Aufenthaltserlaubnis nach Heirat in Deutschland

14. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
HomerD
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufenthaltserlaubnis nach Heirat in Deutschland

Hi,
meine Freundin und ich heiraten Ende August in Deutschland. Sie kommt aus einem nicht EU-Land. Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis ist noch bis 30.09 gültig. Zum 01.10 wechselt sie den Arbeitgeber, bis dahin müsste sie über eine neue Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Wie lange dauert die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis nach §28 nach der Heirat in Deutschland (NRW)?
Welche Voraussetzungen müssten noch gegeben sein?

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3 Antworten
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#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Die Bearbeitungsdauer dürfte normalerweise kein Problem sein. Wichtig ist allein, dass die neue Aufenthaltserlaubnis (AE) vor Auslaufen der alten AE beantragt wird. Wenn dieser Antrag gestellt ist, gilt die bisherige Aufenthaltserlaubnis solange fort, bis die neue AE erteilt wird. Also selbst, wenn die ABH den Aufenthalt bis zum 1.10. noch nicht bewilligt haben sollte, entsteht keine Lücke beim legalen Aufenthalt in Deutschland. Alle anderen Bedingungen wie Arbeitserlaubnis gelten auch fort. Die ABH bestätigt das auch auf Wunsch durch eine "Fiktionsbescheinigung".

Falls das Problem sein sollte, dass die alte AE nur für die Beschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gilt, solltest ihr das im Vorhinein mit der ABH klären, denn die Fiktionswirkung wäre bei Arbeitgeberwechsel fraglich. Wenn ihr bei der ABH euer Problem schildert und einen Termin möglichst direkt nach der Hochzeit bucht, kann man vielleicht auch bei Arbeitsüberlastung der ABH organisieren, dass die neue AE (ohne Arbeitgeberbeschränkung) etwas schneller bearbeitet werden kann. Keine AE will, dass ein "Kunde" seinen Arbeitsplatz nicht antreten kann.

Durchschnittswerte für die Bearbeitung einer AE nach der Heirat bringen euch auch wenig. Die ABH in Deutschland haben ganz unterschiedlichen Arbeitsanfall, sind unterschiedlich ausgestattet und organisiert und vor allem sind die Fälle unterschiedlich aufwendig, je nach persönlichen Umständen (ledig oder geschieden?), Ort der Hochzeit (Deutschland oder Ausland?) oder Herkunft des Antragstellers (evtl. aus einem Land mit unsicherem Urkundenwesen?). Welche Voraussetzungen sonst noch gegeben sein müssen, entscheidet sich auch anhand der persönlichen Umstände. Hier kann nur die zuständige ABH verlässlich Auskunft geben.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HomerD
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die Antwort, das bringt uns schonmal einen Schritt weiter!
Also wir heiraten in der gleichen Stadt, in dem auch die AE beantragt wird. Ich würde jetzt mal behaupten, dass unser Fall nicht sonderlich kompliziert sein sollte. Sprachkenntnisse sind ausreichend vorhanden (C2-Prüfung erfolgreich abgelegt), Ausbildung und Studium in einem krisensicheren und mit Personalmangel belasteten Job.
Eine Frage noch zur Fiktionsbescheinigung:
Wir sind Anfang September erstmal 3 Wochen in Asien unterwegs und kommen erst in der letzten September-Woche zurück. Für den Fall, dass irgendwas passieren sollte und unsere Rückreise nach dem 30.09 ist, man weiß ja wirklich nie. Der elektronische Aufenthaltstitel, welcher beim Check-In im Reiseland immer vorgezeigt werden muss, ist ja dann schon abgelaufen. Kann mir jemand beantworten, wie sich das mit der Fiktionsbescheinigung im Reiseland verhält? Einreisen in die BRD ist ja grundsätzlich möglich. Die Frage ist nur, ob das Reiseland die Ausreise nicht verweigert.
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von HomerD):
Kann mir jemand beantworten, wie sich das mit der Fiktionsbescheinigung im Reiseland verhält? Einreisen in die BRD ist ja grundsätzlich möglich. Die Frage ist nur, ob das Reiseland die Ausreise nicht verweigert.


Das Reiseland selber würde eine Ausreise nur verweigern, wenn sie einen speziellen Grund hätten, den Betreffenden dazubehalten (etwa weil nach ihm gefahndet wird). Ein Problem könnte allein sein, dass die Fluggesellschaft aus Unkenntnis Probleme macht. Fluggesellschaften haften für Passagiere, die sie mitnehmen, die aber nicht nach Deutschland einreisen können. Deshalb nehmen Gesellschaften mitunter Passagiere aus präventiven Gründen nicht mit, wenn sie sich nicht sicher sind. Vorbeugen kann man hier am ehesten, wenn man mit einer deutschen Fluggesellschaft fliegt. Die kennen sich da voraussichtlich besser aus. Für den Fall des Falles, dass man wegen Erkrankung oder Flugstreiks wirklich zu spät zurückkommen kann, kann man bei der Fluggesellschaft im Vorhinein abklären, ob es mit einer Fiktionsbescheinigung irgendein Problem gegen könnte.

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