Auskunftspflicht des Ehegatten bei Einbürgerung?

23. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
kyro
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftspflicht des Ehegatten bei Einbürgerung?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Einbürgerung:
Frau S stellt einen Einbürgerungsantrag beim zuständigen Landratsamt. Sie lebt seit 17 Jahren in Deutschland und ist seit ca. 2 Jahren mit einem deutschen Staatsbürger (A) verheiratet. S gibt dem Landratsamt alle benötigten Daten zur Einbürgerung (Schulabschluss, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheinigung, Geburtsurkunde, Ehe-Urkunde, usw.). Das Landratsamt möchte zu den erhaltenen Daten von S auch noch weitere Daten von A. Dieser ist Selbstständig. Das Landratsamt möchte von A neben dem Verdienst der letzten 6 Monate auch noch die private Rente und weitere Auskünfte von dessen Steuerberater. Meine Frage hierzu: Ist dies überhaupt zulässig? Meiner Meinung nach hat A nichts mit der Einbürgerung von S zu tun (im Sinne der Datenerhebung). Warum darf das Landratsamt diese Daten erheben? Kann man sich dagegen wehren?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
VG

-- Editiert von kyro am 23.09.2018 12:15

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von kyro):
Ist dies überhaupt zulässig? Meiner Meinung nach hat A nichts mit der Einbürgerung von S zu tun (im Sinne der Datenerhebung). Warum darf das Landratsamt diese Daten erheben?


Zulässig ist das, denn die Ehe ist eine Wirtschafts- und Einkommensgemeinschaft (mit Anspruch auf Ehegattensplitting). Deshalb ist das Familieneinkommen bei der Einbürgerung relevant. So kann man auch ohne eigenes Einkommen eingebürgert werden, wenn der Ehepartner genug für die gesamte Familie verdient. Andersrum kann es aber die Einbürgerung verhindern, wenn das eigene Einkommen nicht für den Rest der Familie reicht.

Ob das evtl. unzureichende Einkommen des Ehemanns die Einbürgerung wirklich verhindern kann, das hängt davon ab, nach welchem Paragraphen die Einbürgerung vorgenommen werden soll. Wenn Frau S vor der Heirat einen Aufenthaltstitel hatte, mit dem die Einbürgerung prinzipiell möglich war, dann kann sie nach § 10 StAG eingebürgert werden. Wenn sie dann persönlich alle Voraussetzungen erfüllt, um eingebürgert zu werden, darf ihr die Ehe mit einem deutschen Staatsbürger keine Nachteile bringen.

Wenn Frau S nach § 9 StAG (als Ehegattin eines Deutschen) eingebürgert werden soll, dann muss der komplette Unterhalt der Familie gesichert sein, d.h. auch voraussichtlich in der Zukunft.

Zentrale Frage: Welchen Aufenthaltsstatus hatte Frau S in den letzten 8 Jahren? Also: ganz konkret welche Aufenthaltstitel nach welchen Paragraphen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kyro
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

erstmal vielen Danke für diese Antwort.

Zulässig ist das, denn die Ehe ist eine Wirtschafts- und Einkommensgemeinschaft (mit Anspruch auf Ehegattensplitting). Deshalb ist das Familieneinkommen bei der Einbürgerung relevant. So kann man auch ohne eigenes Einkommen eingebürgert werden, wenn der Ehepartner genug für die gesamte Familie verdient. Andersrum kann es aber die Einbürgerung verhindern, wenn das eigene Einkommen nicht für den Rest der Familie reicht.
Gebe ich Recht wenn Frau S kein eigenes Einkommen hätte. Frau S arbeitet jedoch seit 2009 im Einzelhandel mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag (Ausbildung 2006 - 2009). Es wurden in der gesamten Aufenthaltszeit keine Bezüge von Sozialämtern oder ähnlichem bezogen.

Ob das evtl. unzureichende Einkommen des Ehemanns die Einbürgerung wirklich verhindern kann, das hängt davon ab, nach welchem Paragraphen die Einbürgerung vorgenommen werden soll. Wenn Frau S vor der Heirat einen Aufenthaltstitel hatte, mit dem die Einbürgerung prinzipiell möglich war, dann kann sie nach § 10 StAG eingebürgert werden.
Meiner Meinung nach ja (§10) da hier der Aufenthalt von Frau S eine Rolle spielt. S ist seit 2001 in Deutschland und hat eine unbefristete Aufenthalts-Erlaubnis (-Titel).

Wenn Frau S nach § 9 StAG (als Ehegattin eines Deutschen) eingebürgert werden soll, dann muss der komplette Unterhalt der Familie gesichert sein, d.h. auch voraussichtlich in der Zukunft.
Auch wenn nach §9 eingebürgert werden soll kann ich diese präventive Datenerhebung nicht nachvollziehen, außer es werden, wie schon bereits geschrieben, Sozialleistungen empfangen.

Schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von kyro):
Auch wenn nach §9 eingebürgert werden soll kann ich diese präventive Datenerhebung nicht nachvollziehen, außer es werden, wie schon bereits geschrieben, Sozialleistungen empfangen.


Da haben Sie den prinzipiellen Unterschied nicht verstanden. Wenn Frau S für sich selbst ausreichendes Einkommen hat, aber der Ehemann z.B. als Selbständiger Verluste macht, kann es natürlich sein, dass der gemeinsame Unterhalt nicht gesichert ist. Bei einer Einbürgerung nach § 9 StAG reicht es nicht, dass keine Sozialleistungen bezogen wurden. Dort müssen ausreichende Einkünfte der Gesamtfamilie nachgewiesen werden, mit entsprechender Zukunftsprognose. Denn es geht hier um eine privilegierte Einbürgerung.

