Aufenthaltsdauer falsch angerechnet, was tun?

5. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb524833-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufenthaltsdauer falsch angerechnet, was tun?

Hallo,

ich habe ein folgendes Problem: Ich lebe in Deutschland seit 2009. Wegen der Modalitäten im Zusammenhang mit der Geburtsurkunde für meinen neu geborenen Sohn habe ich allerdings im Standesamt erfahren, dass die Ausländerbehörde meine Aufenthaltsdauer in Deutschland erst seit 2012 erfasst hatte. Ich besitze unterschiedliche Belege des Aufenthalts zwischen 2009 und 2012, u. a. Studienzeugnisse, Mietverträge, Bescheinigungen für Aufenthaltserlaubnis, Dokumente vom Finanzamt, Bescheinigungen der Teilnahme an Deutschkursen usw. Nun meine Frage an die Community: Gibt es eine offizielle gesetzliche, bzw. amtliche Regelung für Korrektur der von einer Behörde falsch angerechneten Aufenthaltsdauer? Ich wohne in Halle (Saale).

Vielen Dank für Eure Hilfem
Tom.

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9 Antworten
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#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Dann solltest du das, unter Vorlage der Belege und Beweise, berichtigen lassen.

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#2
 Von 
fb524833-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Dann solltest du das, unter Vorlage der Belege und Beweise, berichtigen lassen.


Ja, das werde ich machen. Ich denke aber, es wäre von Vorteil, eine Regelung hierfür zu kennen. Sonst geht man in die Ausländerbehörde und hört irgendeinen Quatsch, wie "es geht nicht" usw.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von fb524833-81):
Sonst geht man in die Ausländerbehörde und hört irgendeinen Quatsch, wie "es geht nicht" usw.
Man sollte alle Nachweise vorlegen.
Zitat (von fb524833-81):
Studienzeugnisse, Mietverträge, Bescheinigungen für Aufenthaltserlaubnis, Dokumente vom Finanzamt, Bescheinigungen der Teilnahme an Deutschkursen
Das alles vorzulegen, wird hilfreich sein.

Frage: Warum ist das jetzt noch so wichtig?
Oder verlangt das Standesamt irgendwas?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von fb524833-81):
Ja, das werde ich machen. Ich denke aber, es wäre von Vorteil, eine Regelung hierfür zu kennen. Sonst geht man in die Ausländerbehörde und hört irgendeinen Quatsch, wie "es geht nicht" usw.


Wenn du nach einer konkreten Regelung fragst, müssten wir wissen, was du von der ABH willst (also auf welches Gesetz, welche Regelung du dich beziehen willst). Geht es um die deutsche Staatsangehörigkeit deines Sohnes nach § 4 Abs. 3 StAG? Bei einer Anrechnung erst ab 2012 würden bei einem Neugeborenen die acht Jahre Aufenthalt in Deutschland verfehlt.

Wichtig ist hier v.a.: Es ist ein Unterschied,
1.) ob die "Aufenthaltsdauer in Deutschland erst seit 2012 erfasst" wurde (also: die Behörde weiß nichts vom Aufenthalt zwischen 2009 und 2012, etwa wegen Umzug und fehlerhafter Datenübermittlung von ABH zu ABH)
oder
2.) ob es hier um Probleme mit einer (vermeintlich) "falsch angerechneten Aufenthaltsdauer" geht (also: die Behörde will den Aufenthalt vor 2012 nicht anrechnen).

Wenn es einfach um fehlende Info geht: Belege einreichen, auf die ABH verweisen, bei der man von 2009 bis 2012 war. Mündliche Aussagen wie "es geht nicht" zählen da nicht, sondern nur die Bescheide der Behörde. Übrigens: Ob das, was der Sachbearbeiter sagt, "Quatsch" sein sollte, kann man immer nur mit dem nötigen Hintergrundwissen entscheiden.

