Hallo!
Ich habe eine Frage bzgl. Immigration nach Deutschland aus Kanada.
Meine Partnerin ist Kanadierin, dort Ärztin. Jetzt wollen wir einen gemeinsamen Weg starten, welcher zunächst in Deutschland beginnen soll.
Sie hatte die Möglichkeit, zuletzt 6 Monate mit einem Work&Travel Visum in Deutschland zu verbringen und einen Sprachkurs hier zu absolvieren, währenddessen ihrem Job via TeleMedizin in Kanada nachzugehen.
Sie ist im Moment beruflich wieder in Kanada, das Visum läuft im Juli aus.
Da die Anerkennung der Approbation sowie des Facharzttitels aus Kanada leider sehr langwierig ist und sie im Moment auch noch nicht die sprachlichen Voraussetzungen erfüllt, suchen wir im Moment weitere Wege einen längeren Aufenthaltstitel zu erhalten.
Im Endeffekt wäre der mittelfristige Plan für Sie weiterhin die Sprachschule zu besuchen, die Approbation in Deutschland zu erhalten und auch hier zu arbeiten.
Eine Hochzeit wäre aus beziehungsgründen kein Problem und steht mittelfristig auch an, nur ist der Zeitraum, in welchem Sie wieder in Deutschland ist (ab April) bis zum Ablauf, des Visums recht knapp.
Gibt es weitere Wege/Gründe einen Aufenthaltstitel zu erhalten?
Aufenthaltserlaubnis Kanada-Deutschand
Notfall?
Notfall?
Welche Aufenthaltserlaubnis hat sie dafür erhalten? Nach § 18c AufenthG?ZitatSie hatte die Möglichkeit, zuletzt 6 Monate mit einem Work&Travel Visum in Deutschland zu verbringen :
Die 6 Monate begannen doch gerade erst, wo lernt sie denn deutsch ? (das Sprachlevel für Ärzte ist dir bekannt?)ZitatSie ist im Moment beruflich wieder in Kanada, das Visum läuft im Juli aus. :
Das ist der Plan, der geht. Dazu muss sie aber in Deutschland sein bzw. die Sprachlevels erreichen. Schneller wirds nicht gehen. Das wird schlecht im Ausland gelingen.ZitatIm Endeffekt wäre der mittelfristige Plan für Sie weiterhin die Sprachschule zu besuchen, die Approbation in Deutschland zu erhalten und auch hier zu arbeiten. :
Die Alternative wäre ein Visum zur Eheschliessung/FZF, dazu muss sie A-1-Level mit Zertifikat nachweisen. Im Anschluss kann sie hier die notwendigen Sprach-Zertifikate erlangen. Währenddessen von hier aus ihre Approbation betreiben.
Ja, das dauert sehr lange.
Ich meine, sie müsste hier auch als Ärztin arbeiten als Voraussetzung für die Anerkennung und Berufserlaubnis. (bin mir nicht ganz sicher)
Hallo nochmal,
Entschuldigung, ich war etwas ungenau.
Im Moment hat Sie einen Aufenthaltstitel, welcher lediglich im Rahmen des Work&Travel Visums, genauer das Youth Mobility Visa, ausgestellt wurde. Sie kam im Juli letzten Jahres und hat hier für die komplette Zeit eine Sprachschule besucht (also Juli-Dezember), im Moment hat sie Sprachlevel B1.2. Der Aufenthaltstitel, also damit das Visum, läuft bis zum 30.6.2020
Für die Anerkennung als Ärztin bzw. der Approbation benötigt Sie das normale B2 und das medizinische C1, hierfür gibts bei der Ärztekammer gesonderte Prüfungen.
Das Problem ist, dass - wie du schon sagtest - ein gewisses Sprachlevel erreicht werden muss und das im Ausland eher schwierig wird. Leider ist mir und uns nicht ganz bewusst, wie das ohne Visum funktionieren soll. Wenn das Youth Mobility Visa ausläuft, würden Ihr ja noch 3 Monate das normale Besuchervisum zustehen. Aber auch damit kann man keine Bäume im Sprache lernen ausreissen.
Ich hatte noch etwas gelesen von einem Visum für maximal 2 Jahre zur Studienvorbereitung, d.h. für den Deutschkurs? Hat hiermit jemand Erfahrung in diesem speziellen Fall? (Hochschulstudium Humanmedizin in Kanada abgeschlossen, Fachärztin für Allgemeinmedizin)
Alternativ ist natürlich das Visum zur Eheschließung (habe leider auf die schnelle nicht rausfinden können, für welchen Zeitraum das ausgestellt werden kann?) und im Endeffekt die standesamtliche Heirat die bessere Lösung.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich hatte noch etwas gelesen von einem Visum für maximal 2 Jahre zur Studienvorbereitung, d.h. für den Deutschkurs? Ja, man kann eine AE (kein Visum!) für einen längeren Deutschkurs kriegen (§ 16b AufenthG). Da muß man dann aber halt auch nachweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und dass man krankenversichert ist.
Danke für die Antwort!
Wir haben im Moment schon eine Verpflichtungserklärung, das sollte also kein Problem sein, ebenso die Krankenversicherung.
Der Deutschkurs B2 dauert ca. 24 Wochen + ggf. das medizinische C1. Ich nehme an die AE (war natürlich gemeint, kein Visum) gilt lediglich für den Zeitraum des Sprachkurses?
Oder gibt es Klauseln bzgl. der Zeit zwischen Ende des Sprachkurses und Anerkennung der Approbation? Die Ärztekammer lässt sich erfahrungsgemäß und entsprechend vielen Berichten da sehr viel Zeit..
Man könnte über einen Wechsel des Aufenthaltszwecks nachdenken.ZitatOder gibt es Klauseln bzgl. der Zeit zwischen Ende des Sprachkurses und Anerkennung der Approbation? :
Dazu müsste die Erwerbstätigkeit erlaubt sein.
Der Plan, hier gleich nach erreichten Sprach-Zertifikaten als approbierte Ärztin arbeiten zu können, wird mE nicht aufgehen.
Durchaus sind auch Hospitationen und/oder Praktika in Krankenhäusern erforderlich.
Die C1-med. Fachsprachenprüfung für Mediziner erfolgt mW nach 300 Unterrichtsstunden. ca 3 Monate. Nach der erfolgreichen B2-Prüfung (auch 300 U-Std.)
Ja, die Anerkennungen für Ärzte dauern sehr lange. Ein mir bekannter Facharzt (Nicht-EU) ist jetzt seit ca 14 Monaten ein sog. *Gastarzt* während der Appro-Wartezeit. Hatte schon während des C1-med.-Sprachkurses einen Bewerbungsmarathon gestartet.
Regeln tatsächlich die Ärztekammern die Approbation?
mE ist sie durch das jeweilige Landesprüfungsamt für Gesundheitswesen zu erbringen.
https://www.praktischarzt.de/blog/gastarzt/
ZitatDer Plan, hier gleich nach erreichten Sprach-Zertifikaten als approbierte Ärztin arbeiten zu können, wird mE nicht aufgehen. :
Das war so auch nicht gemeint, eher war die Frage ob die AE nach §16b lediglich für die genauen Wochen des Sprachkurses gilt oder ob die Zeit nachher zur Anerkennung der Approbation auch einbezogen wird?
Zitat:Die C1-med. Fachsprachenprüfung für Mediziner erfolgt mW nach 300 Unterrichtsstunden. ca 3 Monate. Nach der erfolgreichen B2-Prüfung (auch 300 U-Std.)
Soweit ich weiß muss man die C1 Prüfung ablegen, ein Kurs hierfür ist wahrscheinlich sinnvoll, aber nicht notwendig.
Zitat:Regeln tatsächlich die Ärztekammern die Approbation?
Nein, gemeint war natürlich das Regierungspräsidium.. die Ärztekammer ist auf der Meckerliste nur ganz weit oben, deswegen wird sie oft mit negativen Gefühlen verbunden
Nein. Diese Zeit kann Jahre dauern.Zitatob die Zeit nachher zur Anerkennung der Approbation :
Hmm. Wenn die Kanadierin C1-med. als Fachsprachenprüfung auch ohne Unterricht/Kurs schafft--- nur zu.ZitatSoweit ich weiß muss man die C1 Prüfung ablegen, ein Kurs hierfür ist wahrscheinlich sinnvoll, aber nicht notwendig. :
Schau dir bitte telc-C1- Texte an....Modelltest
https://www.telc.net/fileadmin/user_upload/telc_deutsch_c1_uebungstest_1.pdf
Ärztekammern---
die Bundesländer regeln das ja durchaus sehr unterschiedlich.
Und gerade bei den Zuständigkeiten für die ausländischen Ärzte und ihre Approbationen sieht man oft nicht durch. Nicht immer ist das RP oder ein LPG (Landesprüfungsamt Gesundheitswesen) auch für den Wohnort des Antragstellers zuständig. Die KMK der Länder hat das mal *verwürfelt und verteilt*.
ZitatHmm. Wenn die Kanadierin C1-med. als Fachsprachenprüfung auch ohne Unterricht/Kurs schafft--- nur zu. :
War eher als Hinweis gedacht, keineswegs, dass man das ohne den Test schafft..
Zitat:Ärztekammern---
die Bundesländer regeln das ja durchaus sehr unterschiedlich.
Das ist richtig. Jedenfalls hier in Baden-Württemberg hatte ich bereits Kontakt zum Regierungspräsidium und hier wird die Anerkennung der Approbation über das RP geregelt. Mag woanders natürlich anders sein.
Vielen Dank für die raschen Antworten!
Inzwischen wurde mir auch der wohl relativ neue §17a des AufenthG nahegelegt, welcher den Aufenthalt während der Anerkennungszeit regelt.. da werde ich mich wohl noch etwas schlau machen.
Hat sie ein anerkanntes A1 (oder höher) Zertifikat, zB vom Goetheinsitut?
Dann wäre die einfachste Möglichkeit: Heiraten.
Kanadier können ohne Visum nach Deutschland einreisen und den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis im Inland stellen. Seid ihr verheiratet und sind die Voraussetzungen erfüllt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Damit ist ihr die Erwerbstätigkeit erlaubt und sie kann in Ruhe ihre Anerkennung als Ärztin anstreben.
Voraussetzungen für §28 1 1 1: Ehegatte is deutscher, anerkennte Ehe liegt vor, eheliche Lebensgemeinschaft wird ausgelebt, A1, von der Sicherung des Lebensunterhaltes soll abgesehen werden (= muss, es sei denn, es liegt ein atypischer Fall vor), Pass muss vorliegen, Identität muss geklärt sein (wird sie durch den Pass).
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten