Hallo!
Folgender Fall:
Ich bin türkischer Herkunft, lebe schon lange in Deutschland und habe entsprechend eine Niederlassungserlaubnis.
Dieses Jahr habe ich vor einem deutschen Standesamt einen Iraner geheiratet. Dieser hat initial einen Aufenthaltstitel nach § 20 Abs. 1 erhalten (in der Forschung tätig), zuletzt dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Er schließt sein Promotionsstudium (PhD) Anfang des nächsten Jahres ab. Er ist noch auf Jobsuche. Kriterien für eine blaue Karte sind nicht erfüllt (aktuell nur PhD-Gehalt). Er ist nun 4 Jahre in Deutschland.
Ist es möglich einen Aufenthaltstitel über die Heirat mit mir zu erhalten. Ich habe ein geregeltes, ausreichendes Einkommen (Ärztin). Er aktuell auch. Sein Vertrag läuft noch bis Ende Januar 2020, so auch sein Aufenthaltstitel.
Aufenthaltstitel nach Heirat von Nicht-EU-Bürgern
27. September 2019
Thema abonnieren
Frage vom 27. September 2019 | 10:54
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufenthaltstitel nach Heirat von Nicht-EU-Bürgern
Notfall?
Notfall?
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 27. September 2019 | 12:26
Von
Status: Unbeschreiblich (31992 Beiträge, 5630x hilfreich)
Ja. Das ist möglich.ZitatIst es möglich einen Aufenthaltstitel über die Heirat mit mir zu erhalten. :
#2
Antwort vom 27. September 2019 | 12:43
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Ja. Das ist möglich.ZitatIst es möglich einen Aufenthaltstitel über die Heirat mit mir zu erhalten. :
Vielen Dank! Können Sie mir auch sagen, auf welchen Paragraphen ich mich berufen kann?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Ausländerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 27. September 2019 | 13:16
Von
Status: Unbeschreiblich (31992 Beiträge, 5630x hilfreich)
Die zuständige ABH kennt die entspr. Rechtsgrundlagen. Ein Antragsteller muss sie nicht kennen.
Ich meine, es ist Abs. 1
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html
Und jetzt?
Schon
266.984
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten