Hallo zusammen,
Ich bin Doktorand aus Istanbul und in DE seit Oktober 2017 .Mir wurde ein Aufenthaltserlaubnis für Studiumzwecken bis zum Januar 2020 gewährt. Ich kam hier als Student und habe mein Masterstudium im Februar 2019 abgeschlossen. Danach habe ich im Ende April 2019 mit dem Promotion angefangen.
Im Dezember 2018, nach der Abgabe meiner Masterarbeit habe ich mich nach Ausland abgemeldet. Bis zum April 2019 habe ich mich nicht entschieden, ob ich in der Türkei oder in Deutschland promovieren wollte, und nur nach meine Entschiedung war ich zurück in Deutschland und habe mich im April 2019 wieder in Deutschland angemeldet und blieb in Deutschland für zehn Tagen. Inzwischen habe ich im Februar und Marz Deutschland besucht und blieb insgesamt für 20 Tagen. Im April entschied ich mich für Forshchungszwecken im Rahmen meiner Doktorarbeit und muslimische Urlauben im Juni und bis zum Anfang September in der Türkei zu bleiben. Im September werde ich wieder nach DE fliegen um dort weiterzumachen. Ich habe die Ausländeramt über meinen Plan informiert, und die war nicht zufrieden. Die Angestellterin in Ausländeramt hat mir gesagt dass sie mein Aufenthaltserlaubnis möglicherweise kündigen wird, weil ich "zumeist Im Ausland bleibe." Sie sagt, dass "vielleicht eine Bestätigung von der Uni hilft."
Meine Frage ist: Kann die Ausländeramt mein Aufenthaltserlaubnis kündigen, wenn ich bis zum September in der Türkei bleibe? Ich habe schon eine Versicherungsvertrag, Mietvertrag, Immatrikulationsbeschenigung. Beweist das nicht dass ich nicht vorübergehend reise? Würde eine Bestätigung von meiner Uni genügen?
Und falls alles schiefläuft, wie lauft der Prozess weiter? Werde ich eine Duldung bekommen? Oder darf ich sofort in Istanbul ohne Beschrakungen für Visum beaantragen?
Ich danke Ihnen im Voraus
Auslaenderamt, Auslaenderamt, Auslaenderamt
Notfall?
Notfall?
ZitatWerde ich eine Duldung bekommen? :
Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern.
Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher weiterhin ausreisepflichtig.
ZitatOder darf ich sofort in Istanbul ohne Beschränkungen für Visum beantragen? :
Beantragen darf man alles, ob dem Antrag stattgegeben wird dann von der zuständigen Behörde entschieden.
Für längere Aufenthalte in Deutschland reicht ein Visum nicht aus, dafür ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Eine Aufenthaltserlaubnis setzt allerdings voraus,
dass der Antragsteller mit dem richtigen Visum einreist. Dieses dafür notwendige Visum ist zustimmungspflichtig und wird erst nach Rücksprache des Konsulats mit der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt.
Kündigen wohl nicht. Aber vielleicht nicht verlängern. Vielleicht wegen: § 51 (1, Nr. 7) AufenthG :ZitatMeine Frage ist: Kann die Ausländeramt mein Aufenthaltserlaubnis kündigen, :
...wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
ZitatIm Dezember 2018... abgemeldet :
Das sind von den Kurzbesuchen abgesehen, viel mehr als 6 Monate. Wahrscheinlich meint DAS Ausländeramt diese Zeit.ZitatIm September werde ich wieder nach DE fliegen um dort weiterzumachen. :
Und du hast vor deiner Ausreise im April DAS Ausländeramt nicht von deinen Forschungszwecken informiert? Vielleicht hätte man dir gleich eine längere Frist gegeben.
Ob dazwischen der Ramadan ohne Forschung lag, wäre dann egal gewesen. Oder welche muslimischen Urlaube im Juni meinst du?
Welche Uni? Hast du im Auftrag der deutschen Uni 9 Monate in der Türkei zu forschen? DAS wird dir die Uni vielleicht bestätigen. Frag doch erstmal deinen Doktorvater/Prof.ZitatWürde eine Bestätigung von meiner Uni genügen? :
Allerdings schreibst du so, als ob du selber hin und her überlegt hast, wo du nun promovieren willst. Wenn du von der Uni einen Forschungsauftrag von April bis September bekommst (inclusive Ramadan), dann wird DAS Ausländeramt das sicher akzeptieren.
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Dank Anami, für deine Antwort.
Ich soll vielleicht die Kronologie verdeutlichen
Im Dezember 2018 habe ich meine Masterarbeit meinem Betreuer geschickt, er hat mir gesagt dass die mündliche Verteidgung im Februar 2019 stattfindet. Ich habe die Auslanderamt Bonn berichtet dass ich mich nach Ausland abmelde, und im Februar zurückkomme. Die haben mir gesagt dass ich mich bis zum 01 Mai (6 Monat frist gemass P 51 Abs 1 Nr 7) wieder in Deutschland anmelden muss. Und das habe ich doch gemacht am 15. April hape ich mich in Köln angemeldet. (Ab diesem Punkt war die Auslanderamt Köln für mich zustandig). In Februar, Marz und April blieb ich in Deutschland für insgesamt 30 Tagen. (10 Tagen per Monat). Ich konnte mich nur im 27 April für Promotion einschreiben. Nachdem ich mich eingeschrieben habe, habe ich überlegt, dass ich bis zum Anfang September/Ende August für Urlaub und Sammlung türkische Literautr für meine Doktorarbeit in der Türkei bleiben kann, dann ab September in Deutschland die Arbeit weiterschreibe. Inzwischen flieg ich wieder nach Deutscland für 4 Tagen im Mai. In Mai, habe ich die Auslanderamt besucht und sagte dass ich jetzt promorviere, und keine Probleme sind aufgetreten. Ich habe die Amt auch berichtet, dass ich für Eid in die Türkei fliegen werde. Die hatten damit keine Probleme.
