Ausreise und Wiedereinreise mit der Duldung nach dem §25 Abs. 5 AufenthG

12. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
lieberich
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausreise und Wiedereinreise mit der Duldung nach dem §25 Abs. 5 AufenthG

Sehr geehrte Anwälte ich habe die Frage aus dem Ausländerrecht sowie Aufenthaltsrechtbereich.
Nehmen wir an, eine ukrainische Staatsbürgerin, die Ihre Tochter in Deutschland besucht, erkrankt schwer während ihrer Aufenthalt. (Krebs 4 Stadium, streut, Behandlung ist palliativ)
Sie wird in Deutschland auf Kosten der Tochter operiert, also bleibt für 3 Monate. Sie läuft als Privatpatientin, bekam keine Bezüge oder Leistungen von Deutsche Staat oder Krankenversicherungen.
Der Aufenthalt wurde mehrmals verlängert (jeweils 2-mal für weitere 3 Monate Fiktivbescheinigung, da die Therapie u.a. Chemotherapie weitergeht und sie auch nicht reisefähig ist. Mittlerweile bekam sie bis Ende des Jahres einen Aufenthaltstitel (Duldung) nach dem §25 Abs. 5 AufenthG mit folgendem Hinweis: „Wohnsitznahme ist bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder nach dem AsylnLG nur in dem Landkreis XY gestattet"
Diese Formulierung ist nicht ganz nachvollziehbar und erweckt folgende Fragen
- Könnte die Patientin ggf. Deutschland für 1-2 Wochen verlassen um Heimatland zu besuchen und dann innerhalb der Gültigkeitszeitraum der Duldung wieder in Deutschland einreisen? Unter der Annahme die Patientin ist 65 und hat eine ältere Mutter im Heimatland von der sie sich verabschieden wollte, egal wie hart es klingen mag, möchte aber die nächste Chemotherapie nicht riskieren, wenn sie dann nicht wieder einreisen darf.

- Hätte die Patientin Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder nach dem AsylnLG? Wenn ja, an welche Behörden kann/soll man sich wenden?

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28 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von lieberich):
Sehr geehrte Anwälte

Aus den Nutzungsbedingungen:
Das 123recht.de Forum ist ein reines Laien-Forum und stellt keinerlei Rechtsberatung dar. Sinn und Zweck des Forums ist der Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen im juristischen Bereich.



Anwälte gibt es gleich hier nebenan: https://www.frag-einen-anwalt.de/


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von lieberich):
Könnte die Patientin ggf. Deutschland für 1-2 Wochen verlassen um Heimatland zu besuchen und dann innerhalb der Gültigkeitszeitraum der Duldung wieder in Deutschland einreisen?

Nein, mit der Ausreise ist die Duldung erloschen.

Im Übrigen ist eine Duldung kein Aufenthaltstitel, sondern die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Inhaber einer Duldung sind weiterhin ausreisepflichtig.

Hier wurde die Duldung wohl erteilt, weil die Patientin auf Grund ihrer Krankheit in Behandlung und dadurch nicht reisefähig war.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von lieberich):
und sie auch nicht reisefähig ist.
Deshalb die Verlängerung der Duldung. Die Zeit des 3-Monats-Visums ist längst vorbei.
Zitat (von lieberich):
Wohnsitznahme ist bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder nach dem AsylnLG nur in dem Landkreis XY gestattet"
Doch, das ist nachvollziehbar.
Da die kranke Person keine solchen Leistungen nach SGB II, XII oder ASylblG erhält, erübrigt sich das mit der Wohnsitzregelung für diesen LK.
Sie könnte innerhalb D auch umziehen.

Aber nach der Ausreise in die Ukraine ist keine Einreise nach D mehr möglich.

Bitte verstehen, was Duldung bedeutet.
Duldung= Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. (hier nur aus gesundheitlichen Gründen ausgesetzt)

Zitat (von lieberich):
Hätte die Patientin Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder nach dem AsylnLG?
Nein. Sie hätte solche Ansprüche nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
lieberich
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen, vielen Dank erstmal für die Antworten. Was Duldung ist ist mir schon bewusst, ich wollte halt mich, was die Konsequenzen angeht, absichern. Ich meine das 3 monatiges Aufenthalt wurde insgesamt 2 mal sprich auf 3x3 Monate verlängert - ich meine mit den Fiktivbescheinigungen, bin mir aber nicht sicher.

Nun ganz pragmatische Frage. Wenn die Patientin ausreisen würde, wann dürfte sie - beim Bedarf- wieder Einreisen. wie gesagt, man möchte Chemo nicht riskieren, möchte aber schon nach Hause. Wohl bemerkt, dass Ausländeramt niemals "veralbert" wurde, also hier geht es nicht darum - wirklich nicht- dauerhaft in Deutschland zu bleiben und auf Kosten der Steuerzahler zu genesen. AB war auch immer hilfsbereit kennt aber auch die Situation.

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#5
 Von 
lieberich
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Zitat (von lieberich):
Könnte die Patientin ggf. Deutschland für 1-2 Wochen verlassen um Heimatland zu besuchen und dann innerhalb der Gültigkeitszeitraum der Duldung wieder in Deutschland einreisen?

Nein, mit der Ausreise ist die Duldung erloschen.



mir wurde von bekanntem Anwalt (unverbindlich) gesagt, es würde stimmen nur wenn es explizit auf dem AE-Aufkleber steht, sog. "Grauzone" würde da stehen "erlischt bei der Ausreise in das Land XXX" ansonsten frei interpretierbar. Was ist wenn Sie nicht über Deutsche Grenze ausreisst? Fliegen kann sie definitiv nicht;/

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von lieberich):
Nun ganz pragmatische Frage. Wenn die Patientin ausreisen würde, wann dürfte sie - beim Bedarf- wieder Einreisen.
Wenn sie ein Visum zur Einreise erhält. Das wird sie wohl nicht bekommen, und ein Visum stellt nur die dt. Botschaft auf Antrag aus.
Sie hat die Verlängerung der Duldung nur erhalten, weil sie lt. ärztl. Attesten nicht reisefähig ist.
Zitat (von lieberich):
auf dem AE-Aufkleber
diese Person hat gar keine AE/Aufenthaltserlaubnis.
Zitat (von lieberich):
Was ist wenn Sie nicht über Deutsche Grenze ausreisst?
Sondern über welche ??

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von lieberich):
Was ist wenn Sie nicht über Deutsche Grenze ausreisst?

Wie soll sie denn Deutschland verlassen und in die Ukraine kommen ohne die deutsche Grenze zu passieren?

Mit der Ausreise aus Deutschland erlischt die Duldung. Ganz egal über welche Grenze sie Deutschland verlässt. Eine Wiedereinreise ist dann nur mit einem entsprechenden Visum möglich und das bekommt sie nur im Herkunftsland.

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sie hat die Verlängerung der Duldung nur erhalten, weil sie lt. ärztl. Attesten nicht reisefähig ist.
Und ein Herumgereise Deutschland - Ukraine - Deutschland widerspricht dem ja ganz offensichtlich.
Eine Chemo kann auch in der Ukraine durchgeführt werden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Wer bezahlt eigentlich die ganze Behandlung?

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Wie soll sie denn Deutschland verlassen und in die Ukraine kommen ohne die deutsche Grenze zu passieren?
Eben. Ich hatte ja auf eine Antwort des TE gewartet--- ;)
-----------------------------------
Zitat (von fb367463-2):
Und ein Herumgereise Deutschland - Ukraine - Deutschland widerspricht dem ja ganz offensichtlich.
Eben. Ganz genau. Und fliegen kann die Mutter auch nicht. WIE soll sie also in die Ukraine kommen als schwer kranke und nicht reisefähige Person?
------------------------------------
Zitat (von vundaal76):
Wer bezahlt eigentlich die ganze Behandlung?
Beitrag #1:
Zitat (von lieberich):
Sie wird in Deutschland auf Kosten der Tochter operiert, also bleibt für 3 Monate. Sie läuft als Privatpatientin,
---------------------------------------------
Verständlich ist an diesem 1. Beitrag nur, dass die schwerkranke Mutter sich gern von ihrer Mutter in der Ukraine verabschieden will.
Dazu muss sie also reisefähig werden, dann ausreisen... und sich von der Mutter in der Heimat verabschieden.
Ob dann jemals wieder auf Antrag ein Visum (Besuchsvisum) erteilt wird, weiß niemand. Aber es ist sehr unwahrscheinlich.
Da bereits ein Anwalt involviert ist, sollte dieser dem TE erklären, was nötig ist.
Nach § 25 (5) AufenthG ---kann-- eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise unmöglich ist und eigenes Verschulden ausgeschlossen war.
Dies Person will aber gerade ausreisen und wieder einreisen. Das ist kein Grund, eine AE nach § 25(5) AufenthG zu erhalten.

-- Editiert von Anami am 15.08.2019 12:22

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Zitat (von lieberich):
Hätte die Patientin Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder nach dem AsylnLG?

Nein. Sie hätte solche Ansprüche nicht.


SGB II und XII ist klar, aber warum sollte kein Anspruch nach dem AsylbLG bestehen?

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
aber warum sollte kein Anspruch nach dem AsylbLG bestehen?
Weil kein Asylantrag gestellt wurde. Weil die Person einen reinen Privatbesuch bei Familienangehörigen gemacht hat. Weil außerdem kein Asylgrund erkennbar ist.
Im EP:
Zitat (von lieberich):
eine ukrainische Staatsbürgerin, die Ihre Tochter in Deutschland besucht, erkrankt schwer während ihrer Aufenthalt. (Krebs 4 Stadium, streut, Behandlung ist palliativ)
Sie wird in Deutschland auf Kosten der Tochter operiert, also bleibt für 3 Monate...


Und wenn die visumsfreie Einreise (oder auch mit Besuchsvisum) nach 90 Tagen endet, geht auch nur Duldung nach AufenthG. Hier die 2x Verlängerte Duldung (Dokument ist Fiktionsbescheinigung). Das liegt hier vor.
----------------------------------------------
Hinsichtlich der Visumsfrage muss ich mich korrigieren: Aus der Ukraine kann/konnte diese Person auch visumsfrei einreisen.
Es stellt sich also nicht die Frage nach erneuter Visumserteilung, falls sie doch in die Ukraine reist.
Wer aber schon palliativ-medizinisch versorgt wird, kann mE weder aus-noch einreisen.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
lieberich
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von lieberich):
Nun ganz pragmatische Frage. Wenn die Patientin ausreisen würde, wann dürfte sie - beim Bedarf- wieder Einreisen.
Wenn sie ein Visum zur Einreise erhält. Das wird sie wohl nicht bekommen, und ein Visum stellt nur die dt. Botschaft auf Antrag aus.
Sie hat die Verlängerung der Duldung nur erhalten, weil sie lt. ärztl. Attesten nicht reisefähig ist.
Zitat (von lieberich):
auf dem AE-Aufkleber
diese Person hat gar keine AE/Aufenthaltserlaubnis.
Zitat (von lieberich):
Was ist wenn Sie nicht über Deutsche Grenze ausreisst?
Sondern über welche ??


Ukrainer reisen ohne Visum -90 Tage innerhalb von 180. Grenzen gibt es wohl genug: Polen, Ungarn, Slovakei, Tschechien

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lieberich
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Wer bezahlt eigentlich die ganze Behandlung?


Die Frage wurde bereits in der Ursprungspost beantwortet, ich frag mich aber, inwieweit diese der Anwort beitragen soll. Aber noch mal. Die Kosten trägt die Familie ( Töchter) privat. I

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lieberich
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von AxelK):
aber warum sollte kein Anspruch nach dem AsylbLG bestehen?
Weil kein Asylantrag gestellt wurde. Weil die Person einen reinen Privatbesuch bei Familienangehörigen gemacht hat. Weil außerdem kein Asylgrund erkennbar ist.
Im EP:
Zitat (von lieberich):
eine ukrainische Staatsbürgerin, die Ihre Tochter in Deutschland besucht, erkrankt schwer während ihrer Aufenthalt. (Krebs 4 Stadium, streut, Behandlung ist palliativ)
Sie wird in Deutschland auf Kosten der Tochter operiert, also bleibt für 3 Monate...


Und wenn die visumsfreie Einreise (oder auch mit Besuchsvisum) nach 90 Tagen endet, geht auch nur Duldung nach AufenthG. Hier die 2x Verlängerte Duldung (Dokument ist Fiktionsbescheinigung). Das liegt hier vor.
----------------------------------------------
Hinsichtlich der Visumsfrage muss ich mich korrigieren: Aus der Ukraine kann/konnte diese Person auch visumsfrei einreisen.
Es stellt sich also nicht die Frage nach erneuter Visumserteilung, falls sie doch in die Ukraine reist.
Wer aber schon palliativ-medizinisch versorgt wird, kann mE weder aus-noch einreisen.


Danke, es ergibt Sinn. Wegen ein und ausreise sehe ich es genauso, ich finde das körperliche Fitness sehr überschätzt wird, aber halt unter der Perspektive der ggf. Erfolgloser Behandlung ( wobei die erste Chemo gut geschlagen hat) kann ich den Wunsch nach über 10 gut verstehen . Andererseits will man die Heilungsergebnisse auch nicht

Ich wusste nicht, dass Duldung = Fiktivbescheinigung ist, danke für die Aufklärung. Übrigens ich meine mich erinnern zu können, dass Auslaenderbehoerde eher gegen Duldung war, da diese eben keine gute Aufenthaltstitel ist und damit erstmal die 90 Tage auf weitere 90Tage verlängert. Die Dame ist nicht ohne Visum eingereist sondern mit 5 Jahre gültigem Besuchervisum, wahrscheinlich war es dadurch möglich.

Wegen dem Duldungsantrag, ich bin mir nicht sicher, dass dieser nicht gestellt worden ist. Müsste mich mal schlau machen

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Du musst einiges noch erkennen:
Die Kranke ist ganz offenbar nicht in Palliativbehandlung.
Sie bekommt Chemotherapie, das ist eine kurative Behandlung.

Diese könnte auch in der Ukraine fortgesetzt werden.

Das andere ist der Aufenthalt-
Wer sich mit einer Duldung hier aufhält, ist ausreisepflichtig.
Von einer Abschiebung wird nur abgesehen, weil es der Krankheitszustand nicht zulässt.

Eine Fiktionsbescheinigung ist eine Weitergeltung eines Aufenthaltstitels, wenn die Frist des bisherigen Titels abgelaufen ist und der Antrag auf einen neuen Titel bzw. die Weitergewährung gestellt wurde und anzunehmen ist, dass dem Antrag entsprochen werden wird.

Signatur:

Lukas 7,23

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von lieberich):
Grenzen gibt es wohl genug: Polen, Ungarn, Slovakei, Tschechien
Egal wohin, immer muss man über ein deutsche Grenze---ins Ausland.
Zitat (von lieberich):
Andererseits will man die Heilungsergebnisse auch nicht
Wie bitte?
Was ist denn jetzt mit dieser Person? Wird sie palliativ-medizinisch versorgt und hat schon 10 Chemos hinter sich?---Nach aller Erfahrung--- da reist niemand mehr in die Ukraine hin und zurück.
Zitat (von lieberich):
Ich wusste nicht, dass Duldung = Fiktivbescheinigung ist,
Nein. Das ist auch nicht so.
Duldung bedeutet, eine Person hat in D kein Aufenthaltsrecht, sie soll unverzüglich ausreisen.

DIESE Frau hat also offenbar einen Antrag nach § 25 (5) AufenthG gestellt, der bewilligt wurde. Sie hat eine Erlaubnis bis Jahresende in D zu bleiben weil ihre Ausreise aus Krankheitsgründen nicht möglich ist).