Wenn es um die Anrechnung geht, ist die Frage, um welche Art von Aufenthalt es geht (AE nach welchem Paragraphen). Könnte es sich um ein Studienaufenthalt (§ 16 AufenthG ) halten und das Studium wurde 2012 abgebrochen? Dann ist es nämlich ein wenig komplizierter, denn dann geht es um die Definition des "gewöhnlichen" Aufenthalts.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb524833-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Wenn du nach einer konkreten Regelung fragst, müssten wir wissen, was du von der ABH willst (also auf welches Gesetz, welche Regelung du dich beziehen willst). Geht es um die deutsche Staatsangehörigkeit deines Sohnes nach § 4 Abs. 3 StAG? Bei einer Anrechnung erst ab 2012 würden bei einem Neugeborenen die acht Jahre Aufenthalt in Deutschland verfehlt.


Hallo Felicite,
Dankeschön für Deine Tipps!
Ja es geht um § 4 Abs. 3 StAG und vermutlich darum, dass die Behörde in Halle (Saale), wo ich wohne, meinen Aufenthalt erst seit 2012 erfasst hat. Ich hielt mich in Deutschland zwischen 2009 und 2012 in Berlin und Leipzig rechtmäßig auf. Ich hatte sogar gleich nach der Einreise eine Freizügigkeitsbescheinigung geholt... War allerdings bei keiner ABh bis ich nach Halle umzog. In Berlin und Leipzig reichte nur die gemeine Meldepflicht im Rathaus.

VG,
Tom.

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#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von fb524833-81):
Ich hielt mich in Deutschland zwischen 2009 und 2012 in Berlin und Leipzig rechtmäßig auf.


Das Problem könnte sein, dass zwar nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts angezweifelt wird, aber der "gewöhnliche Aufenthalt", der genauso eine Bedingung dafür ist, dass dein Sohn per Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt.

Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" setzt einen auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland voraus, bei dem man sich die Mehrheit des Jahres (über 6 Monate) in Deutschland aufhält. Wenn man nur z.B. zum Studium nach Deutschland kommt und das Studium nicht abschließt, kann angezweifelt werden, ob der Aufenthalt auf Dauer angelegt war. Wenn es Lücken bei den Nachweisen der Anwesenheit in Deutschland gibt, kann es Schwierigkeiten geben, die ununterbrochene überwiegende Anwesenheit im Land zu belegen.

Das wird alles individuell geprüft. Jedes Bundesland hat da auch leicht abweichende Vorgehensweisen. Mancher Behörde reicht die durchgehende Meldung beim Meldeamt (obwohl die nicht so viel beweist), andere verlangen neben der Meldung genaue Nachweise über größere Zeiträume. Wenn diese Nachweise über längere Zeiten vorliegen (also nicht nur für die Vorlesungszeiten), sollte das eigentlich (!) reichen. Übrigens: Wenn es bei den erwähnten Bescheinigungen Lücken geben sollte, kann man seine Anwesenheit in Deutschland auch relativ gut glaubhaft machen, wenn man immer mal wieder per Karte gezahlt hat oder Geld am Automaten geholt hat (Kontoauszüge).

In den meisten Fällen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland anhand der Unterlagen relativ glaubhaft ist, gibt es selbst nach anfänglichem Widerstand nicht wirkliche Probleme. Solange man keinen Antrag stellt (für den man einen Bescheid erhält, gegen den man wiederum Rechtsmittel einlegen kann), kann man oft wenig bewegen. Eine Möglichkeit wäre: einen Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis für den Sohn stellen (oder sich zumindest erstmal hierzu beraten lassen). Wenn der Antrag gestellt ist, muss die Behörde prüfen, ob dein Sohn Deutscher ist. Falls der Bescheid negativ sein sollte, enthält er auch Angaben dazu, welche rechtlichen Mittel bestehen. Im Zweifel kann man die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises auch einklagen. Falls es soweit kommen sollte, solltest du dir anwaltliche Unterstützung suchen.

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#7
 Von 
fb524833-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):

Das Problem könnte sein, dass zwar nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts angezweifelt wird, aber der "gewöhnliche Aufenthalt", der genauso eine Bedingung dafür ist, dass dein Sohn per Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt.


Danke auch für diese Hinweise. Ich kann problemlos nachweisen, dass ich mich zwischen 2009 und 2012 permanent in Deutschland aufhielt. Das Studium (ein Masterstudiengang) wurde auch erfolgreich abgeschlossen.

