ich bin russischer Staatsangehöriger, lebe seit 1993 in Deutschland, bin mit einer deutschen Staatsangehörige verheiratet habe 2 Kinder und muss in wenigen Tagen Deutschland freiwillig verlassen, weil ich vor 4 Jahren verurteilt wurde. Meine Strafe habe ich verbüßt.
Ich habe gehört,daß ich einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen muß, um dann nach Deutschland wieder einreisen zu dürfen.
Wo wird das gemacht und wie lange muß ich dann von meiner Familie getrennt sein?
Hat jemand Erfahrung damit ?
Ausweisung - wie lange muss ich dann von meiner Familie getrennt sein?
Notfall?
Notfall?
Die Befristung des Einreiseverbotes muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die die Ausweisung angeordnet hat. Die kennen Ihren Fall nämlich am besten. ;-)
Das Einreiseverbot kann je nach Schwere der Straftat auch einige Jahre dauern. Es kann auch versagt werden.
Die Ausländerbehörde ist in der Festlegung der Dauer der Befristung frei.
Wenn Ihnen die Dauer der Befristung nicht passt, müssen Sie vor Gericht gehen.
http://www.ra-kotz.de/ausweisung1.htm
Straffälliger Ausländer darf trotz Heirat mit Deutscher und gemeinsamen Kind ausgewiesen werden!
In diesem Beispiel betrug die ursprünglich vom Gericht verhängte Frist 3 Jahre.
"Unter dem 06. September 1999 befristete der Beklagte die Wirkungen der auf drei Jahre nach der erfolgten Ausreise. Dies geschah im Hinblick auf die Deutschverheiratung des Klägers.
Mit Widerspruch vom 06. Oktober 1999 brachte der Kläger dagegen vor, dass die Frist von drei Jahren zu lang sei. Insbesondere wegen dem gemeinsamen Kind sei eine Lebensgemeinschaft nur in Deutschland möglich."
http://www.info4alien.de
Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354
) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 -Terrorismusbekämpfungsgesetz)
§ 8 Besondere Versagungsgründe
(1) ....
(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."
-- Editiert von gere am 14.06.2004 07:12:05
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