BTM-Haft - 4 J. - Abschiebung? Schutz von Familie?

24. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
culpa77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)
BTM-Haft - 4 J. - Abschiebung? Schutz von Familie?

Nehmen wir mal an, eine Person, Nicht-EU-Ausländer, bekommt in Deutschland eine Strafe von gut 4 Jahren wegen BTM (er selbst wurde immer als negativ getestet)- Ersttäter.

Diese Person lebt seit einigen Jahren in Deutschland und hat auch immer gearbeitet (Führerschein, Staplerschein - würde auch immer wieder sofort etwas neues finden), er ist verheiratet und ist Vater einer kleinen, deutschen Tochter (100% schwerbehindert, Pflegestufe 2). Sie leben auch zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft.

Wie sind die Chancen, seine Abschiebung zu verhindern?
Was könnte man tun?

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-- Editiert culpa77 am 24.09.2013 09:20

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18 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Da schaust Du mal zum Einstieg in die §§ 53 -56 Aufenthaltsgesetz. Ganz ehrlich, über 4 Jahre, die fallen nicht vom Himmel. Wir haben es hier mit einem Schwerstkriminellen zu tun. Ich sehe da wenig Möglichkeiten für den Verbleib in Deutschland. Und weder Job noch Kind haben ihn doch daran gehindert, so kriminell zu werden.

wirdwerden

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Augsburger
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 10x hilfreich)

Also 4 jahre Haft ist ja nicht gerade eine Kleinigkeit, ich finde es auch richtig das solche Straftäter abgeschoben werden und nicht mehr einreisen dürfen.
Bei der Tat hat er ja auch nicht an seine Kleine und Kranke Tochter gedacht, aber wenn es jetzt event. um eine Abschiebung oder Freiheitsstrafe geht da denkt man dann daran und beruft sich auf die Tochter.
Dafür habe ich leider kein Verständnis!

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich sehe es nicht ganz so krass. Aber - wenn hier nach Verbüßung der Strafe in Deutschland (kann auch sein, dass er die Strafe in seinem Heimatland verbüßen muss) überhaupt eine Ermessensentscheidung möglich ist, dann wird die Ausländerbehörde folgende Punkte abwägen müssen:

Familiäre Beziehung in Deutschland gegen Gefährdung von XY Menschen durch Drogenhandel. Offensichtlich hat ihn ja bisher auch der Job und die Familie nicht dran gehindert, seine Geschäfte zu machen. Besonders schwerwiegend dürfte in dem Zusammenhang sein, dass er selbst nicht abhängig ist, es also um reine Geschäftemacherei ging.

Ich sehe da wenig Chancen, wenn man nicht schon zu einer zwingenden Ausweisung ohne Ermessensspielraum kommt.

Wenn die Familie ihm plötzlich so wichtig ist, dann kann er sie ja mit in sein Heimatland nehmen. Was spricht dagegen?

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:

und ist Vater einer kleinen, deutschen Tochter (100% schwerbehindert, Pflegestufe 2)



Die Vermutung, dass er selbst auch konsumiert, ist stark, jedenfalls im Hinblick auf die Behinderung der Tochter.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Er wurde doch negativ getestet. Also keine simple Beschaffungskriminalität, sondern viel schlimmer.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Die Angabe von negativen Tests kann genauso schief lieben wie die Aussage

quote:
- Ersttäter.


Entweder wurde als 'Ersttäter' gleich ein grosses Ding gedreht, oder man meint mit 'Ersttäter': zum ersten Male erwischt worden.
Ist aber auch 88 oder egal.
Richtig sind jedenfalls die Aussagen, die da lauten:


quote:
Offensichtlich hat ihn ja bisher auch der Job und die Familie nicht dran gehindert, seine Geschäfte zu machen.


Die Abschiebung aus der Strafhaft heraus ergibt sich aus dem Gesetz.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MikeAC90
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 25x hilfreich)

Oh man - mal ernsthaft.
Wieso will man einen Straftäter, welcher schwer kriminell war / ist, in Deutschland haben? Die einzige Person, welche mir hier leid tut, ist die Tochter. Ob er arbeitet spielt hier keine Rolle.

Auch wenn das nun nicht wirklich was zur Sache tut, aber sowas muss einfach raus aus unserem Land!

Die Abschiebung darf übrigens für maximal 5 Jahre erfolgen. Danach darf er de Facto wieder einen Antrag stellen. Ob der aber genehmigt wird? zweifelhaft.

Ich hab zwar in meiner Jugend auch viel Unsinn gemacht, aber 1: nichts davon war dabei, wofür ich 4 Jahre hätte bekommen können und 2: war ich nicht so doof, mich dann auch noch erwischen zu lassen :D

Nein aber Drogen sind echt was übles. Davon hab ich zum Glück immer die Finger gelassen.



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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Die Abschiebung darf übrigens für maximal 5 Jahre erfolgen. Das ist so nicht richtig - wenn es um Fragen der öffentlichen Sicherheit geht, kann diese Frist auch überschritten werden: http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCckf%C3%BChrungsrichtlinie#Wiedereinreiseverbot Außerdem wird er vermutlich nach der halben Strafe abgeschoben. Dann muß er sich 10 Jahre von D fernhalten, bis die Vollstreckung verjährt ist, selbst wenn die Ausweisung auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist. Siehe auch diesen Thread: http://www.123recht.net/Restfreiheitsstrafe-noch-zu-verbuessen-janein-__f440792.html

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
culpa77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Dass er Drogen verkauft hat und sich aber trotzdem immer um seine Tochter gekümmert hat, nimmt sich ja nicht aus.

Ja, er hat einiges gemacht, aber vieles war auch nur blabla am Telefon, nur leider ist auch das in Deutschland strafbar.

Letzendlich war das alles durch die Krankheit unserer Tochter. Ich war mit ihr monatelang im Krankenhaus. Wir haben in dieser Zeit kein Pflegegeld bekommen, da das nach 28 Tagen rausfällt. Ich war im unbezahlten Urlaub und mein Gehalt wurde, 300 Euro weniger (sonst habe ich Schichtzulagen) von der Krankenkasse übernommen. Allerdings erst nach dem Krankenhausaufenhalt. Mein Mann hat damals wirklich viel gearbeitet, aber er war halt nur über eine Zeitarbeitsfirma angestellt und sein Gehalt wurde von den üblichen Kosten komplett aufgefressen.
Somit konnte er uns nicht besuchen, weil kein Geld für Benzin da war (wir waren eine Stunden entfernt von daheim).
Und in dieser blöden Situation kam einer seiner Freunde und hat ihn "eingestellt" um selbst kurz danach in sein Heimatland abzuhauen. Mein Mann war also von der ersten Sekunde mit im Blickpunkt der Polizei. Er hat dann ein paar Monate später eine Festanstellung bei seiner Firma bekommen und somit auch um einiges mehr Geld. Hat dann auch sofort mit seinen Drogengeschäften aufgehört. Nur leider zu spät.
Er hat vor Gericht einen Drogenkonsum aus Depression angegeben.

Ich will ihn hier mit keinem Satz in Schutz nehmen, ich werde nicht mehr mit ihm zusammen sein und ich kann das alles auch nicht entschuldigen, aber hier geht es um meine Tochter. Sie hat Mukoviszidose und wird noch viel Zeit in ihrem Leben im Krankenhaus verbringen und sie braucht ihren Vater einfach. Ich bin mir auch sicher, dass er nie wieder irgendwie straffällig werden wird.

Auch ich brauche ihn. Es ist verdammt schwierig, die Krankheit und alles drumrum nur auf einem Rücken auszutragen, - die Verantwortung.

Die verbleibenden 28 Monate zur 2/3-Strafe bekommen wir rum, aber für immer?



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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ muemmel hat doch sehr klar geschrieben, wie es juristisch aussieht. Mal anders ausgedrückt: kein EU-Land, da wird abgeschoben, wenn die Strafe höher als 2 Jahre ausfällt. Und dann noch Rauschgifthandel. Da wird auch schon bei geringerer Strafe abgeschoben, zwingend.

Und über 4 Jahre, das ist bei der milden Verurteilungspraxis ganz harter Tobak. Da ist nicht nur mal ein wenig gedealt worden. Da ist professionell in erheblichem Umfang gehandelt worden. Und soviel Geld braucht es nicht, um mal die Frau und das Kind zu besuchen. Sorry, aber Du scheinst immer noch nicht zu begreifen, was der Göttergatte angerichtet hat.

Wenn ich die Mutter eines jungen Menschen wäre, der von Deinem Mann mit Stoff versorgt worden ist, sorry, ich glaube, ich würde ihn umbringen.

Ich weiss nicht, ob mit dem Heimatland Deines Mannes ein Abkommen besteht, so dass eine dortige Verbüßung möglich ist. Wenn ja, dann ist er sehr schnell auch gegen seinen Willen zurück im Heimatland im dortigen Gefängnis. Wenn kein Abkommen besteht, schaust Du in muemmels Ausführungen. Dann greift diese Variante.

Und macht Euch mal auf noch was gefasst: Hauptzollamt und Finanzamt werden sich auch noch melden. Also mit familienernährendem Verdienst, das wird nichts.

wirdwerden

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#11
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
...sie braucht ihren Vater einfach. Ich bin mir auch sicher, dass er nie wieder irgendwie straffällig werden wird.

Trotz allen ist er mit vier Jahren plus Abschiebung doch noch recht gut weggekommen.

In anderen Ländern wäre er für 25 Jahre eingefahren oder vielleicht sogar zum Tode verurteilt worden. Da hätte auch keiner nach seiner Tochter gefragt.

