die gleiche Stadt als Wohnsitz meinst---- das akzeptiert die ABH nicht.

Die Verlängerung deines A-Titels ist nur möglich, wenn die ABH sieht, dass du mit Frau und Kind gemeinsam lebst und ihr beide gemeinsam für das Kind sorgt. Dazu brauchst du aber das Sorgerecht auch.

Was sagt denn die Frau?
Weiß sie überhaupt, dass du wahrscheinlich dein Aufenthaltsrecht verlierst und Deutschland verlassen musst?


1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von fb520402-70):
Wenn ich mich mit dem kind und der Mutter in dem gleichen Wohnsitz anmelde, wird der Fall erledigt?
Nein,

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.01.2020 16:06:45
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):


Was sagt denn die Frau?
Weiß sie überhaupt, dass du wahrscheinlich dein Aufenthaltsrecht verlierst und Deutschland verlassen musst?



Die Frau ist unsicher, dass wenn wir später nicht mehr zusammen sind, dass es schwierig wird, die alleinige Sorgerecht wieder zurück zu bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Warum will sie denn unbedingt das alleinige Sorgerecht haben?
Ganz viele Eltern sind getrennt /geschieden, haben Kinder und trotzdem haben beide Eltern das Sorgerecht. Sie sorgen sich um das Kind und für das Kind, aber sie leben nur nicht zusammen.
Wenn die Frau das Sorgerecht hat und das Kind bei ihr wohnt--- hättest du trotzdem das Recht, das Kind zu sehen, es auch zu versorgen. Immer im Wechsel mit der Mutter, oder so, wie ihr das vereinbart.
Natürlich musst du auch für das Kind Unterhalt zahlen, wenn es dir irgendwie möglich ist.

Vielleicht erklärst du ihr, dass es auch dein Kind ist. Dass du Deutschland verlassen musst. Dass du dann gar nicht mehr für das Kind sorgen kannst.
...Ob sie das wirklich will?
...ob dein Kind später nach seinem Vater fragt?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum will sie denn unbedingt das alleinige Sorgerecht haben?
Wieso "haben wollen"? Die Mutter hat doch schon das alleinige Sorgerecht. Gem. § 1626a BGB hätten Vater und Mutter erklären müssen, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Das Kind wurde aber bereits im April 2019 geboren, man hätte also jetzt schon neun Monate Zeit dafür gehabt.
Das gemeinsame Sorgerecht ist aber nur eine notwendige Bedingung der gewünschten Aufenthaltserlaubnis. Für diese muss der Vater auch sein Umgangsrecht ausüben. Kommt er dem nicht nach, entfällt die Grundlage für eine AE.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Die Mutter hat vermutlich berechtigte Gründe warum sie das alleinige Sorgerecht haben will. Und dies sollte berücksichtigt werden.
Das Wohl der Frau und des Kindes sollten wichtiger sein, als die Aufenthaltserlaubnis des Vaters.

Niemand hier kennt die genauen Umstände.


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich bin zwar grundsätzlich ein Freund von gemeinsamen Sorgerecht, ist ja auch ein gemeinsames Kind. Aber es kann gute Gründe geben, genau dieses zu verweigern. Hier steht ja ein Verlassen der BRD im Raum. Das bedeutet, dass die Mutter gegebenenfalls erforderliche Unterschriften nur sehr schwer bekommen kann. Dann macht gemeinsames Sorgerecht wenig Sinn.

Außerdem scheint ja bisher eine familiäre Gemeinschaft nicht gelebt zu werden. Die Bauchschmerzen der Ausländerbehörde sind nachvollziehbar. Zumal, wie sich aus dem anderen Thread ergibt, ja auch keine dauerhafte Übernahme der Verantwortung für das Kind geplant ist, die soll ja wohl nur so lange existieren, bis die ausländerrechtliche Seite geklärt ist, d.h. bis der Fragesteller sicher in Deutschland bleiben kann.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Wieso "haben wollen"?
Ja, danke. Ich hab schon gelernt--- :sweat:
Der Fragesteller hatte bisher eine AE zum Studium, die läuft nun aus und und und...jetzt soll die *Familie* das retten...

Leider verteilt der Fragesteller seine Fragen auf diverse Threads.
Fazit:
Ohne Unterstützung der Frau/Kindsmutter wird er keine solche AE nach § 28 erhalten.
Er hat vorher schon Fehler gemacht--- sein Studienfach gewechselt ohne Erlaubnis/Zustimmung der ABH.
Sein Einbürgerungsantrag wurde schon abgelehnt.
Die ABH verlangt jetzt kurzfristig diverse Nachweise . Und will die Möglichkeit einer AE nach § 28 prüfen.

Eine Unterstützung durch einen Anwalt--- wäre jetzt keine schlechte Idee für den Fragesteller.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Wenn er bis jetzt kein Interesse gezeigt und sich nicht um das Kind gekümmert hat, wird man ihm seinen nunmehrigen plötzlichen Sinneswandel kaum abnehmen. Da wird doch wohl offensichtlich, dass es ihm einzig und allein nur um sein eigenes Aufenthaltsrecht geht und nicht um das Wohlergehen des Kindes.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Vorgestern gab es von ihm diese Erklärung:

Zitat:
Aber ich besuche das Kind jede Woche und kümmere mich gut um das Kind. Da ich aktuell im Besitz einen Aufenthalt zum Zweck des Studiums habe,....

.... und die ABH ihm jetzt wegen des unerlaubten Fachwechsels im Studium auf die Finger klopft/nicht verlängert... will er ein anderes Aufenthaltsrecht. Was ist daran so verwerflich? Die ABH bietet es doch an--- wenn er Nachweise bringt.

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Da wird doch wohl offensichtlich, dass es ihm einzig und allein nur um sein eigenes Aufenthaltsrecht geht
Das kann man vermuten, weil man ja immer vermutet, dass alle Ausländer den gleichen Trick zum Hierbleiben anwenden... nicht wahr? :augenroll:

Man kann allerdings auch vermuten, dass die Kindsmutter nicht so recht weiß, welche Brocken sie ihm in den Weg wirft seit 9 Monaten, wenn sie das alleinige Sorgerecht auch weiterhin beansprucht.
Weil beide wahrscheinlich auch bisher von der weiteren AE zum Studium ausgingen.

...und was man noch alles vermuten kann... passt hier nicht hin. :sad:

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