Aufenthaltsverlängerung & Lebensunterhalt

9. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Yuliia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufenthaltsverlängerung & Lebensunterhalt

Hallo zusammen ,

Aktuell habe ich eine stressvolle Situation die eine Verlängerung meines Studienvisum betrifft. Das Visum läuft schon am 16.12 ab und ich würde mich über beliebige Ratschläge/mitgeteilte Erfahrungen freuen. Es geht um ein Lebensunterhalt und zwar:

Vor 3 Monaten bin ich nach Bensheim umgezogen.
Kurz vor dem Umzug habe ich eine neue Sachbearbeiterin kontaktiert und mich informiert, wie und wann ich mich bei dem örtlichen Ausländerbehörde melden soll.

Die Auflistung benötigten Unterlagen sollte ich ca. vor einem Monat postalisch bekommen . Dies ist erst via E-Mail geschehen , und nur als ich einer Sachbearbeiterin angeschrieben habe .Am gleichen Tag habe ich sie sofort zukommen lassen.

Die letzte 4 Verlängerungen habe ich in Darmstadt problemlos mit meinem werkstudentischen Vertrag gemacht. Als ich ihn einer neuen Sachbearbeiterin
gesendet habe, sie meinte diese Vorgehensweise in Darmstadt war nicht richtig und sie besteht auf ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung. Wie bitte ?!?!

Meine Fragen sind:

1. Darf ich sie auf die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum
Fachkräfteeinwanderungsgesetz hinweisen ? Denn da steht "...gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn diese über monatliche Mittel in Höhe
des monatlichen Bedarfs verfügen" Sprich an sich spielt Es keine Rolle ob es ein Sperrkonto oder ein Arbeitsvertrag ist .

Oder bestimmte jede Ausländerbehörde eigene Vorgehensweise bezüglich dem Lebensunterhalt???

2. Für ein Sperrkonto brauche ich ein Schreiben vom Ausländerbehörde. Ich habe am 08.12 einen Termin bei Bank ausgemacht und habe meiner Sachbearbeiterin danach gefragt und auch auf das Datum des Termin hingewiesen . Am Freitag 03.12 sollte ich ein Schreiben dafür bekommen . Das ist nicht geschehen .
Was soll ich in dieser Situation tun ??? Gefühlt die Dame arbeitet gar nicht oder einfach ignoriert meine E-Mails.

Ich habe Angst dass ich meine Arbeit verliere....


Ich würde mich über einen Feedback unheimlich freuen.

MfG,
Yuliia

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Yuliia):
die eine Verlängerung meines Studienvisum betrifft.
Du hast vermutlich eine Aufenthaltserlaubnis/AE von der ABH nach § 16b AufenthG. Richtig?
D.h. Das Visum zur Einreise hast du --für das Studium in D-- erhalten.
Zitat (von Yuliia):
Die letzte 4 Verlängerungen habe ich in Darmstadt problemlos mit meinem werkstudentischen Vertrag gemacht.
Meinst du damit, du hast deine Aufenthaltserlaubnis zum Studium schon 4x verlängert, weil du Werkstudent bist?

Zitat (von Yuliia):
sie besteht auf ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung.
Könnte durchaus richtig/rechtens sein.
Zitat (von Yuliia):
Oder bestimmte jede Ausländerbehörde eigene Vorgehensweise bezüglich dem Lebensunterhalt???
Nein. Die ABH haben sich an gesetzliche Regelungen und Verwaltungsvorschriften zu halten. Die sind bundesweit gleich.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf ---(ab Seite 104)

Zum Verständnis habe ich einige Fragen:
1. In welchem Jahr bist du zum Studium nach D eingereist?
2. Wie hoch war dein Bedarf/Lebensunterhalt in Darmstadt?
3. Für welche Zeit (x Monate) wurde in Darmstadt deine AE jeweils verlängert?
4. Wann endet deine Regelstudienzeit für dein Studium?
3. Bist du sicher, dass das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in der Fassung des AufenthG vom 15.8.2019 für dich gilt?

Zum Sperrkonto:
Aus meiner Erfahrung benötigt die ABH den Bank-Nachweis über ein Sperrkonto bzw. eine Verpflichtungserklärung. Du meinst es jetzt umgekehrt. Hast du die SB von der ABH vielleicht falsch verstanden?

Zum Lebensunterhalt:
Der *Bedarf* wird nach der Summe des dt. BAföG-Höchstsatzes bestimmt. Der ist in 2021 bei 861,- netto festgesetzt.
Vermutlich kann man als Werkstudent mit max. 20 Wochenstunden keine 861,- netto erarbeiten.
Es ist insofern egal, ob du selbst tatsächlich soviel brauchst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Yuliia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami

Hier sind die Antworten für o.g. Fragen:
1. Ich bin nach Darmstadt im Jahr 2017 umgezogen

2. Wie hoch war mein Lebensnterhalt weiss ich nicht mehr. Ich würde sagen rund um 700 €.

3. Letztes mal habe ich ein Aufenthaltstitel anhand einem werlsrudwntischen Arbeitsvertrag für 2 verlängert. Und davor jeweils 1 Jahr .

4. Mein Regelstudienzeit sollte in 2020 enden. Aber für die ausländische Studierende beträgt diese Zeit 4 Jahren

5. Ich bin mir nicht sicher ob dieses gesetzt für mich gilt . Da ich wegen der Situation so verzweifelt bin, lese ich schon unterschiedliche Gesetze und Anweisungen des Bundesministeriums des Innern und suche nach schlüsswörter oder hilfreiche Information, die meiner Situation helfen kann.

Vielen Dank für deine Rückmeldung!!!

MfG,
Yuliia

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Yuliia):
5. Ich bin mir nicht sicher ob dieses gesetzt für mich gilt .
Wenn du nicht als Fachkraft, sondern zum Studium nach D gekommen bist, dann gilt das Aufenthaltsgesetz und die Vorschriften dazu.
Oben verlinkt. Abschnitt 3 mit *Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung*

Die Sachbearbeiterin in Bensheim wendet also die Vorschrift zum § 16b an.
Sie wird dir ganz einfach nicht glauben, dass du den Bedarf von 861,- netto als Werkstudent verdienen kannst.

Studenten (auch ausländische) sollen ja vor allem ihr Studium zügig und erfolgreich beenden. Deshalb dürfen sie grundsätzlich zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nur 20 Std. in der Woche als Werkstudent arbeiten. Es gibt Ausnahmen für vorlesungsfreie Zeiten. An erster Stelle soll aber das Studium stehen und eben nicht ein Job.
Deshalb verlangt sie jetzt eine andere Sicherheit: a)Ein Sperrkonto mit Summe X oder b) eine Verpflichtungserklärung.

Wenn du a) oder b) nicht vorlegen kannst, wird deine Aufenthaltserlaubnis wohl ---nicht--- verlängert.

Der Teil zur Fachkräfte-Einwanderung ist jetzt im Abschnitt 4 *Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit* enthalten. D. h. für Personen, die als fertig ausgebildete Fachkraft nach D kommen, um hier ---zu arbeiten--.
-------------------------------------
Vielleicht hilft das noch, weil es ja immer Ausnahmen gibt:

-Kannst du nachweisen, dass du kurz vor Studienabschluss stehst?
-Kannst du nachweisen, dass du wegen Corona noch 1 oder 2 Semester länger brauchst? Frag dein International Service
-Wie viel verdienst du jetzt als Werkstudent (netto) und wie teuer ist deine Wohnung in Bensheim?
- Hast du noch anderes Einkommen außer Werkstudenten-Lohn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Yuliia):
Da ich wegen der Situation so verzweifelt bin, lese ich schon unterschiedliche Gesetze und Anweisungen des Bundesministeriums des Innern und suche nach schlüsswörter oder hilfreiche Information, die meiner Situation helfen kann.


Relevant ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Alles Wichtige zum Lebensunterhalt bei einem Aufenthalt als Student ist ab Punkt 16.0.8 zu finden.

Die Höhe deines eigenen Bedarfs ist nicht entscheidend, sondern es gilt immer der aktuelle BAföG-Höchstsatz. Sperrkonto und Verpflichtungserklärung werden in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich genannt, wenn es um den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung geht. Das heißt nicht, dass die Ausländerbehörde (ABH) ein regelmäßiges Arbeitseinkommen nicht akzeptieren darf. Wenn eine ABH den Arbeitsvertrag akzeptiert, dann ist das ein Entgegenkommen. Die ABH muss dann schon ziemliches Vertrauen haben, dass du diese Arbeitsstelle auch behalten wirst.

Am wichtigsten ist, dass du einen formalen Antrag auf Verlängerung deiner Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig gestellt hast. Ich gehe mal davon aus, dass das geschehen ist, als du der Sachbearbeiterin die benötigten Unterlagen zugesandt hast. Wenn du den Antrag auf Verlängerung gestellt hast, bist du nicht mehr unter so großer Zeitnot. Solange dein Antrag bearbeitet wird, gilt dein bisheriger Aufenthaltstitel weiter (auch nach dem 16.12.). Damit darfst du auch weiter arbeiten gehen. Damit dein Arbeitgeber weiß, dass alles auch nach dem 16.12. legal ist, sollte dir die ABH eine "Fiktionsbescheinigung" nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausstellen: Die bestätigt, dass dein bisheriger Aufenthaltstitel als "fortbestehend" gilt.

Wenn die Einrichtung eines Sperrkontos daran gescheitert ist, dass das Schreiben der ABH nicht wie versprochen gekommen ist, solltest du die ABH noch einmal daran erinnern. Die ABH muss hier erst aktiv werden, damit du den verlangten Nachweis erbringen kannst.

Falls du Probleme mit der Höhe des Betrags auf dem Sperrkonto haben solltest, könnte Punkt 16.0.8.3 in der verlinkten Verwaltungsvorschrift für dich interessant sein:
Zitat:
16.0.8.3 Kann der Ausländer die Lebensunterhaltssicherung nur für die Dauer von weniger als einem Jahr nachweisen, hat dies keine Auswirkung auf den Verlängerungszeitraum der Aufenthaltserlaubnis. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage zu versehen, vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen wurde, die weitergehende Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen.


Also: Es muss nicht unbedingt ein Sperrkonto in Höhe des kompletten Jahresbedarfs sein. Es ist aber (wie gesagt) ein Entgegenkommen, wenn die ABH ein regelmäßiges Arbeitseinkommen oder ein Sperrkonto mit einem geringeren Betrag akzeptiert. Wenn du deine Arbeit schon lange hast, könnte der ABH vielleicht der Arbeitsvertrag (mit Nachweis von regelmäßigen Einkünften in den letzten Jahren) plus einem Sockelbetrag auf dem Sperrkonto reichen. Du kannst dann von deinem Einkommen leben und weist dann später der ABH das immer noch gefüllte Sperrkonto nach. Wichtig ist natürlich, dass das Studium nicht unter der Arbeit leidet.

2x Hilfreiche Antwort

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