Aufenthaltserlaubnis nach Einbürgerung meiner Frau

5. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufenthaltserlaubnis nach Einbürgerung meiner Frau

Hallo Zusammen,

Ich bin in Deutschland seit 2011 mit einem Studentenvisums. Im Januar 2018 habe ich meiner Italienische Freundin (jetzt meine Frau) geheiratet und ich habe ein §5 Abs. 1 FreizügG EU bekommen.
Ich mache jetzt eine 2 Jahre Ausbildung und dazu ein Fernstudium.
Sie ist hier geboren, und arbeitet seit 5 Jahren fest in einem Unternehmen. Sie hat sich vor zwei Monate die Einbürgerung Antrag gemacht. Sie bekomme dann bald die Deutsche Pass.
Ich muss wahrscheinlich zur Ausländerbehörde und es ankündigen. Da Sie dann wird und wir gar keine Hilfe von dem Stadt beziehen kann ich gleich ein Unbefristete Aufenthalt beantragen ? Oder was bekomme ich für Aufenthalt und ab wann könnte ich die Niederlassung beantragen.
Rentenversicherung habe ich 2,5 Jahre lang gezahlt als Werkstudent und seit meiner Ausbildung (4 Monate).

Ich würde mich sehr auf paare Antwort freuen.
Schöne Grüße aus Ingolstadt

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26 Antworten
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#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von deen14):
Ich bin in Deutschland seit 2011 mit einem Studentenvisums.

Das kann nicht sein, denn ein Visum gilt maximal 90 Tage und das dürfte längst abgelaufen sein. Wenn Sie keine Aufenthaltserlaubnis haben, sind Sie illegal in Deutschland.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Ich glaub du hast mich falsch verstanden.
Ich bin mit einem Visum nach DE gekommen und seitdem habe ich die §16 bis Januar 2018.
Ab 15 Januar hab ich §5 Abs. 1 da ich meine Italienische Freundin geheiratet habe.
Jetzt hat sie die Deutsche Pass beantragen.
Ich würde gern wissen was für Aufenthalt ich dann erhalte jetzt ich zur Ausländerbehörde geht.
Unbefristet oder noch ein Visum

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Unbefristet oder noch ein Visum Es heißt nicht Visum, sondern AUFENTHALTSERLAUBNIS.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok Danke
Die Frage ist ob ich jetzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis bekommen werde.
Ich besitzt mich seit 2011 hier in Deutschland, 30 Monate Rente hab ich auch bereit bezahlt und wir beziehen keine Soziale Hilfe von dem Staat.

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#5
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Unbefristet oder noch ein Visum Es heißt nicht Visum, sondern AUFENTHALTSERLAUBNIS.



Ok Danke
Die Frage ist ob ich jetzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis bekommen werde.
Ich besitzt mich seit 2011 hier in Deutschland, 30 Monate Rente hab ich auch bereit bezahlt und wir beziehen keine Soziale Hilfe von dem Staat.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von deen14):
Sie hat sich vor zwei Monate die Einbürgerung Antrag gemacht.
Wann deine Frau die Einbürgerung erhält, weiß man nicht. In den Großstädten dauert es sehr lange (mehr als 1 Jahr), auf dem Lande geht es etwas schneller.
Zitat (von deen14):
Ich würde gern wissen was für Aufenthalt ich dann erhalte jetzt ich zur Ausländerbehörde geht.
Jetzt brauchst du nicht gehen. Du hast noch den Titel nach § 5 (1) AufenthG .
Erst, wenn deine Frau deutsche Staatsbürgerin ist und alle Papiere dazu hat, wird dein Titel geändert. Dann wird meistens eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt.

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#7
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1506x hilfreich)

Mal ein Versuch, die Frage zu beantworten, abseits von Spielchen um Rechtsbegriffe: Wenn deine Ehefrau deutsche Staatsbürgerin ist (Empfang der Einbürgerungsurkunde), musst du eine Aufenthaltserlaubnis zum ehelichen Zusammenleben (nach § 28 AufenthG ) beantragen. Diese ist erstmal befristet.

Zur Niederlassungserlaubnis: § 9 AufenthG ist der normale Weg zu einer Niederlassungserlaubnis (NE). Als Ehepartner einer Deutschen hat man noch eine zweite Möglichkeit, eine NE zu erhalten: § 28 (2) AufenthG .

Wegen des neuen Aufenthaltstitels als Ehepartner einer Deutschen hast du jedoch nicht direkt Anspruch auf die bevorzugte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 (2) AufenthG . Das ginge erst nach dreijährigen Aufenthalt als Ehepartner einer Deutschen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz erklärt das so:

Zitat:
28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen nach § 9 angenommen werden kann. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden, da sie dieser immanenten Zweckausrichtung nicht entsprechen.


Bei einer NE nach § 9 AufenthG könnte das Problem sein, dass der Antragsteller "seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis" besitzen muss. Zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten bestimmt § 9b AufenthG , dass "Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte" angerechnet werden. Jetzt musst du nachrechnen: die Aufenthaltszeit nach § 16 AufenthG musst du halbieren und dann die Aufenthaltszeit als Freizügigkeitsberechtigter dazurechnen. Zusammen müssen es mindestens fünf Jahre sein, was (wenn ich grob überschlage) noch nicht der Fall sein wird.

Die 30 Monate Rente reichen zwar auch noch nicht, aber es genügt, wenn deine Frau genug Rentenanwartschaften hat.

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#8
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
ner NE nach § 9 AufenthG könnte das Problem sein, dass der Antragsteller "seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis" besitzen muss. Zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten bestimmt § 9b AufenthG , dass "Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte" angerechnet werden. Jetzt musst du nachrechnen: die Aufenthaltszeit nach § 16 AufenthG musst du halbieren und dann die Aufenthaltszeit als Freizügigkeitsberechtigter dazurechnen. Zusammen müssen es mindestens fünf Jahre sein, was (wenn ich grob überschlage) noch nicht der Fall sein wird.


Richtig nice von dir. Du hast es so explizit erklärt.
Entschuldigung ich bin nach Deutschland im 2010 gekommen und nicht 2011. Ende 2017 habe ich geheiratet und seit Januar 2018 habe ich den § 5 Abs 1
Meine Frau ist seit 5 Jahren festangestellt.
Wenn ich es mein Studiumszeit halbiere, ergibt sich dann 3,5 Jahre und bin mit der EU Freizügigkeit seit fast 1 Jahr. Ingesamt macht es dann 4,5 Jahre.
Könnte ich dann gleich die Niederlassung beantragen ? oder Ich warte 6 Monate noch und könnte es beantragen

Würde mich auf eine Antwort freuen.


Vielen Vielen Dank
Echt top von dir


-- Editiert von deen14 am 06.11.2018 20:22

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von deen14):
Könnte ich dann gleich die Niederlassung beantragen ?
Kannst du zwar beantragen. Die wird aber nicht ausgestellt. Niederlassungserlaubnis noch nicht.
Nach 3 Jahren Ehe mit einer Deutschen , dann geht das (wahrscheinlich).

Warum kannst du nicht in Ruhe abwarten, bis deine Frau deutsche Staatsbürgerin ist?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von deen14):
Könnte ich dann gleich die Niederlassung beantragen ?
Kannst du zwar beantragen. Die wird aber nicht ausgestellt. Niederlassungserlaubnis noch nicht.
Nach 3 Jahren Ehe mit einer Deutschen , dann geht das (wahrscheinlich).

Warum kannst du nicht in Ruhe abwarten, bis deine Frau deutsche Staatsbürgerin ist?



Ok Alles Klar.
Wollte mich nur erkundigen bis es soweit ist. Wenn ich es verstehe, mucc ich noch 3 Jahren warten.

Ich kann dann mein Studiumzeit nicht anrechnen damit ich auf die 5 Jahre komme.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von deen14):
Wenn ich es verstehe, mucc ich noch 3 Jahren warten.
Nein. Du bist doch schon fast 1 Jahr verheiratet.
Deine Frau hat die Einbürgerung beantragt. Wenn sie *deutsch* ist, wird dein Titel auf 3 Jahre befristet.
Wir wissen nicht, wann sie *deutsch* wird.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)


Deine Frau hat die Einbürgerung beantragt. Wenn sie *deutsch* ist, wird dein Titel auf 3 Jahre befristet.
Wir wissen nicht, wann sie *deutsch* wird.


Danke sehr für die Hilfe :)
Top von dir und einen schönen Abend wünsche ich dir

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von deen14):
Wenn ich es verstehe, mucc ich noch 3 Jahren warten. ((Zitatende))

Nein. Du bist doch schon fast 1 Jahr verheiratet.
Deine Frau hat die Einbürgerung beantragt. Wenn sie *deutsch* ist, wird dein Titel auf 3 Jahre befristet.
Wir wissen nicht, wann sie *deutsch* wird.


Nein, das stimmt so nicht ganz. Wie lange Deen vor der Einbürgerung seiner Frau mit ihr verheiratet war, ist bei der 3-Jahres-Frist nicht relevant. Diese Frist für eine NE nach § 28 (2) AufenthG läuft erst dann an, wenn er eine AE zum Zusammenleben mit seiner deutschen Frau beantragt. Hier zählt nur, dass man mindestens drei Jahre mit einem deutschen Ehepartner in Deutschland gelebt hat (die Ehezeit mit einer Italienerin zählt hier nicht).

Deshalb ist eine NE nach § 9 AufenthG in diesem Fall wahrscheinlich sehr viel früher möglich. Denn dann geht es nur um die insgesamt fünf Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis (oder als Freizügigkeitsberechtigter) in Deutschland (Studium wohlgemerkt nur zur Hälfte anrechenbar).

Du solltest, wie oben angeraten, eine Aufenthaltserlaubnis zum ehelichen Zusammenleben (nach § 28 AufenthG ) beantragen, sobald deine Ehefrau deutsche Staatsbürgerin ist, Deen. Je nachdem, wie nahe du dann schon an der Frist für die NE nach § 9 bist, solltest du das bei der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter ansprechen. Wenn du alle Voraussetzungen erfüllst (vergleiche hier), kannst du dann jederzeit eine NE beantragen.



1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)



Du solltest, wie oben angeraten, eine Aufenthaltserlaubnis zum ehelichen Zusammenleben (nach § 28 AufenthG ) beantragen, sobald deine Ehefrau deutsche Staatsbürgerin ist, Deen. Je nachdem, wie nahe du dann schon an der Frist für die NE nach § 9 bist, solltest du das bei der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter ansprechen. Wenn du alle Voraussetzungen erfüllst (vergleiche hier), kannst du dann jederzeit eine NE beantragen.

Hallo Felicite,

Ich wollte mich erstmal sehr bei dir bedanken für deine Hilfe und deine Unterstützung bei meiner Angelegenheit.
Wie du bereit weißt, befinde ich mich seit März 2010 in Deutschland mit einer Aufenthalt (§16 ). Ab Januar 2018 hat sich meine Situation geändert, da ich geheiratet habe. Ich habe seitdem (§5 Freizügg EU)
Wie lange muss ich dem Paragraph noch behalten, damit die Niederlassung beantrage.

Meine Frau hat die Einbürgerung Unterlage schon abgegeben, das wird noch Wahrscheinlich mind. 5 Monate dauern und sie darf ja trotzdem ihre Italienische Pass behalten.

Meine Aufenthalt muss ich eig gar nicht gleich ändern.
Könnte ich dann noch 1 Jahr warten und gleich die Niederlassung beantragen ?
Meine Aufenthalt ist noch bis 2020 gültig.

Danke dir :)
Würde dich sogar zum Kaffee einladen für deine Hilfe.
Top nett

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1506x hilfreich)

Beim Plan, den Aufenthalt nach Freizügigkeitsgesetz zu behalten und damit eine NE zu beantragen, bin ich äußerst skeptisch.

§ 9 (2) AufenthG setzt wie erwähnt voraus, dass der Antragsteller einer NE "seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt". In § 9b (1) Nr. 3 wird dann festgehalten, dass "Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war", angerechnet werden. - Man kann sich also darauf verlassen, dass die Zeiten angerechnet werden. Allerdings kann man dem Gesetz nicht entnehmen, dass man mit einem Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz Anrecht auf eine NE hat. Eine "Aufenthaltserlaubnis" (nach dem Aufenthaltsrecht) wird als notwendige Voraussetzung genannt; diese sollte man zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen.

Nach § 11 FreizügG/EU heißt es: "Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis". Das bedingt die Anrechenbarkeit der Zeiten, jedoch wird dadurch ein Aufenthalt nach § 5 FreizügG/EU nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis.

Dass man hier keine absoluten Aussagen machen kann, liegt am nicht einfachen Nebeneinander von Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz. Für Freizügigkeitsberechtigte und ihre Angehörigen gilt das Aufenthaltsgesetz nur subsidiär. Das macht Fälle per se schwierig und die Ausländerbehörden treffen dann Entscheidungen im Einzelfall. Immer wieder kommen Fälle, die in den einzelnen Ländern seit Jahren vorwiegend in einer bestimmten Art und Weise gehandhabt wurden, vor den Europäischen Gerichtshof, der alles ganz anders entscheidet.

