Aufenthaltserlaubnis für Kind von Ehefrau

21. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Sparafucile
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 16x hilfreich)
Aufenthaltserlaubnis für Kind von Ehefrau

Guten Tag, mein Nachbar hat folgende Schwierigkeit: Er ist seit einem Jahr mit einer Frau aus Belorußland verheiratet. Beide leben hier. Die Nachbarin hat einen sechs jährigen Sohn, der bei der Großmutter (77 Jahre) lebt. Nun soll das Kind nach Deutschland kommen, in Lida (Beloruß) sind alle Formalitäten erledigt. Beide Eheleute beziehen hier Leistungen nach dem SGB II. Die Ehefrau muss ab 15. 06. einen Integrationskurs (sieben Std. täglich) bis Feb. 2016 besuchen. Das örtliche Amt für Zuwanderung und Integration verlangt nun - unter anderem - um die Zustimmung für die Übersiedlung des Jungen zu erteilen, dass "ein potenzieller Verpflichtungsgeber" benannt wird, ohne diesen würde die Erlaubniss des Zuzugus verweigert. Ist das richtig, oder können die Leute etwas dagegen tun? Der (deutsche) Ehemann hat hier keine Verwandte od. Freunde, die für so etwas in Frage kämen. Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.





















































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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Wenn die Frau eine Aufenthaltserlaubnis wegen der Ehe mit einem Deutschen hat, ist die Ausländerbehörde im Recht (nur wenn die Frau ein Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen hätte, sähe es anders aus).

Hier soll ein weißrussisches Kind zu seiner weißrussischen Mutter ziehen (mit dem Ehemann der Mutter ist das Kind nicht verwandt). Beim Kindesnachzug zu Ausländern (§ 32 AufenthG ) gibt es keine Ausnahme von der Verpflichtung, den Lebensunterhalt zu sichern. Die Lebensunterhaltssicherung wird in § 5 (1) AufenthG festgelegt:

Zitat:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert ist, (...)


Die Ehefrau konnte sozusagen in die Sozialhilfe einwandern, weil es für die Familienzusammenführung zu Deutschen gesetzliche Ausnahmeregelungen gibt. Ausländer können ihre Familie jedoch nur nach Deutschland holen, wenn sie in der Lage sind, sie zu ernähren - oder jemanden zu finden, der das für sie tut. Selbst bei einer "besonderen Härte" (§ 32 (4) AufenthG ) kann nur von Voraussetzungen wie Sorgerecht, Sprachkenntnis etc. abgesehen werden, nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts.

Auch bei einer "außergewöhnlichen Härte" nach § 36 (2) AufenthG sieht das Gesetz beim Nachzug nicht von der Verpflichtung ab, für sich selber zu sorgen. Zumal: dass die Oma 77 Jahre ist, ist ja noch kein Grund. Die Mutter hatte schließlich keine Problem damit, ihr damals 5-jähriges Kind bei der 76-jährigen Oma zurückzulassen. Ich sehe hier erstmal keine direkt vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit. Wenn jedoch eine wirklich Notlage unvorhersehbar entstanden ist (Bespiel: die Oma als einzige Verwandte in Weißrussland hat einen Schlaganfall erlitten), sollte sich das Ehepaar an die Ausländerbehörde und/oder einen versierten Anwalt wenden. Evtl. ließe sich hier der Nachzug ermöglichen, weil sonst die Mutter vor die Wahl gestellt wäre, ihr Kind in einer Notsituation zu hinterlassen oder ihre Ehe in Deutschland aufzugeben (denn dann wären ja auch die Rechte des deutschen Ehemanns beschnitten).

-- Editiert von Felicite am 21.06.2015 10:57

4x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):
Der Ehemann könnte das Kind auch adoptieren, dann wäre es seins :-)


Dann wäre es nicht nur seins, sondern das Kind wäre deutscher Staatsangehöriger und bräuchte kein Visum.

So einfach ist es aber nicht mit der Adoption, wenn bisher keine gelebte familiäre Beziehung zwischen Ehemann und Kind bestand (Ehe wird in Deutschland gelebt, Kind ist in Weißrussland). Hier geht es um das Kindeswohl und das Ziel, das Kind durch die soziale Absicherung in Deutschland gut versorgen zu können, ist hier kein Argument. Adoption aus dem Ausland ist (gerade aus dem osteuropäischen Raum heraus) eine langwierige und schwierige Sache. Da sollte man vielleicht wirklich eher in Erwägung ziehen, arbeiten zu gehen, um für sich und das Kind sorgen zu können.

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