Aufenthaltserlaubnis wegen rechtlichen Gründen

12. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.12.2017 16:52:13
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)
Aufenthaltserlaubnis wegen rechtlichen Gründen

Hallo Zusammen,

Ich bin 26, komme aus Peru und wohne in Deutschland seit 8 Jahren, ich bin nach Deutschland gekommen, um zu studieren und besitze einen Aufenthaltserlaubnis nach Art. 16 AufenthG .

Da mein Studium nicht so gut läuft, hat die Ausländerbehörde meine Aufenthaltstitel wiederrufen und ich bin nun verpflichtet auszureisen. Aber ich habe eine Anfechtungsklage erhoben, daher warte ich auf Urteil vom Gerischt und kann bleiben bis Urteil.

Ich habe diesen Artikel gelesen, dass man eine AE nach Art. 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bekommen kann,
http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/verwurzelung-emrk-schutz-privatleben.html

Ich bin in Mexico geboren, ich lebte dort 6 Jahren, dann 3 Jahre in Peru, dann wieder 2 Jahre in Mexico dann wieder 8 Jahre in Peru. Nun lebe ich seit 8 Jahren ununterbrochen in Deutschland. Ich habe keine AE in Mexico, aber meine Eltern leben dort. Ich habe in Deutschland mein Ganzleben, meine Freunde, meine Arbeit ... etc, ich habe sehr seltenen Kontakt zu meinen Verwandte in Peru.
Neben dem Studium habe ich in Teilzeit (20std pro Woche) gearbeitet aber gut verdient, daher habe ich auch in letzten 6 Jahren Rentenbeiträge bezahlt.

Ich habe auch hier in Deutschland eine Arbeit mit 70.000 Euro Jahresentgelt gefunden, ich kann leider die Blaue Karte nicht beantragen, da ich noch kein Abschluss habe.

hat der Antrag auf Erteilung einer AE nach Art. 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK in meinem Fall Aussicht auf Erfolg?

-- Editier von go453335-99 am 12.08.2017 07:35

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12 Antworten
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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ich habe in Deutschland mein Ganzleben, meine Freunde, meine Arbeit


Sie haben also eine Arbeitserlaubnis - Welche?

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#3
 Von 
guest-12313.12.2017 16:52:13
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Zitat:
Ich habe in Deutschland mein Ganzleben, meine Freunde, meine Arbeit


Sie haben also eine Arbeitserlaubnis - Welche?


Das ist nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten


120 Tage heisst 6 Monate, wenn man nur 5 Tage in der Woche in Vollzeit regelmäßig arbeitet
240 halbe Tage heisst 1 Jahr, wenn man nur 5 Tage in der Woche in Teilzeit regelmäßig arbeitet

Es handelte sich immer um eine qualifizierte Arbeitstelle, ich habe diese jedoch in Teilzeit ausgeübt.

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#4
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Die Arbeitserlaubnis gilt nur im Rahmen eines Studiums. Wenn das Studium, aus welchen Gründen auch immer, nicht weitergeführt wird, erlischt der Studienaufenthalt nach § 16 und damit auch die damit verbundene Arbeitserlaubnis.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.12.2017 16:52:13
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Die Arbeitserlaubnis gilt nur im Rahmen eines Studiums. Wenn das Studium, aus welchen Gründen auch immer, nicht weitergeführt wird, erlischt der Studienaufenthalt nach § 16 und damit auch die damit verbundene Arbeitserlaubnis.


Ich besuche noch die Uni, ich bin noch immatrikuliert. Meine Aufenthaltserlaubnis ist noch bis Juni 2018 gültig, es sei denn die Klage davor abgewiesen wird.

-- Editiert von go453335-99 am 12.08.2017 12:37

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von go453335-99):
Ich besuche noch die Uni, ich bin noch immatrikuliert.

Aber anscheinend steht die Exmatrikulation unmittelbar bevor..

Zitat (von go453335-99):
Da mein Studium nicht so gut läuft, hat die Ausländerbehörde meine Aufenthaltstitel widerrufen und ich bin nun verpflichtet auszureisen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12313.12.2017 16:52:13
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Zitat (von go453335-99):
Ich besuche noch die Uni, ich bin noch immatrikuliert.

Aber anscheinend steht die Exmatrikulation unmittelbar bevor..

Zitat (von go453335-99):
Da mein Studium nicht so gut läuft, hat die Ausländerbehörde meine Aufenthaltstitel widerrufen und ich bin nun verpflichtet auszureisen.


Nein, Ich wurde nicht exmatrikuliert, ich habe halt zu wenig Leistungen gebracht und habe das Studium 2 mal geweschelt.

Alles bleibt unberührt und fortbestehend bis das Gericht sein Urteil gibt, auch wenn ich wirklich exmatrikuliert wäre.

Meine Frage hier ist

Zitat:
hat der Antrag auf Erteilung einer AE nach Art. 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK in meinem Fall Aussicht auf Erfolg?


-- Editiert von go453335-99 am 12.08.2017 13:40

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von go453335-99):
Alles bleibt unberührt und fortbestehend bis das Gericht sein Urteil gibt, auch wenn ich wirklich exmatrikuliert wäre.

Na wenn alles in bester Ordnung ist, verstehe ich Deine Anfrage nicht ?
Wenn die Ausländerbehörde allerdings zu der Auffassung gelangt, dass Dein Studium nicht mit dem dafür notwendigen Ernst fortgesetzt wird und kein erfolgreicher Abschluss abzusehen ist, wird sicher auch eine Verlängerung des Studienaufenthalts nicht gegeben sein.

1x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von go453335-99):
hat der Antrag auf Erteilung einer AE nach Art. 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK in meinem Fall Aussicht auf Erfolg?

Der Schilderung nach sehe ich da nur sehr geringe Aussichten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38345 Beiträge, 13980x hilfreich)

In Ergänzung zu @ Flo: es hat sich nur seit heute morgen nichts geändert, es hat sich auch seit vor 10 Tagen nichts geändert. Da war dieselbe Anfrage schon mal drinne.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
hat der Antrag auf Erteilung einer AE nach Art. 25 Abs. 5 AufenthG
i.V.m. Art. 8 EMRK in meinem Fall Aussicht auf Erfolg?

Sicher nicht, es sei denn Du kannst beweisen, dass Du in Peru politisch verfolgt wirst.
Asylberechtigter bist Du aber wohl, zumindest bislang, nicht. Insofern trifft dieser Paragraf auf Dich auch in keinsterweise zu.

§ 25
Aufenthalt aus humanitären Gründen
(1) 1Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist.

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