Dann, als ich in Istanbul gekommen bin, habe ich die Auslanderamt per Mail berichtet, dass ich bis zum September in der Türkei für Forschung/Urlaub bleiben will. Also mein Forshchung wiird 3 Monaten dauern.
Ich hab die Auslanderamt gefragt, bis wann ich in der Türkei bleiben kann und wann die Frist von 180 Tagen begonnen hat. Ich zitiere die Antwort:
*es gibt keine bestimmte Frist. Wenn Sie jedoch die meiste Zeit im Ausland sind, würden Sie aus unserer Sicht den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlangern.
Vielleich kann Ihnen, falls es knapp wird, auch die Uni bestätigen, dass dieser Auslandaufenthalt ebenfalls zu Forschungszwecken genutzt wird.*
Diese Antwort gewahrt mir keine Rechtssicherheit. Ich brauche Tagerweise ein Frist, an dem ich mich anpassen kann. Jetzt antwortet die Angestellterin meine Mails nicht mehr.. Wenn ich keine Lösung habe werde ich mit meinem Doktorvater sprechen aber ich will ihm nicht mit einem überflüssigen Problem beschaftigen. Aber die Frage steht offfen: Soll ich im Juli, August, Septemeber oder sofort zurückfliegen? Die Beurteilungsspielraum der Angestelterin ist leider sehr gross und meine Situation sieht hoffnungslos...
Ich bin etwas irritiert. Man schreibt sich normalerweise nicht für Promotionen ein, sondern findet einen Doktorvater/eine Doktormutti, die die Arbeit und den Doktoranden betreut. Könnte es sein, dass man plant, irgendwann zu promovieren, und im Augenblick einfach durch die jückt?
wirdwerden
Es ist nicht so schwer zu verstehen, Ich habe im März meine Exposé gefasst, und im April hat der Doktorvater die Expose gelesen und akzeptiert, die Arbeit zu betreuen. Mit seiner Betreuerzusage habe ich mich offiziell als Doktorand eingeschrieben.
Stimmt. Das Ausländeramt hat deutlich gemacht, dass aus deren Sicht dein Aufenthalt überwiegend im Ausland ist. Egal ob unter oder über 180Tage/6Monate. Das Ausländeramt will eine Uni-Bestätigung für die *wichtige* Forschungstätigkeit im Ausland sehen. Das wäre ein Grund für eine längere Frist.ZitatDiese Antwort gewahrt mir keine Rechtssicherheit. :
Das Ausländeramt möchte dir.... eine goldene Brücke bauen.---> Altın bir köprü inşa et
Wenn das mit der Bestätigung von der Uni nichts wird, gibt man dir vielleicht eine Fiktionsbescheinigung. Also noch eine Frist. Aber darauf hast du keinen Rechtsanspruch.
Das ist verständlich. Die Promotion wird wohl für die deutsche Uni gedacht sein. Dann wärst du ja auch in D gewesen.ZitatIn Mai, habe ich die Auslanderamt besucht und sagte dass ich jetzt promorviere, und keine Probleme sind aufgetreten. :
Kein Ausländeramt hat etwas dagegen, dass man für Eid in die Türkei fliegt. Eid ist 3 Tage lang. Ramadan begann am 6.5.---- nicht zu Forschungszwecken.
Aber auch das ist dem Amt egal. Es schaut nach dem Auslandsaufenthalt und den Gründen und den Fristen.
Wie bitte? Du brauchst eine Aussage, WANN du in D beim Ausländeramt vorsprechen musst, damit dein AT verlängert wird?ZitatIch brauche Tagerweise ein Frist, an dem ich mich anpassen kann :
Ich meine, das Amt hat deutlich gemacht, was es akzeptiert.
Ich könnte doch selbst errechnen, dass ich seit Dezember überwiegend im Ausland war und eigentlich nur zur An-und Abmeldung und zur Einschreibung und zum Umzug von Bonn nach Köln mal kurz in D war.ZitatDie Beurteilungsspielraum der Angestelterin ist leider sehr gross und meine Situation sieht hoffnungslos... :
Das verstehe ich nicht. Immer nach 10 Tagen hin und wieder zurück?ZitatIn Februar, Marz und April blieb ich in Deutschland für insgesamt 30 Tagen. (10 Tagen per Monat). :
Aber in Summe seit Dezember 30 Tage in D und bis September im Ausland.... SO sieht es wohl das Amt auch.
Kommst du jetzt sofort zurück, dann ist es Juni. Dann warst du auch die meiste/überwiegende Zeit im Ausland.
Du solltest möglichst deinen Prof um Hilfe bitten. Schliesslich bist du schon zur Promo eingeschrieben.
Das ist mein Rat.
Danke nochmal Anami, das mach ich sofort.
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