Zitat (von kyro):
Meiner Meinung nach ja (§10) da hier der Aufenthalt von Frau S eine Rolle spielt. S ist seit 2001 in Deutschland und hat eine unbefristete Aufenthalts-Erlaubnis (-Titel).


Dass Frau S seit 2001 in Deutschland lebt, sagt jetzt noch nicht unbedingt etwas aus. Es kommt darauf an, mit welchem Aufenthaltstitel sie hier gelebt hat. Aufenthaltszeiten mit unbefristeter Aufenthalts-Erlaubnis (will wohl heißen: Niederlassungserlaubnis) sind natürlich anrechenbar. Wenn sie jetzt eine Niederlassungserlaubnis hat, weiß man maximal, dass sie in den letzten 5 Jahren wohl einen Aufenthalt gehabt haben muss, der als "rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt" gilt und angerechnet werden kann. Wenn Sie auf Nachfrage die konkreten Titel der letzten 8 Jahre nicht nennen wollen, müssen Sie halt selber schauen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Abklären kann man das auch mit der Einbürgerungsbehörde.

Zitat (von kyro):
Gebe ich Recht wenn Frau S kein eigenes Einkommen hätte. Frau S arbeitet jedoch seit 2009 im Einzelhandel mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag (Ausbildung 2006 - 2009). Es wurden in der gesamten Aufenthaltszeit keine Bezüge von Sozialämtern oder ähnlichem bezogen.


Wie gesagt, es hängt allein am Paragraphen, nach dem eingebürgert wird. Nur wenn nach § 10 StAG eingebürgert werden soll, ist ausschließlich relevant, ob jetzt Sozialleistungen bezogen werden (oder früher bezogen wurden).
§ 10 (1) StAG:

Zitat:
Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
(...)
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, (...)


Man sollte dann einfach im Fall von Frau S bei der Einbürgerungsbehörde darauf hinweisen, dass hier die Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 10 StAG erfüllt seien, und darauf verweisen, dass nie Sozialleistungen bezogen wurden (und dies auch entsprechend belegen). Wenn dann eine Reaktion der Behörde kommt, kann man weiter sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Felicite):

Man sollte dann einfach im Fall von Frau S bei der Einbürgerungsbehörde darauf hinweisen, dass hier die Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 10 StAG erfüllt seien, und darauf verweisen, dass nie Sozialleistungen bezogen wurden (und dies auch entsprechend belegen).

Wie will man denn belegen, daß man nie Sozialleistungen bezogen hat?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wie will man denn belegen, daß man nie Sozialleistungen bezogen hat?


Z.B. können die Steuererklärungen/Steuerbescheide der letzten Jahre ein hinreichender Beleg sein. Für die noch nicht durch Steuerbescheide abgedeckten Zeiten (zumindest das aktuelle Jahr) kann man Belege für die aktuelle Einkommenssituation wie Lohnzettel vorlegen (womit wir wegen der Ehe als Wirtschafts- und Einkommensgemeinschaft wieder bei der Frage der Einbürgerungsbehörde nach Belegen für das Einkommen des Ehemanns wären).

Was die Behörde als geeignete Belege erachtet, sollte sich immer am Einzelfall orientieren. Wenn über Jahre ein ausreichendes Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit versteuert wurde und auch für das erste Ehejahr ein gemeinsames Einkommen ohne Sozialleistungsbezug angegeben wurde, sollte das normalerweise völlig ausreichen. Oft genug wird nicht mehr verlangt, als dass zum Einbürgerungszeitpunkt keine Sozialleistungen mehr bezogen werden oder der Bezug sogar "nicht zu vertreten" ist. Wie gesagt, letztlich reicht es aus, wenn man für sich selber sorgen kann, wenn man als Deutsch-Verheiratete nach § 10 StAG eingebürgert wird. Ob es dann lohnt, darauf zu beharren, dass die Behörde kein Recht auf bestimmte Unterlagen habe, muss man auch im Einzelfall einschätzen. Sowas kann auch einiges verzögern.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kyro
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Da haben Sie den prinzipiellen Unterschied nicht verstanden. Wenn Frau S für sich selbst ausreichendes Einkommen hat, aber der Ehemann z.B. als Selbständiger Verluste macht, kann es natürlich sein, dass der gemeinsame Unterhalt nicht gesichert ist. Bei einer Einbürgerung nach § 9 StAG reicht es nicht, dass keine Sozialleistungen bezogen wurden. Dort müssen ausreichende Einkünfte der Gesamtfamilie nachgewiesen werden, mit entsprechender Zukunftsprognose. Denn es geht hier um eine privilegierte Einbürgerung.
Dies ist jedoch für die Einbürgerung an sich komplett irrelevant. Sobald eine Person ein regelmäßiges Einkommen nachweisen kann erhöht diese das Gesamteinkommen der Gemeinschaft. Sollte der Ehemann Verlust machen, verbessert also das Einkommen von S das Gesamteinkommen. Dieser Aspekt ist also so oder so positiv anzusehen. Arbeitet S nicht, sind wir vollkommen gleicher Meinung. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.
Zudem konnte ich weder in §9, als auch in §8 (welcher mit §9 in Verbindung steht) keinen Wortlaut über die Einkommensauskunft des Ehepartners finden. Abs. 4 sagt lediglich aus: "sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist". Hier geht meiner Meinung nach um die Einkünfte der Person, die eingebürgert werden soll.

Die Diskussion hat mir trotzdem sehr weitergeholfen, da ich die Unterschiede zwischen §9 und §10 jetzt besser verstanden habe. Vielen Dank für die Beiträge.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.713 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen