Beantragung auf Niederlassungserlaubnis, zählen Sozialabgaben bei Niedriglöhne?

10. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
abwesend1314
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Beantragung auf Niederlassungserlaubnis, zählen Sozialabgaben bei Niedriglöhne?

Ich frage das für einen Bekannten von mir. Nun beantragt er die Niederlassungserlaubnis, eine Vorausetzung dafür ist die Zahlung von Sozialbeiträgen für 60 Monaten.
Aber er hat unter den genannten 60 Monate einige Monate nur 500 Euro brutto verdient, wobei auch Sozialbeiträge gezahlt wurden. Außerdem war er bereits 8 Jahre in Deutschland gewesen, die 60 Monate Erwerbstätigkeiten hat er nur mit zeitlichen Unterbrechungen geschafft, jedoch aus Unwissenheit (oder Dummheit-:) ) kein Arbeitlosengeld I geschweige denn ALG II beantragt.

Frage ist, hat er überhaupt Chance auf eine Niederlassungserlaubnis?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zum Erhalt der Niederlassungserlaubnis ist es u.a. erforderlich seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Das scheint bei Ihren Bekannten bislang nicht der Fall zu sein, wenn er staatliche Leistungen erhält bzw. erhalten hat oder Anspruch darauf hätte. Er sollte seine Niederlassungserlaubnis erst dann beantragen, wenn er dauerhaft selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Dabei ist es nicht wichtig, ob er tatsächlich staatliche Leistung beantragt hat oder nicht. Ein Einkommen von 500 €uro reicht definitiv für den Lebensunterhalt (Miete + Lebenshaltung) nicht aus. Deshalb wird sein Antrag auf die Niederlassungserlaubnis nicht erfolgreich sein.

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 10.05.2018 17:05

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Ein Einkommen von 500 €uro reicht definitiv für den Lebensunterhalt (Miete + Lebenshaltung) nicht aus. Deshalb wird sein Antrag auf die Niederlassungserlaubnis nicht erfolgreich sein. Er schreibt ja nicht, daß er das niedrige Einkommen jetzt hat. Und um auf die eigentliche Frage zu antworten - ja, das zählt mit in die 60 Monate.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
abwesend1314
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

vielleicht lag es an meiner Formulierung, ich meine, er hat vorher einige Monate nur 500 Euro als Arbeitslohn verdient, jetzt verdient er natürlich viel viel mehr. Sorry, wenn ya 380 dadurch in die Irre geführt wurde.

muemmel hat den Nagel auf den Kopf getroffen, ja, genau das wollten wir wissen.
Und dazu noch eine Frage, diese 60 Monate sind eine Summe aus verschiedenen Phasen der Beschäftigungsverhältnisse, zeitliche Unterbrechungen ab und zu sind erlaubt, oder?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

zeitliche Unterbrechungen ab und zu sind erlaubt, oder? Ja. Bei den 60 Monaten geht es um den Erwerb eines Rentenanspruchs - den hat man nach 60 Monaten, egal, wie diese verteilt sind.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von abwesend1314):
Und dazu noch eine Frage, diese 60 Monate sind eine Summe aus verschiedenen Phasen der Beschäftigungsverhältnisse

Wichtig ist das Du bereits einen Rentenanspruch erworben hast Das kann bei manchen Berufsgruppen (z.B. bei Ärzten) auch schon eher der Fall sein.

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#6
 Von 
abwesend1314
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen Dank für die schnelle und klare Antwort.
dann ist ihm wohl ein Stein vom Herzen gefallen...

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