Zu dem Punkto Antrag: Genau das ist passiert, allerdings quasi automatisch als eine behördliche Prozedur, die das Standesamt eingeleitet hat, um wegen meiner mündlichen Angaben zur Aufenthaltsdauer in Deutschland die dan Anspruch unseren Sohns auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu überprüfen. Im übrigen, das hat mich damals überrascht, ich wusste von dem § 4 Abs. 3 StAG nicht. Nun, nach über zwei Monaten und keinem, weder schriftlichen, noch telefonischen Bescheid, habe ich bei dem Standesamt angerufen und nachgefragt. Daraufhin wurde mir gesagt, dass die Ausländerbehörde in Halle meine Aufenthaltsdauer in DE ab 2012 erfasst hat.

Nun stellt sich die Frage, soll ich zuerst vom Standesamt den negativen Bescheid in schriftlicher Form anfordern, bevor ich den Widerspruch anlege, oder, wie mir die Sachbearbeiterin des Standesamtes telefonisch geraten hat, mich direkt bei der Ausländerbehörde melden und den Status meines Aufenthaltes in Deutschland erfragen? Was würdest Du raten?
Tom.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb524833-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):

Das Problem könnte sein, dass zwar nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts angezweifelt wird, aber der "gewöhnliche Aufenthalt", der genauso eine Bedingung dafür ist, dass dein Sohn per Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt.


Danke auch für diese Hinweise. Ich kann problemlos nachweisen, dass ich mich zwischen 2009 und 2012 permanent in Deutschland aufhielt. Das Studium (ein Masterstudiengang) wurde auch erfolgreich abgeschlossen.

Zu dem Punkto Antrag: Genau das ist passiert, allerdings quasi automatisch als eine behördliche Prozedur. Das Standesamt hat sie selbst eingeleitet, um wegen meiner mündlichen Angaben zur Aufenthaltsdauer in Deutschland den Anspruch unseren Sohns auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu überprüfen. Im übrigen, das hat mich damals überrascht, ich wusste von dem § 4 Abs. 3 StAG nicht. Nun, nach über zwei Monaten und keinem, weder schriftlichen, noch telefonischen Bescheid, habe ich bei dem Standesamt angerufen und nachgefragt. Daraufhin wurde mir gesagt, dass die Ausländerbehörde in Halle meine Aufenthaltsdauer in DE ab 2012 erfasst hat.

Nun stellt sich die Frage, soll ich zuerst vom Standesamt den negativen Bescheid in schriftlicher Form anfordern, bevor ich den Widerspruch anlege, oder, wie mir die Sachbearbeiterin des Standesamtes telefonisch geraten hat, mich direkt bei der Ausländerbehörde melden und den Status meines Aufenthaltes in Deutschland erfragen? Was würdest Du raten?
Tom.

-- Editiert von fb524833-81 am 05.09.2019 19:21

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von fb524833-81):
Nun stellt sich die Frage, soll ich zuerst vom Standesamt den negativen Bescheid in schriftlicher Form anfordern, bevor ich den Widerspruch anlege, oder, wie mir die Sachbearbeiterin des Standesamtes telefonisch geraten hat, mich direkt bei der Ausländerbehörde melden und den Status meines Aufenthaltes in Deutschland erfragen?


Also wenn schon eine freundliche Behördenmitarbeiterin dazu rät, direkt zur ABH zu gehen, dann spricht viel dafür. Die Behörden haben schließlich oft miteinander zu tun und so kennen die Mitarbeiter die Abläufe am besten. Wenn die Daten korrigiert werden, kann das evtl. manches beschleunigen. Letztlich kann es nicht schaden zur ABH zu gehen.

Ich persönlich würde das Vorgehen daran orientieren, ob es im Moment für mich zeitlich passt. Denn letztlich besteht hier keine Eile - das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit per Geburt erworben oder eben nicht. Es geht nur um die nachträgliche Bestätigung. Verstärkt aktiv werden müsste man eigentlich nur, wenn man das vor einer Auslandsreise klären müsste usw. Aber wenn die Datenlage sobald wie möglich auf aktuellem Stand ist, kann man sich vielleicht eine Menge unnützen Aufwand sparen.

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