Zitat (von lieberich):
Die Dame ist nicht ohne Visum eingereist sondern mit 5 Jahre gültigem Besuchervisum, wahrscheinlich war es dadurch möglich.
Hä? Das kenne ich gar nicht. Wieso dann für 3 Monate/90 Tage eingereist? Das klingt doch nach Einreise in den Schengenraum ohne Visum. Deutschland gehört zum Schengenraum.
Zitat (von lieberich):
Wegen dem Duldungsantrag, ich bin mir nicht sicher, dass dieser nicht gestellt worden ist. Müsste mich mal schlau machen
Nö. Man kann als Ausländer gar keinen *Duldungsantrag* stellen.
Wenn die erlaubte Aufenthaltszeit für D zu Ende ist, muss man ausreisen. Man wird nur noch kurze Zeit für Erledigungen geduldet. Kranke werden länger geduldet, müssen aber auch ausreisen.

Wenn du dich schlau gemacht hast, was eigentlich wirklich bei dieser Person Fakt ist---- frag gern wieder nach.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#18
 Von 
lieberich
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von lieberich):
Grenzen gibt es wohl genug: Polen, Ungarn, Slovakei, Tschechien
Egal wohin, immer muss man über ein deutsche Grenze---ins Ausland.
Zitat (von lieberich):
Andererseits will man die Heilungsergebnisse auch nicht
Wie bitte?
Was ist denn jetzt mit dieser Person? Wird sie palliativ-medizinisch versorgt und hat schon 10 Chemos hinter sich?---Nach aller Erfahrung--- da reist niemand mehr in die Ukraine hin und zurück.
Zitat (von lieberich):
Ich wusste nicht, dass Duldung = Fiktivbescheinigung ist,
Nein. Das ist auch nicht so.
Duldung bedeutet, eine Person hat in D kein Aufenthaltsrecht, sie soll unverzüglich ausreisen.

DIESE Frau hat also offenbar einen Antrag nach § 25 (5) AufenthG gestellt, der bewilligt wurde. Sie hat eine Erlaubnis bis Jahresende in D zu bleiben weil ihre Ausreise aus Krankheitsgründen nicht möglich ist).

Zitat (von lieberich):
Die Dame ist nicht ohne Visum eingereist sondern mit 5 Jahre gültigem Besuchervisum, wahrscheinlich war es dadurch möglich.
Hä? Das kenne ich gar nicht. Wieso dann für 3 Monate/90 Tage eingereist? Das klingt doch nach Einreise in den Schengenraum ohne Visum. Deutschland gehört zum Schengenraum.
Zitat (von lieberich):
Wegen dem Duldungsantrag, ich bin mir nicht sicher, dass dieser nicht gestellt worden ist. Müsste mich mal schlau machen
Nö. Man kann als Ausländer gar keinen *Duldungsantrag* stellen.
Wenn die erlaubte Aufenthaltszeit für D zu Ende ist, muss man ausreisen. Man wird nur noch kurze Zeit für Erledigungen geduldet. Kranke werden länger geduldet, müssen aber auch ausreisen.

Wenn du dich schlau gemacht hast, was eigentlich wirklich bei dieser Person Fakt ist---- frag gern wieder nach.


10 chemos? Hab ich nicht gesagt. 6 chemos und 3 lokalen Chemos im Bauch ( Magen ist entfernt, teil des Darms und von dem Leber auch, bauchfellkrebs wird mit lokalen Chemos behandelt)

Wegen dem Besuchervisum -warum hä? Schengenvisum hat zwar 5 Jahre Gültigkeit aber die Reisebestimmungen sind dem visafreiem Reisen ähnlich gewesen ( 90 tage in 189 Tageperiode) ist ja das Visum was noch vor 2015 oder 2014 - wo visumsfreies Reisen für Ukrainer erlaubt wurde- erteilt worden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von lieberich):
aber halt unter der Perspektive der ggf. Erfolgloser Behandlung ( wobei die erste Chemo gut geschlagen hat) kann ich den Wunsch nach über 10 gut verstehen .
Dann erkläre doch bitte dieses. Was meint nach über 10??
Zitat (von lieberich):
Schengenvisum hat zwar 5 Jahre Gültigkeit
Ja, ich weiß, dass Ukrainer seit 2017 visumfrei für 90 Tage innerhalb 180 Tagen einreisen können.
Und vorher auch eine ähnliche 90/180-Regelung hatten.
Was diese Person jetzt hat, erlaubt ihr den Aufenthalt in D., weil sie ganz einfach nicht ausreisefähig ist. § 25 (5) AufenthG
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist... Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist... Das ist hier so, die Frau ist todkrank und nicht reisefähig.

