Aufenthaltsgenehmigung + Arbeitsgenehmigung

17. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
MarryJ
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Aufenthaltsgenehmigung + Arbeitsgenehmigung

Hallo,

ich habe auch mal eine kleine Frage.
Ich war letztes Jahr für 6 Monate in Kanada und habe mich dort in einen Mexikaner verliebt (Ich bin Deutsche Staatsbürgerin). Nach meinem Aufenthalt war ich 2 Wochen in Mexiko, um seine Heimat sowie seine Eltern kennenzulernen.
Über Weihnachten war er nun 2 Monate in Deutschland, um meine Heimat sowie meine Familie kennenzulernen.
Er ist 31 Jahre alt und IT-Fachmann.

Nun kommt die Frage:
Wie kommt man an eine Aufenthaltsgenehmigung sowie Arbeitsgenehmigung für ihn ran?
Wir haben auch schon über Heirat gesprochen, reicht das ein Jahr Verlobung aus, um die Aufenthaltsgenehmigung sowie die Arbeitsgenehmigung zu bekommen, oder bekommt er die erst NACH der Eheschließung?
Und wie schaut es aus mit Krankenversicherung als Verlobter, hat er einen Anspruch auf meine Familienversicherung oder erst nach der Eheschließung?

Ich hoffe, dass waren jetzt nicht zu viele oder unverständliche Fragen. Für jede Art von Hilfe bin ich wirklich sehr dankbar.

Mfg
Maria

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5 Antworten
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#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Da eine Verlobung keine bindende Verpflichtung ist und keine Familie begründet, ist sie auch keine Grundlage für eine Familienzusammenführung oder eine Familienmitversicherung. Eine bindende Verpflichtung ergibt sich für dich erst aus einer Heirat und für den Staat die Verpflichtung, dem Ehemann einer Deutschen den Aufenthalt zu gewähren.

(Und noch off-topic: Das alles sollte man sich gut überlegen nach so kurzer gemeinsamer Zeit und wenn man sich selber als "verliebt" bezeichnet, evt. auch unter dem Aspekt, ob dem Angeheirateten aus dem Aufenthalt in Deutschland Vorteile erwachsen. Würde er denn eine Top-Stelle in Kanada aufgeben, um nach Deutschland zu kommen?)

Für eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer bräuchte er eine Arbeitsstelle hier und einen Arbeitgeber, der der Arge nachweist, dass in Deutschland niemand zu finden ist, der diese Stelle ausfüllen kann. Ob das möglich ist, müsst ihr sehen. "IT-Fachmann" kann ja so ziemlich alles sein von 3-Wochen-Kurs Windows Office bis zur Harvard-Promotion in Systems Management.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MarryJ
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Er arbeitet in einem weltweiten IT-Unternehmen auf einer Führungspostition in Mexiko (das Gehalt was er verdient ist sehr gut, damit kann man in Deutschland äußerst gut leben, also lebt man von diesem Gehalt in Mexiko wie ein Gott!)

Ich habe auch überlegt, für eine gewissen Zeit (also 6 Monate) mit ihm nach Mexiko zu gehen. Da ich aber chronisch krank bin und ein Arbeitsangebot in Deutschland habe, ist es für mich leider nicht so leicht, nochmal ins Ausland zu gehen.

Er wäre oder ist bereit, dieses Arbeitsverhältnis in Mexiko aufzugeben, um mit mir nach Deutschland zu kommen. Da er sagte, dass er arbeiten um zu leben will und nicht umgekehrt bin und sein Leben an meiner Seite (in diesem Falle) in Deutschland ist.

Der interne Wechsel in diesen Unternehmen auf die Deutsche "Zweigstelle" ist leider auch nicht so einfach möglich, bzw. würde sich über mind. ein Jahr hinziehen.

Bekommt er die Aufenthaltsgenehmigung nur, wenn er schon Deutschkenntnisse hat?
Er spricht noch kein Deutsch, der Plan ist, dass er in Deutschland Deutsch lernt (das ganze von seinen Ersparnissen bezahlt) und ich vor der BRD die "Bürgschaft" übernehme und offiziell für die Kosten aufkomme.

Er will, sobald er passende, angemessene Deutschkenntisse hat, oder am besten neben dem Kurs wieder in der IT-Branche tätig werden.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MarryJ
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich habe mal gehört, dass man eine Verlobung mit einem Ausländer für 12 Monate anmelden kann. Ich muss ein Heiratsdatum festsetzen und er müsste es bestätigen. Somit ist es mehr oder weniger bindend (also aufjedenfall nach den 12 Monaten)!

Ich bin mir aber nicht sicher ob das stimmt, bzw. ob das wirklich so abläuft!

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bekommt er die Aufenthaltsgenehmigung nur, wenn er schon Deutschkenntnisse hat? <hr size=1 noshade>


Wenn er als Mexikaner "auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist" visumfrei nach Deutschland einreisen kann, muss er keine Sprachkenntnisse vor der Einreise nachweisen.

§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug):

quote:<hr size=1 noshade>(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (...)

2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (...)

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn (...)

4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. <hr size=1 noshade>


Inwieweit das für Mexikaner zutrifft, darüber müsstet ihr euch informieren (v.a. was die Visumsfreiheit über den Kurzaufenthalt hinaus betrifft). Ansonsten könnte er nachfragen, ob er als Hochschulabsolvent wegen "erkennbar geringem Integrationsbedarf" vom Sprachnachweis befreit wird.

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe mal gehört, dass man eine Verlobung mit einem Ausländer für 12 Monate anmelden kann. Ich muss ein Heiratsdatum festsetzen und er müsste es bestätigen. Somit ist es mehr oder weniger bindend <hr size=1 noshade>


Eine Verlobung ist nicht bindend. Die kann man jederzeit ohne jede Konsequenz durch eine Willenserklärung lösen. In anderen EU-Ländern gibt es teilweise andere Regelungen, in Deutschland geht eine Familienzusammenführung nur für Ehepartner.

Wenn man aber ein Heiratsdatum festgesetzt hat, kann man ein Heiratsvisum beantragen, um in Deutschland zu heiraten. Aber erst, wenn man innerhalb der Visumsfrist tatsächlich geheiratet hat, erhält der Partner auch eine Aufenthaltserlaubnis für den dauerhaften Aufenthalt.

-- Editiert am 18.03.2011 01:37

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