Aufenthaltstitel nach Trennung / gemeinsames Kind

19. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
E.zan27
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufenthaltstitel nach Trennung / gemeinsames Kind

Hallo, hoffe dass mir jemand in folgendem Fall weiterhelfen kann. Habe meinen Mann in der Türkei im Juli 2018 geheiratet, November 2018 kam er nach Deutschland per Familienzusammenführung. Habe mich im August 2019 von ihm getrennt. Trennung auch der Ausländerbehörde gemeldet. Sein Aufenthaltstitel läuft im März 2020 ab. Wir haben ein gemeinsames Kind was in diesem Monat geboren ist. Was passiert nun mit seinem Aufenthalt? Wird er durch das Kind eine erneute Verlängerung bekommen? Oder trotzdem ausreisen müssen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Wenn er seinen Pflichten nachkommt (Unterhalt, sofern leistungsfähig - regelmäßiger Umgang, etc), dann stünden die Chancen auf einen weiteren Verbleib in der BRD recht gut. Beim regelmäßigen Umgang kommt es natürlich auch auf die Mutter an. Blockiert diese den Umgang, der dem Vater und vor allem dem Kind von Rechts wegen zusteht (ist ja nicht soo selten), dann würde er ebenfalls nicht automatisch ausgewiesen, nur weil er der Mutter wegen den Umgang nicht wahrnehmen kann...

Allerdings: Die alleinige Existenz eines deutschen Kindes von ihm sichert kein Bleiberecht. Er muß halt für das Kind da sein und sich, wenn es geht, an "Aufzucht und Pflege" beteiligen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von E.zan27):
Habe mich im August 2019 von ihm getrennt.
Zitat (von E.zan27):
Sein Aufenthaltstitel läuft im März 2020 ab.
Allgemein endet die Aufenthaltserlaubnis nach einer Trennung von einem Ehepartner. Dann wird dein Mann sicher seit der Trennung entspr. Schritte unternommen haben, um noch bis März 2020 die Aufenthaltserlaubnis zu haben. Diese Gründe kennen wir nicht, demzufolge kann ich nicht sagen, ob es eine Verlängerung gibt.
In erster Linie muss dein Mann sich kümmern.

Allgemein erhalten FZF-Ehepartner einen A-Titel für zunächst 2 Jahre. Warum dein Mann nun eine kürzere Frist hat, weiß man nicht.
Bist du deutsche Staatsbürgerin?

Herzlichen Glückwunsch zum Kind!

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#3
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Allgemein endet die Aufenthaltserlaubnis nach einer Trennung von einem Ehepartner.

Das ist richtig,
allerdings wird von den Ausländerbehörden aus Gründen der Arbeitsüberlastung häufig darauf verzichtet, den Aufenthaltstitel zu widerrufen, man lässt ihn einfach auslaufen.

Es liegt nun am Vater des Kindes, die Ausländerbehörde von der Notwendigkeit seines weiteren Aufenthaltes zum Wohle des Kindes zu überzeugen. Wie die Sache dann letztlich entschieden wird, ist allein eine Angelegenheit zwischen ihm und der ABH. Die Mutter des Kindes hat damit nichts mehr zu tun..

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Es liegt nun am Vater des Kindes, die Ausländerbehörde von der Notwendigkeit seines weiteren Aufenthaltes zum Wohle des Kindes zu überzeugen.


Im Normalfall muss der Vater des Kindes keine Überzeugungsarbeit leisten. Als ehelicher Vater eines Kindes hat er automatisch das Sorgerecht. Solange er dieses Sorgerecht besitzt, hat er einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, bei einem deutschen Kind ohne jede Vorbedingung wie Lebensunterhaltssicherung. Das endet entweder mit der Volljährigkeit des Kindes oder mit einem Entzug des Sorgerechts durch Gerichtsbeschluss (etwa im Rahmen des Scheidungsurteils oder durch einen späteren Sorgerechtsprozess).

Ein Entzug des Sorgerechts ist nur möglich, wenn das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl widersprechen würde. Aber selbst dann gäbe es noch die Chance, einen Aufenthaltstitel zu bekommen, um sein Umgangsrecht mit dem Kind wahrzunehmen.

-- Editiert von Felicite am 20.12.2019 14:34

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