Was möchtest du noch wissen?
-----------------------------------------------------
Zitat (von Arcturus):
Die Kranke ist ganz offenbar nicht in Palliativbehandlung.
Woher weißt du das? Ich kann nur lesen:
Zitat (von lieberich):
Krebs 4 Stadium, streut, Behandlung ist palliativ

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Zitat (von Anami):


Zitat (von Arcturus):
Die Kranke ist ganz offenbar nicht in Palliativbehandlung.
Woher weißt du das? Ich kann nur lesen:
Zitat (von lieberich):
Krebs 4 Stadium, streut, Behandlung ist palliativ


Wenn es eine Palliativbehandlung wäre, dann bekäme sie keine Chemotherapie mehr.
Chemotherapie ist auf Behandlung der Krankheit, möglichst mit Ziel der Heilung oder Remission, angelegt.
Die Palliativbehandlung erstreckt sich auf die Erhaltung größtmöglicher Lebensqualität am Ende des Lebens.

Aber darum geht es gar nicht.

Wesentlich ist doch der Widerspruch in den Angaben.
Die Betreffende hat eine Duldung.
Ausreisepflichtig, aber nicht ausreisefähig.
So weit, so klar.
Jetzt möchte die Kranke kurz heim in die Ukraine, um sich von der Mutter und Verwandten zu verabschieden.

Die Frage des TS war, ob sie das darf.
Antwort:
Nein.
Denn hat sie ja auch gar nicht vor, nach nochmal 90 Tagen auch wieder auszureisen.
Also müsste sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Mir ist aber schleierhaft, worauf sie diesen Antrag stützen möchte.

Signatur:

Lukas 7,23

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
lieberich
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von lieberich):
aber halt unter der Perspektive der ggf. Erfolgloser Behandlung ( wobei die erste Chemo gut geschlagen hat) kann ich den Wunsch nach über 10 gut verstehen .
Dann erkläre doch bitte dieses. Was meint nach über 10??
Zitat (von lieberich):
Schengenvisum hat zwar 5 Jahre Gültigkeit
Ja, ich weiß, dass Ukrainer seit 2017 visumfrei für 90 Tage innerhalb 180 Tagen einreisen können.
Und vorher auch eine ähnliche 90/180-Regelung hatten.
Was diese Person jetzt hat, erlaubt ihr den Aufenthalt in D., weil sie ganz einfach nicht ausreisefähig ist. § 25 (5) AufenthG
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist... Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist... Das ist hier so, die Frau ist todkrank und nicht reisefähig.

Was möchtest du noch wissen?
-----------------------------------------------------
Zitat (von Arcturus):
Die Kranke ist ganz offenbar nicht in Palliativbehandlung.
Woher weißt du das? Ich kann nur lesen:
Zitat (von lieberich):
Krebs 4 Stadium, streut, Behandlung ist palliativ


Sorry, ich kann am Handy kaum vernünftig zitieren.

Über 10 Monate in DE. Lebenseerwartungsprognosr war 9 also die Behandlung hat schon 1 Monat geschenkt . D.h. Wenn man das Leben verlängern kann aber die Urspungsprognose war negativ ist es nicht Palliativ? Zumindest so heißt die Krankenhausabteilung wo sie Behandlung bekommt. Wie auch immer, wie weichen von Thema ab und sind schon fast im Medizinforum:)

Ich verstehe schon, dass die Duldung nicht zur Wiedereinreise nicht die Berechtigung gibt. Wenn sie aber noch lebt, kann sie nach der Ausreise zur weiteren Chemo nach 90 tage wieder einreisen? Und wenn nicht warum? Sie hat doch gegen keinem Gesetz bisher verstoßen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
lieberich
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Arcturus):
Zitat (von Anami):


Zitat (von Arcturus):
Die Kranke ist ganz offenbar nicht in Palliativbehandlung.
Woher weißt du das? Ich kann nur lesen:
Zitat (von lieberich):
Krebs 4 Stadium, streut, Behandlung ist palliativ


Wenn es eine Palliativbehandlung wäre, dann bekäme sie keine Chemotherapie mehr.
Chemotherapie ist auf Behandlung der Krankheit, möglichst mit Ziel der Heilung oder Remission, angelegt.
Die Palliativbehandlung erstreckt sich auf die Erhaltung größtmöglicher Lebensqualität am Ende des Lebens.

Aber darum geht es gar nicht.

Wesentlich ist doch der Widerspruch in den Angaben.
Die Betreffende hat eine Duldung.
Ausreisepflichtig, aber nicht ausreisefähig.
So weit, so klar.
Jetzt möchte die Kranke kurz heim in die Ukraine, um sich von der Mutter und Verwandten zu verabschieden.

Die Frage des TS war, ob sie das darf.
Antwort:
Nein.
Denn hat sie ja auch gar nicht vor, nach nochmal 90 Tagen auch wieder auszureisen.
Also müsste sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Mir ist aber schleierhaft, worauf sie diesen Antrag stützen möchte.


Moment mal. Ich sehe keinen Widerspruch, sie will sich von der eigenen Mutter verabschieden, die selber über 90 ist und auch sehr krank ist. Aber sie hat in der Ukraine noch ihren Mann, Tochter und Enkelkinder- es geht ihr weniger darum nach DE zurück zureisen un zu sterben. Sie hofft noch Zeit zu gewinnen. Bisher ginge ihr richtig Sch... jetzt geht es etwas aufwärts. In der Ukraine gibt es leider nicht die Technik, die man bei ihr zur Behandlung von Bauchfellkarzinom einsetzt ( lokale Chemo / PIPAC o) und Chemo über Port hilft bei Bauchfellkarzinom fast gar nicht, da Bauchfell schecht Blut versorgt wird.

Nach meiner Meinung kann sie nach 90 Tage für 90 tage wieder einreisen, aber es ist halt ein Risiko, was man in Kauf nehmen muss

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Lösung heisst so:

Aufenthaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung
+
Kostenübernahmeerklärung
Durch die Botschaft muss bestätigt werden, dass die Bezahlung der Behandlungskosten gesichert ist. Hierunter sind die Kosten für erhaltene und zukünftige Behandlungsleistungen zu verstehen.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Sobald Sie das Land verlässt wird sie kaum wieder rein dürfen. Sobald Sie ausreist wird man ihr eine erneute "nicht reisefähig" kaum glauben. Sie scheint ja nun reisefähig zu sein, daher würde SIe dann abgeschoben werden.

Sie durfte nur hierbleiben weil Sie nicht reisefähig ist. Ob Sie ein erneutes Toureistenvisum erhält würde ich verneinen. Es wäre besser wenn die Oma hier mal Urlaub macht.

Ich wünsche Ihr "Gute Tage"

-- Editiert von DumitruKurier am 16.08.2019 11:56

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

@lieberich
Wenn die Person---jetzt--- eine AE/Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG hat, dann bedeutet diese AE--- sie ist nicht reisefähig, also auch nicht ausreisefähig. Mit dem § 25(5) wird ganz einfach nicht immer wieder für 3 Monate verlängert.

