Berechnung Aufenthaltzeit bei einer Ausweisung

1. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Uyeag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung Aufenthaltzeit bei einer Ausweisung

Hallo zusammen,

Es wird angenommen, ein Ausländer studiert seit 2014 in Deutschland und besitzt ein Aufenthaltserlaubnis.
Besteht hier ein Bleibinteresse gem. § 55 im Fall einer Ausweisung oder wird die Aufenthaltszeit durch 2 geteilt weil man Student ist?

Danke

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10 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Besteht hier ein Bleibinteresse gem. § 55 im Fall einer Ausweisung Offenbar nicht - da steht nämlich nicht, dass JEDER, der 5 Jahre in D war, ein schwerwiegendes Bleibeinteresse hat. Oder anders formuliert: Was genau aus § 55 sollte denn hier zutreffen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Uyeag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 55 abs. 2 Nr.2: der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Sind hier nicht eher Ausweisungsinteresse (§ 54) und Bleibeinteresse (§ 55) gegeneinander abzuwägen?

...falls es tatsächlich um Ausweisung nach § 53 geht.
Liegt derzeit eine AE nach § 16b vor?

...alle § nach AufenthG

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Uyeag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es liegt derzeit ein AE nach § 16b vor. Und die Auländerbehörde hat in der Ausweisungsverfügung gemeint, es liegt kein Bleibeinteresse vor.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

In dem § steht noch mehr, nämlich "im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist". Falls das nicht zutrifft, brauchen wir die Diskussion gar nicht fortsetzen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Je nach Ausweisungsgrund und je nachdem, welche Auflagen die ABH verfügt hat, wird der Ausänder wohl gut beraten sein, einen Anwalt zu befragen, ob da noch was zu retten ist.




Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Uyeag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1. der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3. der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,

Hier oben liegt eine veroderung zwischen absatz 1, 2 und 3 oder?

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Was trifft denn nun zu?

Minderjährig nach Nr.1 dürfte er nicht mehr sein und ob Nr. 3 zutrifft, hast du bisher nicht geschrieben.
Nur die Aufenthaltsdauer nach Nr. 2 genügt nicht, wenn der Ausweisungsgrund entsprechend stark ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Uyeag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse und nicht besonders schwerwiegendes wegen Computerbetrug(6 monate Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt) und die ABH meinte es liegt kein Bleibeinteresse vor daher meine Frage. Wurde dies absichtlich ignoriert?

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Uyeag):
Wurde dies absichtlich ignoriert?
Nein. Ich nehme an, die ABH hat geprüft und keins erkannt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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