Befristete Arbeitserlaubnis für ausländischen Studenten

19. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Infosucher
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)
Befristete Arbeitserlaubnis für ausländischen Studenten

LieberLeser,

ich wäre für Hinweise zu folgendem Thema sehr dankbar:

Mein Schwager ist Student, er wohnt in Russland, ist 19 Jahre alt und ist derzeit bei uns in Deutschland zu Gast.

Er hat keinen Vater und muss sich das Studium selbst finanzieren, gerne hätte er deshalb in Deutschland irgendeinen kurzfristigen Job angenommen.

Ihm wurde auch die Möglichkeit geboten, im Biergarten zu jobben, alles war perfekt, bis auf das Thema Arbeitserlaubnis.

Nun meine konkrete Frage:

Gibt es irgendeine legale Möglichkeit, für einen Student aus einem Nicht-EU-Land,kurzfristig an eine Arbeitserlaubnis (gern befristet oder auf 400 EUR-Basis) zu gelangen.

Vielen Dank für Ihre Tips und Hinweise.

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Nein.

Für Studenten gilt:

1.1. Genehmigungsfreie Tätigkeiten

a) Nebentätigkeit von 90 ganzen/180 halben Tagen

b) Beschäftigung als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft: Ausländerbehörde muss zustimmen

c) Praktikum: nur Pflichtpraktika sind genehmigungsfrei, auch unentgeltlich abgeleistete freiwillige Praktika unterliegen der Genehmigungspflicht.


1.2. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten

Beschäftigungen, die nicht arbeitsgenehmigungsfrei sind, müssen von der Ausländerbehörde zugelassen und von der Arbeitsbehörde genehmigt werden. In besonderen Fällen müssen auch arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeiten von der Ausländerbehörde zugelassen werden (vgl. 1.1.b)), bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf.



http://daad-kaliningrad.de/texte/arbeitgn.pdf

Merkblatt zum Arbeitsgenehmigungsrecht für ausländische Studierende und Wissenschaftler aus Nicht-EU- und -EWR-Staaten

1. STUDIERENDE AN HOCHSCHULEN IM INLAND

1.1. Genehmigungsfreie Tätigkeiten

a) Nebentätigkeit von 90 ganzen/180 halben Tagen

Ausländische Studierende an Hochschulen im Inland können eine vorübergehende Beschäftigung ohne eine Arbeitsgenehmigung ausüben, wenn diese insgesamt drei Monate bzw. 90 ganze oder alternativ 180 halbe Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 9 Nr.9 Arbeitsgenehmigungsverordnung-ArGV). Eine tageweise Aufsplittung der arbeitsgenehmigungsfreien Tage ist möglich. Von einem halben Tag wird ausgegangen, wenn die tägliche Arbeitszeit vier Stunden nicht überschreitet.
Die Beschäftigung ist auch außerhalb der Semesterferien zuzulassen (Ziff. 28.5.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz-AuslG-VwV).

Im Zusammenhang mit der arbeitsgenehmigungsfreien Tätigkeit (90 ganze/ 180 halbe Tage) ist zu beachten:

- Wird eine zusammenhängende Tätigkeit an fünf aufeinanderfolgenden Tagen ausgeübt (z.B. Beschäftigung von Montag bis Freitag), sind die Tage ohne Beschäftigung (im genannten Beispiel Samstage, Sonntage) mitzuzählen. Wenn an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird, werden arbeitsfreie Tage nicht mitgezählt. In diesen Fällen sind nur die tatsächlichen Arbeitstage anzurechnen.

- Aufenthaltsrechtlich wird durch die Auflage im Pass der ausländischen Studierenden festgelegt, dass mit Ausnahme der arbeitserlaubnisfreien 90 Tage die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Oft ist dabei in den ausländerrechtlichen Auflagen im Pass lediglich formuliert, dass die 90 ganzen Tage arbeitsgenehmigungsfrei sind. Auch in diesen Fällen gilt aber die Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 25.9.2002. Sie erlaubt, diese 90 ganzen Tage alternativ auch in 180 halbe Tage aufzuteilen.

- Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen kontrollieren, welche Beschäftigungszeiten im Einzelfall im laufenden Kalenderjahr bereits ohne Arbeitserlaubnis verbraucht sind, damit die ganzen 90/180 halben Arbeitstage nicht überschritten werden. Verstöße können mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

b) Beschäftigung als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft

Sobald ausländische Studierende das Kontingent ihrer 90 arbeitsgenehmigungsfreien Tage ausgeschöpft haben, brauchen sie für weitere Tätigkeiten eine Genehmigung sowohl von der Arbeitsbehörde als auch von der Ausländerbehörde (vgl. 1.1.a)). Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt die Beschäftigung als wissenschaftliche und studentische Hilfskraft dar. Für sie ist eine Arbeitsgenehmigung nicht notwendig, wenn überwiegend wissenschaftliche Hilfstätigkeiten an der Hochschule verrichtet werden (§ 9 Nr.8 ArGV). Dennoch muss die Arbeitsbehörde involviert werden, da sie im Einzelfall entscheidet, ob und inwieweit es sich um „wissenschaftliche Hilfstätigkeit“ im Sinne dieser Regelung handelt. Die Ausländerbehörde muss die Tätigkeit als wissenschaftliche oder studentische Hilfstätigkeit genehmigen.

c) Praktikum

Ausländische Studierende, die an einer deutschen Hochschule im Inland eingeschrieben sind und ein Praktikum absolvieren möchten, müssen beachten, dass

- für Pflichtpraktika, die Bestandteil der Prüfungsordnung sind, keine Arbeitsgenehmigung erforderlich sind. Diese Praktika sind arbeitsgenehmigungsfrei, selbst wenn sie vergütet werden, da sie zum Studium gehören und von dem darauf ausgerichteten Aufenthaltszweck erfasst werden. Die regulär zur Verfügung stehenden 90 arbeitsgenehmigungsfreien Tage werden von den Pflichtpraktika nicht berührt, d.h. sie können zusätzlich und unabhängig davon in Anspruch genommen werden.

- freiwillige Praktika, die kein fester Bestandteil des Curriculums und somit kein zum Studium zählender Ausbildungsabschnitt sind, gelten als genehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit, auf die die Regelungen zur Ausländerbeschäftigung anzuwenden sind.
Die ersten drei Monate eines freiwilligen Praktikums könnten daher auch über die arbeitsgenehmigungsfreien 90 ganzen bzw.180 halben Tage abgedeckt werden, wenn diese nicht schon für eine andere Tätigkeit verbraucht wurden. Für die weitere Zeit muss eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden (vgl.1.2.b)).

Auch unentgeltlich abgeleistete freiwillige Praktika unterliegen der Genehmigungspflicht.


1.2. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten

Beschäftigungen, die nicht arbeitsgenehmigungsfrei sind, müssen von der Ausländerbehörde zugelassen und von der Arbeitsbehörde genehmigt werden. In besonderen Fällen müssen auch arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeiten von der Ausländerbehörde zugelassen werden (vgl. 1.1.b)), bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf.

-----------------
"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

-- Editiert von gere am 20.07.2004 07:20:49

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PeterPanter
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo gere,

Du hast mit Deinem Artikel eine gute Zusammenfassung für mich geliefert. Suche gerade nach einer Möglichkeit, dass meine Freundin aus einer der neuen EU-Mitgliedsstaaten mit beschr. Freizügigkeitsregelung doch mehr als die 90 Tage arbeiten darf.

Ich dachte die ganze Zeit, Werkverträge seien für sie möglich? Aber das scheint auch nicht zu gehen, weil das ja eine selbständige Tätigkeit wäre?

Oder habe ich was falsch verstanden?

Danke,
Peter

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.996 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen