Hallo Zusammen,
Ich bin 26, komme aus Peru und wohne in Deutschland seit 8 Jahren, ich bin nach Deutschland gekommen, um zu studieren und besitze einen Aufenthaltserlaubnis nach Art. 16 AufenthG
.
Da mein Studium nicht so gut läuft, hat die Ausländerbehörde meine Aufenthaltstitel wiederrufen und ich bin nun verpflichtet auszureisen. Aber ich habe eine Anfechtungsklage erhoben, daher warte ich auf Urteil vom Gerischt und kann bleiben bis Urteil.
Ich habe diesen Artikel gelesen, dass man eine AE nach Art. 25 Abs. 5 AufenthG
i.V.m. Art. 8 EMRK
bekommen kann,
http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/verwurzelung-emrk-schutz-privatleben.html
Ich bin in Mexico geboren, ich lebte dort 6 Jahren, dann 3 Jahre in Peru, dann wieder 2 Jahre in Mexico dann wieder 8 Jahre in Peru. Nun lebe ich seit 8 Jahren ununterbrochen in Deutschland. Ich habe keine AE in Mexico, aber meine Eltern leben dort. Ich habe in Deutschland mein Ganzleben, meine Freunde, meine Arbeit ... etc, ich habe sehr seltenen Kontakt zu meinen Verwandte in Peru.
Neben dem Studium habe ich in Teilzeit (20std pro Woche) gearbeitet aber gut verdient, daher habe ich auch in letzten 6 Jahren Rentenbeiträge bezahlt.
Ich habe auch hier in Deutschland eine Arbeit mit 70.000 Euro Jahresentgelt gefunden, ich kann leider die Blaue Karte nicht beantragen, da ich noch kein Abschluss habe.
hat der Antrag auf Erteilung einer AE nach Art. 25 Abs. 5 AufenthG
i.V.m. Art. 8 EMRK
in meinem Fall Aussicht auf Erfolg?
-- Editier von go453335-99 am 12.08.2017 07:35
Aufenthaltserlaubnis wegen rechtlichen Gründen
12. August 2017
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Frage vom 12. August 2017 | 07:34
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 3x hilfreich)
Aufenthaltserlaubnis wegen rechtlichen Gründen
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 12. August 2017 | 09:42
Von
Status: Junior-Partner (5048 Beiträge, 1959x hilfreich)
Zitat:Ich habe in Deutschland mein Ganzleben, meine Freunde, meine Arbeit
Sie haben also eine Arbeitserlaubnis - Welche?
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#3
Antwort vom 12. August 2017 | 09:52
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:Zitat:Ich habe in Deutschland mein Ganzleben, meine Freunde, meine Arbeit
Sie haben also eine Arbeitserlaubnis - Welche?
Das ist nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
Zitat:Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten
120 Tage heisst 6 Monate, wenn man nur 5 Tage in der Woche in Vollzeit regelmäßig arbeitet
240 halbe Tage heisst 1 Jahr, wenn man nur 5 Tage in der Woche in Teilzeit regelmäßig arbeitet
Es handelte sich immer um eine qualifizierte Arbeitstelle, ich habe diese jedoch in Teilzeit ausgeübt.
#4
Antwort vom 12. August 2017 | 11:50
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
Die Arbeitserlaubnis gilt nur im Rahmen eines Studiums. Wenn das Studium, aus welchen Gründen auch immer, nicht weitergeführt wird, erlischt der Studienaufenthalt nach § 16 und damit auch die damit verbundene Arbeitserlaubnis.
#5
Antwort vom 12. August 2017 | 12:36
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatDie Arbeitserlaubnis gilt nur im Rahmen eines Studiums. Wenn das Studium, aus welchen Gründen auch immer, nicht weitergeführt wird, erlischt der Studienaufenthalt nach § 16 und damit auch die damit verbundene Arbeitserlaubnis. :
Ich besuche noch die Uni, ich bin noch immatrikuliert. Meine Aufenthaltserlaubnis ist noch bis Juni 2018 gültig, es sei denn die Klage davor abgewiesen wird.
-- Editiert von go453335-99 am 12.08.2017 12:37
#6
Antwort vom 12. August 2017 | 13:33
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
ZitatIch besuche noch die Uni, ich bin noch immatrikuliert. :
Aber anscheinend steht die Exmatrikulation unmittelbar bevor..
ZitatDa mein Studium nicht so gut läuft, hat die Ausländerbehörde meine Aufenthaltstitel widerrufen und ich bin nun verpflichtet auszureisen. :
#7
Antwort vom 12. August 2017 | 13:39
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:ZitatIch besuche noch die Uni, ich bin noch immatrikuliert. :
Aber anscheinend steht die Exmatrikulation unmittelbar bevor..
ZitatDa mein Studium nicht so gut läuft, hat die Ausländerbehörde meine Aufenthaltstitel widerrufen und ich bin nun verpflichtet auszureisen. :
Nein, Ich wurde nicht exmatrikuliert, ich habe halt zu wenig Leistungen gebracht und habe das Studium 2 mal geweschelt.
Alles bleibt unberührt und fortbestehend bis das Gericht sein Urteil gibt, auch wenn ich wirklich exmatrikuliert wäre.
Meine Frage hier ist
Zitat:hat der Antrag auf Erteilung einer AE nach Art. 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK in meinem Fall Aussicht auf Erfolg?
-- Editiert von go453335-99 am 12.08.2017 13:40
#8
Antwort vom 12. August 2017 | 14:32
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
ZitatAlles bleibt unberührt und fortbestehend bis das Gericht sein Urteil gibt, auch wenn ich wirklich exmatrikuliert wäre. :
Na wenn alles in bester Ordnung ist, verstehe ich Deine Anfrage nicht ?
Wenn die Ausländerbehörde allerdings zu der Auffassung gelangt, dass Dein Studium nicht mit dem dafür notwendigen Ernst fortgesetzt wird und kein erfolgreicher Abschluss abzusehen ist, wird sicher auch eine Verlängerung des Studienaufenthalts nicht gegeben sein.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#10
Antwort vom 12. August 2017 | 17:18
Von
Status: Unbeschreiblich (119449 Beiträge, 39726x hilfreich)
Zitathat der Antrag auf Erteilung einer AE nach :Art. 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK in meinem Fall Aussicht auf Erfolg?
Der Schilderung nach sehe ich da nur sehr geringe Aussichten.
#11
Antwort vom 12. August 2017 | 17:40
Von
Status: Unbeschreiblich (38345 Beiträge, 13980x hilfreich)
In Ergänzung zu @ Flo: es hat sich nur seit heute morgen nichts geändert, es hat sich auch seit vor 10 Tagen nichts geändert. Da war dieselbe Anfrage schon mal drinne.
wirdwerden
#12
Antwort vom 12. August 2017 | 20:32
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
Zitathat der Antrag auf Erteilung einer AE nach :Art. 25 Abs. 5 AufenthG
i.V.m. Art. 8 EMRK in meinem Fall Aussicht auf Erfolg?
Sicher nicht, es sei denn Du kannst beweisen, dass Du in Peru politisch verfolgt wirst.
Asylberechtigter bist Du aber wohl, zumindest bislang, nicht. Insofern trifft dieser Paragraf auf Dich auch in keinsterweise zu.
§ 25
Aufenthalt aus humanitären Gründen
(1) 1Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist.
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