Ausländerbehörde Wohnraum und Unterhalt bei Visum zur Eheschließung in Deutschland

2. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
SeltsameSache
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)
Ausländerbehörde Wohnraum und Unterhalt bei Visum zur Eheschließung in Deutschland

Hallo,
ich bin deutscher Staatsbürger und möchte meine Verlobte aus dem Nicht EU land heiraten.
Hierzu betragen wir für sie ein Nationales Visum zur Eheschließung in Deutschland.
Alle Unterlagen passen soweit und werden voraussichtlich Mitte/Ende September von der Botschaft zu meiner zuständigen Ausländerbehörde geschickt.

Nun habe ich etwas Angst, der Mitarbeiter der Botschaft teilte mir auf nachfrage mit, dass die Ausländerbehörde im Hinblick auf die spätere Erteilung eines Aufenthaltstitels folgendes prüfen muss:

> Wohnraum

> Unterhaltsfähigkeit

Zum Wohnraum - wie viel m² muss ich mind,. haben. Ich habe nur eine 1 Zimmer Whg und im Mietvertrag (Standartmietvertrag) ist keine m² eingetragen. Wieviel m² brauche ich mind. eine Quellenangabe für diese genaue Angabe wäre schön, da ich leider im Netz schon viel schwammiges aber nichts konkretes dazu gelesen habe.
Im Mietvertrag ist die qm² Zahl frei gelassen und es handelt sich dabei um ein Standartmietvertrag mit Durchschlag wie man ihn im Schreibwarengeschäft kaufen kann. (Hierbei noch kurze Zwischenfrage) Trage ich hier eigenmächtig eine qm² Zahl ein da das Feld ja leer ist und fliegt der "Schwindel" irgendwann auf (wobei ich mir nicht vorstellen kann wie das geprüft werden soll), kann dann nach erteiltem Aufenthaltstitel dieser wieder entzogen werden?

Zur Unterhaltsfähigkeit
Ich habe mit Haupt und Nebenjob immer ca. 1500€-2000€ Netto(Gehalt sehr schwankend wegen hoher Schichtzulagen) verdient und habe noch ein unterhaltpflichtiges Kind. Nun wurde mir leider mein Hauptjob zum 31.8 gekündigt

Das bedeutet durch ALG 1 bleiben mir knappe 800-900€ ab Ende September. Meine Miete beträgt 350€ warm.

Jetzt habe ich da etwas Angst welche genauen Dokumente von mir dann angefordert werden. Habe dazu im Internet auch schon alles gelesen, von letzten 3 Monatsgehälter (was ja in meinem Fall gerade noch so zeitlich klappen könnte), bis zu einen Bestätigungsnachweis des Arbeitgebers, der bescheinigt, dass man noch dort angestellt ist, etc.
Immer wieder liest man, dass für einen Familiennachzug zu einem deutschen Staatsbürger keinerlei Angaben über die Einkommensverhältnisse gemacht werden müssen bzw. Ausländerbehörden dies auch unter Umständen willkürlich bzw. unterschiedlich behandeln.

Ein Familiennachzug ist ja kein Visa zur Eheschließung denke ich, obwohl es sich in beiden Fällen um ein sogenanntes Nationales Visum handelt...

Wer hat dazu konkrete Quellen bzw. kennt den richtigen Paragraphen den man ggf. im Internet oder einem Buch nachschlagen könnte? Ist die Unterhaltsfähigkeit von mir als deutscher Staatsbürger in meiner Fallkostenlation bei der Ausländerbehörde rechtens wenn diese erfragt wird? Wo steht das geschrieben=?
Welche ist die beste Strategie mit der Behörde vorzugehen wenn sie unrechtmäßig Dokumente verlangen=?

-- Editiert von MasterCube am 02.08.2018 23:14

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Bei deutschen Staatsangehörigen ist eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erforderlich. Im Falle einer geplanten Eheschließung in Deutschland ist allerdings eine Verpflichtungserklärung für den Zeitraum zwischen Einreise und erfolgter Eheschließung erforderlich. Wenn die Eheschließung aber bereits stattgefunden hat, dann ist eine Verpflichtungserklärung selbstverständlich nicht mehr erforderlich.

Oftmals verwenden die Ausländerbehörden sowohl bei Ausländern, welche mit Ausländern verheiratet sind oder heiraten wollen, als auch bei denen die mit Deutschenliiert sind, die gleichen Formbriefe. Da kann es dann schon mal zu Missdeutungen kommen.

Der Nachweis einer Wohnung, bei dem die Größe keine Rolle spielt, soll nur belegen, dass keine Obdachlosigkeit vorliegt.

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#2
 Von 
SeltsameSache
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Die Verpflichtungserklärung stellt keinerlei Problem dar und wurde von mir bereits mehrfach abgegeben als Sie mit dem Schengenvisum zu Besuch war.

Die alles entscheidende Frage ist nun wirklich unter welchen Kapitel ist das im Ausländerrecht, Aufenthaltsgesetz geregelt. Das muss ja dann irgendwie ganz klar formuliert sein und für mich als Laie auch im Gesetzbuch nachzulesen sein.

Irgendwelche Ideen?

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#3
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von MasterCube):
Die alles entscheidende Frage ist nun wirklich unter welchen Kapitel ist das im Ausländerrecht, Aufenthaltsgesetz geregelt. Das muss ja dann irgendwie ganz klar formuliert sein und für mich als Laie auch im Gesetzbuch nachzulesen sein.
Irgendwelche Ideen?

Genaueres findest Du in den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf

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#4
 Von 
SeltsameSache
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

danke. fähiger mann. klare Definition. wasserdichte Rechtslage.

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