Zitat (von lieberich):
es geht ihr weniger darum nach DE zurück zureisen un zu sterben.
Na, danke--- das ist doch mal ne Ansage--- die gehört aber in den 1. Beitrag. :augenroll: Sie kann also ausreisen, sobald sie sich das zutraut und ein Arzt das abnickt.
Und dann hat sie in der UA ihre Mutter und sonstige Familie... und falls sie dort stirbt, kann ihre Tochter aus D auch sicher zur Beerdigung .
Das ist ja nun ein ziemlich anderes Bild---- :sweat:
Zitat (von lieberich):
Nach meiner Meinung kann sie nach 90 Tage für 90 tage wieder einreisen, aber es ist halt ein Risiko, was man in Kauf nehmen muss
Eben. Das 1. Risiko, dass sie die Hinreise, die 3 Monate in der UA überlebt UND das 2. Risiko, dass man sie evtl. nicht wieder visumsfrei einreisen lässt. Den vom Grundsatz gibts Ausnahmen.
---------------------------------------------
@Arcturus
Ich kann nur aus dem etwas nehmen, was hier steht. Medizinforum bediene ich nicht.
Diese Frau hat also nicht 10 Chemos, sondern nach 10 Monaten gehts aufwärts und nun eine AE bis Ende 2019. Die Ausreisepflicht ist bis dahin ausgesetzt.
Aber wohl wichtiger als die med. Behandlung ist ihr das Wiedersehen in der UA--- sie kann also ausreisen. Wahrscheinlich erhält sie dann von der ABH im Tausch gegen ihre AE eine sog. GÜB. (zum einmaligen Grenzübertritt aus D.) Ob es Sonderabkommen mit UA gibt, weiß ich nicht.
Zitat (von Arcturus):
Die Frage des TS war, ob sie das darf. Antwort: Nein.
Doch. Darf sie. Soll sie sogar. Sobald sie reisefähig ist, reist sie aus nach UA. Wenn sie das überlebt, kann sie grundsätzlich ohne Antrag (??) und auch ohne Visum nach 90 Tagen wieder nach D. einreisen. Ob sie alles überlebt und ob man sie nach D einreisen lässt--- das sind hier die Risiken, die ich sehe.
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@DK
Zitat (von DumitruKurier):
Sobald Sie ausreist wird man ihr eine erneute "nicht reisefähig" kaum glauben.
Wieso denn auch? Sobald sie reisefähig ist, kann und muss sie ausreisen.
Da grundsätzlich die Einreise aus UA visumsfrei ist (sie braucht also kein Visum), wird das Risiko darin bestehen, dass sie so reisefähig ist, dass sie wieder nach D kann. Und hier weiter auf Kosten der Tochter behandelt wird.
Es ist doch nicht nur die Oma---plötzlich ist es auch noch ihr Mann, Tochter und Enkelkinder.
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@vundaal76
Nö. Das braucht sie nicht. Das alles hat sie bereits. AE bis Ende 2019.
Behandlung seit 10 Monaten auf Kosten der Tochter. Unterhalt auch durch die Tochter.
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Das Durcheinander hat der TE leider selbst produziert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#26
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es ist doch nicht nur die Oma---plötzlich ist es auch noch ihr Mann, Tochter und Enkelkinder.

Wir sind hier echt HEIKEXX-geschädigt ;)

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#27
 Von 
lieberich
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen, danke für die hilfreichen Feedbacks. Ja scheinbar hab ich selber für Verwirrung gesorgt. Nochmal und ganz eindeutig sie will zuhause sein und dort leben. Die gesamte Familie ist dort nur eine Tochter lebt und arbeitet hier und hat gute Beziehungen in der Ärztewelt. Es geht nicht darum Mutti hier zu " behalten "

Ich persönlich finde man kann jetzt vor lauter Freude, das die Behandlung hilft, sich überschätzen. Bisher geht sie nur in Garten und zur ambulante Behandlung ins KH - sonst gar nicht, daher sehe ich due Reise als Zumutung. Aber sie will Heim inb. Wegen Oma ( Oma ist noch weniger Reisefähig, sie liegt nur und schwächelt von einem Tag zum anderen, Rest der Familie kann zur Not tatsächlich selber reisen) Wenn die Patientin allrdings danach 2. Chemoserie nicht wahrnehmen kann, wäre mir persönlich das Risiko zu hoch. Ich sehe es rein intuitiv genau so wie Anami und würde die beiden Risiken sehr genau abwägen.

Sorry noch mal für die Verwirrung und noch mal vielen Dank an alle Beteiligten!

Schönes WE!

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Dann gute Besserung--- wie gut auch immer das möglich ist.
Und die AE gilt ja noch. Also nichts überstürzen.

:engel:

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