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ ya: die Lady ist immer noch nicht in der Wirklichkeit angekommen. Schlicht und ergreifend, der Gatte wird nicht nach 2/3 in Deutschland aus der Haft entlassen. Er wird entweder nach der Hälfte in sein Heimatland abgeschoben oder aber er wird die Reststrafe dort zu dortigen Bedingungen verbüßen. Und das wars.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Es sei noch darauf hingewiesen, daß auch die theoretisch mögliche kurzzeitige Einreise mit einer sog. "Betretenserlaubnis" hier entfällt, da dann die restliche Haftstrafe fällig wäre. Das OVG Hamburg entschied in einem solchen Fall: Ein ausgewiesener Ausländer kann nicht die Erteilung einer Betretenserlaubnis zum Zweck des Besuchs seiner im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Tochter beanspruchen, wenn sich dieser Zweck aller Voraussicht nach deshalb nicht erreichen lässt, weil der Ausländer damit rechnen muss, wegen einer Anordnung der Staatsanwaltschaft nach § 456 a Abs. 2 StPO zur Verbüßung der Restfreiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung längerfristig inhaftiert zu werden. Im Falles Ihres Mannes gilt das bis zur Verjährung der Vollstreckung, also 10 Jahre ab dem Datum der Abschiebung.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
MikeAC90
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 25x hilfreich)

Interessant - ich hatte die Tage ein Urteil gelesen, dass eine dauerhafte Ausweisung aus Deutschland eben nicht gültig ist.

Aber gut, ich hab mir das Urteil nicht im Detail durchgelesen, sondern nur überflogen. Danke für die Aufklärung.

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Hier ist doch zwischen STrafrecht und Ausländerrecht sauber zu unterscheiden. Strafrechtlich gesehen darf er 10 Jahre nach der Ausweisung/Abschiebung wieder rein, sofern die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorher greift das Ausländerrecht doch gar nicht.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
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ich hatte die Tage ein Urteil gelesen, dass eine dauerhafte Ausweisung aus Deutschland eben nicht gültig ist.
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Richtig, so wurde es von diesen europäischen Gerichtshof verfügt/verlangt. Allerdings hat der davon Betroffene auch durch die Aufhebung der Einreisesperre noch längst keine Garantie dafür, dass er ein Visum erhalten wird.

Im besonderen wenn eine längerfristiger oder dauerhafter Aufenthalt in Deutschland angestrebt wird, bedarf es dazu eines wichtigen Grundes.

Die oft gehörte Begründung "ich möchte wieder in Deutschland leben", reicht dafür noch lange nicht aus. Da müssten schon erheblich handfestere Gründe (z.B. Eheschließung mit einer Deutschen, ein deutsches Kind für welches er auch das Umgangs- und Sorgerecht innehat und wahrnimmt, o.ä.) vorliegen.

Zudem muss auch immer abgewogen werden, welchen Sachverhalt höhere Priorität eingeräumt werden soll, den Umgang mit seinem Kind (aber auch nur solange es noch minderjährig ist) oder dem Schutz der Allgemeinheit vor einem BTM-Straftäter ?



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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das alles wird ja aber erst 10 Jahre nach der Ausweisung interessant. Vorher schlägt der Staatsanwalt sofort zu, wenn er wieder rein kommt.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Ich habe erst vor kurzem ein Urteil gefunden, bei der es u.a. darum geht, was passiert, wenn sich eine abgeschobene Person (auch wegen einer schweren Straftat) auch rein "fahrlässig" wieder in Deutschland befindet (und sei es nur auf einer Durchreise.

Person X ist mit einem Arbeitskollegen von A nach B gefahren (Beruflich) und dabei wurde halt Germany als Transitland genutzt. Person X schlief zum Zeitpunkt der Einreise tief und fest im Fahrzeug und hat "angeblich" nichts mitbekommen.

Fakt war: Das Person X inhaftiert wurde und selbe Person der Meinung war "Nene das geht nicht, ich bin ja abgeschoben worden, also darf ich nicht wieder in ein deutsches Gefängnis." - Da lag Person X aber falsch und wurde durch ein Urteil davon überzeugt, dass sie sehr wohl wusste, dass sie gegen Gesetze und Anordnungen verstoßen hatte, auch im Schlaf.

Kurzum: Abgeschoben um den Rest der Strafe zu entgehen und zurück nach Germany zu kommen, trotz Verbotes ist eine absolute dumme Idee.

Ich verstehe, dass die kleine Tochter ihren Vater braucht, aber ebenfalls sehe ich hier auch eine Kindsgefährdung durch den Vater (und seine kriminellen Aktivitäten/Umfeld). Unter dem Strich ist hier das Interesse die Öffentlichkeit zu schützen höher als der Schutz der Familie. Darüber hinaus stimme ich meinen Vorrednern zu wenn sie sagen, dass 4 Jahre keine Kleinigkeit sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass entweder mit großen Mengen gehandelt worden ist oder die Umstände die zu den Handeln führten (Beschaffungskriminalität und dgl.) ziemlich schwerwiegend sind/waren. Ich kann nur sagen, dass sich jeder an die Gesetze halten muss, wer Gast hier in Deutschland ist, egal ob Kurde, Amerikaner, Türke, Franzose, Italiener und und und - Gast zu sein ist ein Privileg und keine Selbstverständlichkeit.

Ich kann mich ja auch nicht bei besagter abgeschobener Person im Heimatland so verhalten wie die Axt im Walde, spätestens 24 Std. danach muss ich mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

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2x Hilfreiche Antwort

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