100-prozentig ausschließen, dass man vielleicht doch mit einem Aufenthalt nach FreizügG eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann, würde ich nie. Dafür ist sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht eindeutig genug. Man kann die NE natürlich einfach beantragen und nach der (höchstwahrscheinlichen) Ablehnung dann mithilfe eines spezialisierten Anwalts klagen. Das wird wahrscheinlich langwierig, teuer und ist nicht unbedingt aussichtsreich.

Wenn man allerdings als Ehepartner einer Deutschen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat, hat man bei Erfüllung der in § 9 genannten Bedingungen ein klar formuliertes Anrecht auf eine NE. Deshalb empfehle ich die NE-Beantragung nach Erhalt der AE nach § 28 AufenthG .

Wenn deine Frau bald Deutsche wird, ist auch die Frage, ob du so einfach weiter mit einem Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz bleiben kannst. Auch wenn deine Frau dann zusätzlich noch Italienerin ist: Mit deutscher Staatsangehörigkeit gilt man in Deutschland nur als Deutsche. Es gibt zwar mittlerweile ein Urteil des EU-Gerichtshofs, nachdem jemand nach der Einbürgerung noch die alten Rechte aus der Freizügigkeit behalten konnte. Das sagt aber noch lange nicht, dass sich das aber auf jeden anderen Fall übertragen lässt.

Noch hinweisen möchte ich auf eine Alternative zur NE: die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a AufenthG . Die ist gedacht für Freizügigkeitsberechtigte, die sich langjährig in Deutschland aufhalten. Die Rechtsstellung ist mit der NE vergleichbar.

Das wäre jetzt so ziemlich das, was ich zu dem Thema betragen kann. In den nächsten Tagen werde ich auch beruflich viel zu tun haben und habe wohl keine Zeit für Foren. Für tiefere Fragen zu deinem konkreten Fall müsstest du dir anwaltliche Beratung suchen. Ansonsten kann man auch immer einfach einen Antrag bei der ABH stellen. Es ist (nur) der Aufwand und das Geld für die Gebühr. Mit dem Bescheid, weiß man, woran man ist. Bei Ablehnung kann man wie gesagt mit anwaltlicher Hilfe überlegen, wie es weitergehen soll.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Dabke dir :) Top von dir

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Noch hinweisen möchte ich auf eine Alternative zur NE: die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a AufenthG . Die ist gedacht für Freizügigkeitsberechtigte, die sich langjährig in Deutschland aufhalten.

Aber nicht ausschließlich. Meine Frau, seit 35 Jahren in Deutschland aufhältig, besitzt nun nach der Aufenthaltsberechtigung/Niederlassungserlaubnis seit einigen Jahren die Daueraufenthaltserlaubnis EU. Sie war nie "Freizügigkeitsberechtigte", ursprünglich hatte sie Aufenthalt nach §28 (was das vor 2005 war, habe ich vergessen).

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#18
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber nicht ausschließlich. Meine Frau, seit 35 Jahren in Deutschland aufhältig, besitzt nun nach der Aufenthaltsberechtigung/Niederlassungserlaubnis seit einigen Jahren die Daueraufenthaltserlaubnis EU. Sie war nie "Freizügigkeitsberechtigte", ursprünglich hatte sie Aufenthalt nach §28 (was das vor 2005 war, habe ich vergessen).

Ich bin dir echt dankbar für deine Hilfe.
Was kannst du mir empfehlen zu machen. Ich habe dir meine Situation geschildert und würde gern schnell wie möglich die Niederlassung oder die Daueraufenthalt erhalten, da ich keine Lust habe immer mein Visum zu verlängern.
Was könnte ich machen ? Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von deen14):
....da ich keine Lust habe immer mein Visum zu verlängern.

Ein Visum kann man nicht verlängern, ein Visum kann man nur bei einer deutschen konsularischen Vertretung im Ausland erhalten. Ich gehe davon aus, dass Sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und inwieweit da eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EU möglich ist, hängt von der Erfüllung der dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Das wurde Ihnen von Vorschreibern doch schon umfassend erklärt.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ein Visum kann man nicht verlängern, ein Visum kann man nur bei einer deutschen konsularischen Vertretung im Ausland erhalten. Ich gehe davon aus, dass Sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und inwieweit da eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EU möglich ist, hängt von der Erfüllung der dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Das wurde Ihnen von Vorschreibern doch schon umfassend erklärt.[/quote):



Ja ich verfüge seit Januar 2018 über eine Aufenthaltserlaubnis §5 Abs. 1 Freizugg EU
Von Mai 2010 bis Anfang Januar 2018 hätte ich eine Aufenthaltserlaubnis über §16 (Student)
Nach der Einbürgerung meiner Frau, muss ich zu Ausländerbehörde.
Ihre Meinung nach ab wann steht mir die Niederlassung oder die Daueraufenthalt zu ?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von deen14):
ab wann steht mir die Niederlassung oder die Daueraufenthalt zu ?
Ob das dir zusteht, weiß man jetzt noch nicht. Meistens geht das in diesen Fällen aber nach 3 Jahren, bei dir also nach 3 Jahren gelebter Ehe mit deiner deutschen Ehefrau.
Deine Ehefrau wird vielleicht in 6 Monaten eine Deutsche. Dann stellt die ABH dir eine Aufenthaltserlaubnis für wahrscheinlich 3 Jahre aus.
Die deutschen Gesetze richten sich nicht nach Lust und Laune von Antragstellern.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von deen14):
ab wann steht mir die Niederlassung oder die Daueraufenthalt zu ?
Ob das dir zusteht, weiß man jetzt noch nicht. Meistens geht das in diesen Fällen aber nach 3 Jahren, bei dir also nach 3 Jahren gelebter Ehe mit deiner deutschen Ehefrau.
Deine Ehefrau wird vielleicht in 6 Monaten eine Deutsche. Dann stellt die ABH dir eine Aufenthaltserlaubnis für wahrscheinlich 3 Jahre aus.
Die deutschen Gesetze richten sich nicht nach Lust und Laune von Antragstellern.
wenn ich es jetzt verstehe zähle dann die 8 Jahre nicht dazu ? ich besitze seit 8 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von deen14):
wenn ich es jetzt verstehe zähle dann die 8 Jahre nicht dazu ? ich besitze seit 8 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland
Ja, ich weiß, seit März 2010 oder Mai 2010 oder 2011. Du hast aber gefragt, ob du schneller eine NE bekommst, weil du nun verheiratet bist.
Von @Felicite wurde dir empfohlen:
Wenn deine Ehefrau deutsche Staatsbürgerin ist (Empfang der Einbürgerungsurkunde), musst du eine Aufenthaltserlaubnis zum ehelichen Zusammenleben (nach § 28 AufenthG ) beantragen. Diese ist erstmal befristet.
und auch:
§ 9 AufenthG ist der normale Weg zu einer Niederlassungserlaubnis (NE). Als Ehepartner einer Deutschen hat man noch eine zweite Möglichkeit, eine NE zu erhalten: § 28 (2) AufenthG .
Deshalb:
Wenn man allerdings als Ehepartner einer Deutschen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat, hat man bei Erfüllung der in § 9 genannten Bedingungen ein klar formuliertes Anrecht auf eine NE. Deshalb empfehle ich die NE-Beantragung nach Erhalt der AE nach § 28 AufenthG .

Ansonsten kann man auch einfach den Antrag bei der ABH stellen. Es ist noch 1mal der Aufwand und die Gebühr. Dann weißt du, woran du bist.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn man allerdings als Ehepartner einer Deutschen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat, hat man bei Erfüllung der in § 9 genannten Bedingungen ein klar formuliertes Anrecht auf eine NE. Deshalb empfehle ich die NE-Beantragung nach Erhalt der AE nach § 28 AufenthG .

Meine Frage ist, ab wann wäre es mir möglich die Niederlassung zu beantragen (angenommen meine Frau bekomme die Deutsche Pass im März)
Ich habe schon verstanden dass ich erst die NE beantragen soll nach der Erhalt der AE §28
Könnten sie mir sagen ob ich erst nach den 3 Jahren es erst beantragen kann oder vllt schon nach einem Jahr
Studienzeit 7 Jahren (§16)
Nach der Hochzeit 1 Jahr (§5 abs.1)


-- Editiert von deen14 am 07.11.2018 16:59

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von deen14):
ab wann wäre es mir möglich die Niederlassung zu beantragen
Möglich ist die Antragstellung immer.
Es wurde hier xmal empfohlen, den Antrag zu stellen, wenn deine Frau *Deutsche* mit deutscher Staatsangehörigkeit ist.
Also wahrscheinlich im März 2019.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12320.02.2020 15:30:07
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Möglich ist die Antragstellung immer.
Es wurde hier xmal empfohlen, den Antrag zu stellen, wenn deine Frau *Deutsche* mit deutscher Staatsangehörigkeit ist.
Also wahrscheinlich im März 2019.
Danke schön
Jetzt versteh ich es dann :) Danke schön für die Hilfe und die Erklärung

-- Editiert von deen14 am 08.11.2018 09:30

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