Aufenthaltstitel des Kindes

1. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
AbessBile
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufenthaltstitel des Kindes

Hallo Leute ich habe ein Aufenthaltstitel mit Paragraph 28 ( Eltern eines Deutsches Kind) ,ich arbeite , meine Freundin ist Studentin( nicht EU) und ist Schwanger , welche Aufenthaltstitel wird das Kind bekommen? Kann sich das aufenthaltstitel des Kindes auf die Mutter übertragen werden sodass sie das gleiche wie das Kind bekommt ??
Danke für Ihre Antworten.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31890 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von AbessBile):
Kann sich das aufenthaltstitel des Kindes auf die Mutter übertragen werden sodass sie das gleiche wie das Kind bekommt ??
Nein.

Wenn du als Vater jetzt einen AT hast nach § 28 AufenthG, Abs. 1, Nr.3----Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge, dann hast du bereits ein deutsches Kind.
Oder welchen 28- AT meinst du?

Deine Freundin als Studentin hat (vermutlich) einen AT nach § 16b AufenthG, nach der Geburt wird euer gemeinsames Kind zunächst eine Geburtsurkunde erhalten.

Der AT für euer Kind ergibt sich später.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
AbessBile
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das stimmt allerdings. Ich hab das AT Paragraph 28 weil ich schon ein Deutsches Kind habe. Meine jetzige Freundin ist Schwanger das wäre mein Zweites Kind, nun möchte ich wissen was für AT das Kind bekommen wird abgesehen von Geburtsurkunde.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31890 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von AbessBile):
nun möchte ich wissen was für AT das Kind bekommen wird
Vermutlich bekommt es eine AE nach § 33 Satz 2 AufenthG.
Das wäre eine Aufenthalts-Erlaubnis von Amts wegen.

Und nein, diese AE des Kindes kann nicht auf deine Freundin übertragen werden.

-- Editiert von Anami am 01.08.2022 14:11

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von AbessBile):
Kann sich das aufenthaltstitel des Kindes auf die Mutter übertragen werden sodass sie das gleiche wie das Kind bekommt ??


Nein, ein Elternteil kann im Normalfall keinen Anspruch aus der Aufenthaltserlaubnis seines ausländischen Kindes (non-EU) herleiten. Das ist im Aufenthaltsrecht nicht vorgesehen, außer in speziellen humanitären Fällen. Diese scheinen aber bei einem Vater mit einer AE aus familiären Gründen und bei einer Mutter mit studentischer AE nicht vorzuliegen.

Zitat (von AbessBile):
welche Aufenthaltstitel wird das Kind bekommen?


Erstmal vorausgeschickt: Welchen AT jemand genau bekommen wird, kann man in einem Forum natürlich nie sagen. Wir kennen nur die Schilderung in drei dürren Sätzen. Wir können also nur Hinweise auf die Gesetzeslage machen.

Relevant sollte hier § 32 Abs. 1 AufenthG sein:

Zitat:
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
(...)
3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
(...)


Wenn ihr das Sorgerecht teilt, ist wichtig, dass beide Eltern einen Aufenthaltstitel haben. Das Kind bekommt bei geteiltem Sorgerecht also nur einen Aufenthalt, weil auch die Mutter rechtmäßig mit AT in Deutschland ist (das macht auch deutlich, warum dann die Mutter nicht ihren AT vom Kind herleiten kann).

Bei geteiltem Sorgerecht gilt: Du hast einen AT nach Nr. 3, die Mutter hat wahrscheinlich einen AT nach Nr. 4 (ein studentischer AT nach § 16 AufenthG fällt unter AE "nach den übrigen Vorschriften"). Bei alleinigem Sorgerecht würde dann entweder Nr. 3 oder Nr. 4 gelten.

