Ausweisung aus Deutschland.

28. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
bratok
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
Ausweisung aus Deutschland.


Ich wurde aus Deutschland ausgewiesen, bin aber mit einer deutschen Staatsangehörige verheiratet und habe 2 Kinder.
Kann ich nach Frankreich einreisen ?
DANKE.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, solange nicht bekannt ist, weshalb Sie ausgewiesen wurden bzw. wie hoch das Strafmaß ist.

-- Editiert von gere am 28.06.2004 13:16:56

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#2
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Grundsätzlich:

Wenn Ihre Einreiseverweigerung gemäß Schengener Durchführungsübereinkommen ausgeschrieben ist, dann haben Sie ein Problem.

http://www.aufenthaltstitel.de/schengeneruebereinkommen.html

Schengener Durchführungsübereinkommen

Kapitel 5 - Aufenthaltstitel und Ausschreibung zur Einreiseverweigerung

Artikel 25

(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

(2) Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.

(3) Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

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#3
 Von 
bratok
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)


ich wurde ausgewiesen wegen einer Straftat.
6 Jahre war mein Strafmaß, davon habe ich 4 Jahre verbüßt.Der Rest auf Bewährung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

http://www.info4alien.de

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361 - Terrorismusbekämpfungsgesetz)


§ 8 Besondere Versagungsgründe

(1) (....)

(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.

Sie können bei der Ausländerbehörde, die Sie ausgewiesen hat, einen Antrag auf Befristung des Einreiseverbotes stellen.

http://www.ra-kotz.de/ausweisung1.htm

Straffälliger Ausländer darf trotz Heirat mit Deutscher und gemeinsamen Kind ausgewiesen werden!

(...)

In der Haft heiratete der Kläger am 02. Februar 1999 die Mutter seines am 15. Juni 1994 geborenen Kindes Samed Hirschmann. Die Ehefrau des Klägers ist deutsche Staatsangehörige.

Unter dem 03. September 1999, traf die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach eine Entscheidung nach § 456 a StPO dahingehend, dass nach der Abschiebung des Klägers keine weitere Vollstreckung mehr stattfindet. Bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet vor Verjährung der Strafvollstreckung ergehe jedoch Haftbefehl. Weiter sei dann die restliche Strafe zu verbüßen.

Unter dem 06. September 1999 befristete der Beklagte die Wirkungen der Abschiebung auf drei Jahre nach der erfolgten Ausreise. Dies geschah im Hinblick auf die Deutschverheiratung des Klägers.

Dem Kläger waren die drei Jahre zu lang.

Es gab bei diesem Fall jedoch kein Happy-End, denn die Frau wollte ihren Mann nicht wiedersehen, sodass die Befristung des Einreiseverbotes schlussendlich sogar aufgehoben wurde.

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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

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#5
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ich wurde ausgewiesen wegen einer Straftat.
6 Jahre war mein Strafmaß, davon habe ich 4 Jahre verbüßt.Der Rest auf Bewährung.

von bratok - 28.06.2004 19:55:32 <hr size=1 noshade>



Sind Sie sicher, dass Ihnen die restliche Strafe auf Bewährung erlassen wurde?

Kann es nicht sein, dass eine Entscheidung nach § 456 a StPO dahingehend getroffen wurde, dass nach der Abschiebung keine weitere Vollstreckung mehr stattfindet. Bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet vor Verjährung der Strafvollstreckung ergehe jedoch Haftbefehl. Weiter sei dann die restliche Strafe zu verbüßen.

Das bedeutet, dass Sie in den nächsten zwei Jahren sowieso nicht nach Deutschland einreisen brauchen, weil Sie dann sofort festgenommen werden und zur Verbüßung der restlichen Strafe wieder eingesperrt werden.

Sollten Sie eine Befristung des Einreiseverbotes bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, dann dürfen Sie sicher sein, dass das Einreiseverbot mindestens 2 Jahre betragen wird.

-- Editiert von gere am 30.06.2004 18:34:00

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