Falls es bei der Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum oder bei der Lebensunterhaltssicherung Probleme mit den Voraussetzungen für einen AT nach § 32 geben sollte, kann bei Geburt im Bundesgebiet ein AT nach § 33 erteilt werden. Das würde aber keinen Unterschied für den AT der Mutter machen

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#5
 Von 
AbessBile
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Erklärungen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Schubidu68
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Wenn ihr das Sorgerecht teilt, ist wichtig, dass beide Eltern einen Aufenthaltstitel haben.

Darf ich mal fragen,warum das so wichtig ist? Das gleiche habe ich auch gelesen,bei einer Vaterschaftsvoranerkennung. Da stand auch,das es wichtig ist,das beide Elternteile einen Aufenthalt haben sollten. Ich habe nur nicht genau verstanden warum. Wenn es nicht so ist,welche Nachteile hat es? Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Schubidu68
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Wenn ihr das Sorgerecht teilt, ist wichtig, dass beide Eltern einen Aufenthaltstitel haben.

Darf ich mal fragen,warum das so wichtig ist? Das gleiche habe ich auch gelesen,bei einer Vaterschaftsvoranerkennung. Da stand auch,das es wichtig ist,das beide Elternteile einen Aufenthalt haben sollten. Ich habe nur nicht genau verstanden warum. Wenn es nicht so ist,welche Nachteile hat es? Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31890 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Schubidu68):
Darf ich mal fragen, warum das so wichtig ist?
Der Gesetzgeber will nicht, dass zB. Personen ohne AT nur wegen einer Vaterschaft einen AT erhalten.

Du hattest Duldung = Ausreisepflicht= kein AT.... schon erfragt.

Der TE, der hier nachgefragt hat, ist bereits 1x Vater und hat bereits seinen AT zur Personensorge für sein deutsches Kind.
Seine derzeit schwangere Freundin besitzt auch schon einen AT.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Warum ein Gesetz so formuliert wurde, kann letztlich nur der Gesetzgeber genau erklären (ich kann da nur spekulieren). Letztlich wird in Gesetzen oft etwas aufgenommen, weil es z.B. von Behörden Rückmeldungen gibt, dass eine bestimmte Regelung in gewissen Situationen immer wieder Probleme bereitet hat.

Beim Aufenthaltsrecht eines Kind gibt es ja verschiedene Facetten. Z.B. kann ein Elternteil nach Deutschland umziehen, ein Kind wird mitgenommen oder zieht nach und das Elternteil in der Heimat hat noch Sorgerecht. Da sind Probleme vorprogrammiert: Bei jeder wichtigen Entscheidung muss das Elternteil im Ausland befragt werden. Das bringt im besten Fall nur Verzögerungen, was bei schulischen Angelegenheiten oder medizinischen Fragen auch nicht gut fürs Kind ist. Wenn es schlecht läuft, sind notwendige wichtige Entscheidungen nicht einvernehmlich zu treffen, weil das in der Heimat verbliebene Elternteil deutsche Verhältnisse nicht einschätzen kann. Das ist noch schlechter fürs Kind und deutsche Behörden können damit belastet werden.

Anderer Fall: Ein Elternteil hat ein Aufenthaltsrecht, das andere ist illegal im Land oder hat eine Duldung. Da kann das Kind zum Druckmittel werden, weil es dem anderen Elternteil darum geht, einen regulären AT zu bekommen, z.B. ständiges Querschießen bei elterlichen Entscheidungen, um das Elternteil mit AT zur Hochzeit zu bewegen oder um den Behörden nahezulegen: Wenn ich statt der Duldung keinen AT bekomme, werden Schulbehörden und Jugendamt immer mal zusätzliche Arbeit haben.

Letztlich soll hier wohl einfach festgehalten werden, dass das mit AT befindliche Elternteil die Angelegenheiten des Kindes mit Kenntnis der deutschen Gegebenheiten klären kann. Da soll ein Kind nicht hin und her gezerrt werden. Ein Kind soll nicht zum Druckmittel werden können. Absehbare Komplikationen für deutsche Stellen will man auch vermeiden.

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