Bescheinigung Daueraufenthalt EU Bürger in D - Unterlagen fürs Ausländeramt

16. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)
Bescheinigung Daueraufenthalt EU Bürger in D - Unterlagen fürs Ausländeramt

Hallo, habe hier einen Fall, bei dem ich mich wundere, was die Kommune fordert. A -Bulgarische Staatsbürgerin hat sich erstmals am 15.4.2013 in D angemeldet und lebt seitdem durchgehend in der Stadt. vom 15.4.2013 bis 1.11.2013 suchte sie Arbeit, hatte aber keinen Krankenversicherungsschutz. Von November 2013 bis Februar 2014 erhielt sie Sozialhilfe.Ab dem 1.4.2014 arbeitete sie durchgehend bis heute und stockte gleichzeitig noch auf.
2014 und 2016 gab es eine positive Freizügigkeitsprüfung durch die Ausländerbehörde.
Das Jobcenter fordert nun nach 5 Jahren die Beibringung einer Bescheinigung über den Daueraufenthalt.
Die zuständige Ausländerbehörde fordert nun folgende Unterlagen für eine rückwirkende Prüfung:
Gehaltsabrechnungen der letzten 5 Jahre, alle Arbeitsverträge, einen kompletten Rentenversicherungsverlauf, sämtliche Jobcenterbescheide der letzten 5 Jahre, Krankenversicherungsnachweis seit Einreise.

Dieses Paket an Unterlagen und die Prüfung der kompletten letzten 5 Jahre des Aufenthaltes rückwirkend ist mir schleierhaft.
Richtig ist, dass die Vorschrift ja so geändert wurde, dass wir heute von einem 5 jährigen rechtmäßigen Aufenthalt sprechen.
Andererseits sagt der §11 Abs. 2 der Freizügigkeitsverordnung mit den Nebenvorschriften ja klar aus, dass sich jemand so lange rechtmäßig in Deutschland aufhält bis die Ausländerbehörde etwas anderes fest gestellt hat.
Nach meiner Auffassung ist nach 5 Jahren eine rückwirkende Freizügigkeitsüberprüfung für die vergangenen 5 Jahre nirgendwo rechtlich gedeckt. Es gilt immer die Vermutung der Freizügigkeit, bis die Ausländerbehörde etwas anderes fest stellt. Das einzige, was die Ausländerbehörde prüfen könnte wäre der aktuell heutige Freizügigkeitsstatus.Liege ich da richtig und die Kommune handelt rechtswidrig, wenn sie rückwirkend versucht so zu prüfen, dass man möglichst etwas findet um den Daueraufenthalt zu verhindern?
Hinweis: Mir geht es hier nicht um eine Diskussion, was man alles tun müßte um eventuellen Leistungsbeziehern den Daueraufenthalt zu verwehren o.ä. Mir geht es hier einzig um die richtige deutsche Rechtslage.

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von Filmsammler):
Andererseits sagt der §11 Abs. 2 der Freizügigkeitsverordnung mit den Nebenvorschriften ja klar aus, dass sich jemand so lange rechtmäßig in Deutschland aufhält bis die Ausländerbehörde etwas anderes fest gestellt hat.


Na dann erstmal ein Blick auf § 11 (2) FreizügG/EU:

Zitat:
Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.


Die Aussage eine Paragraphen einfach zu verdrehen, funktioniert rechtlich nicht. Mal ganz abgesehen davon, dass es noch nicht mal mit ganz grundsätzlicher (aristotelischer) Logik zu vereinbaren ist: Eine positiv formulierte Aussage (wenn A, dann B) ist natürlich nicht automatisch umkehrbar (wenn nicht A, dann auch nicht B). Also "Alle Katzen sind Säugetiere" bedeutet mitnichten "Wer keine Katze ist, ist kein Säugetier."

Es geht hier gerade erstmal um die Feststellung, ob der Aufenthalt überhaupt bzw. über die gesamte Spanne rechtmäßig war. Die vorherigen Freizügigkeitsbestätigungen durch die Ausländerbehörde haben allein deklaratorische Bedeutung (und keine konstitutive Wirkung). Das heißt: Die Bescheinigung ist kein Rechtsakt, der die Freizügigkeit verleiht. Freizügigkeit tritt automatisch per Gesetz in Kraft, allein durch die Erfüllung der Voraussetzungen. Die ABH hat seinerzeit anhand der vorgelegten Dokumente bestätigt, dass die Freizügigkeit eingetreten sei. Aber natürlich kann die Behörde Fehler gemacht haben oder sie kann getäuscht worden sein. Selbstverständlich hat die Behörde das Recht, vor der Bestätigung des Daueraufenthalts zu prüfen, ob alle Bedingungen dafür wirklich in allen Teilen erfüllt wurden: "seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet".

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, braucht man doch nichts befürchten. Die Behörde kann wie gesagt Fehler gemacht haben (von wissentlicher Missachtung von Regeln wie beim BAMF Bremen ganz zu schweigen). Der absolut überwiegende Teil der hier lebenden EU-Bürger ist rechtstreu, muss aber damit leben, dass auch der kleine Anteil von Betrügern eine sorgfältige Prüfung notwendig macht. So haben natürlich auch schon Menschen Freizügigkeitsbestätigungen erhalten, die hier nur eine Meldeadresse hatten und jeweils für Behördentermine aus der Heimat eingereist sind. Zum Schein ausgestellte Verdienstbescheinigungen auf Minijob-Niveau, mit denen dann aufstockend Hartz IV und Kindergeld bezogen wurden, das ist leider kein singuläres Phänomen. Durch solche Dokumente ist schon manche ABH getäuscht worden und natürlich ist in solchen Fällen rechtlich keine Freizügigkeit eingetreten, auch wenn man eine Bescheinigung hat. Und auch die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht hat allein deklaratorische Bedeutung - wenn irgendwann auffallen sollte, dass die Bedingungen nicht erfüllt waren, dann führt die Bescheinigung nicht dazu, dass man ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Zitat (von Filmsammler):
Liege ich da richtig und die Kommune handelt rechtswidrig, wenn sie rückwirkend versucht so zu prüfen, dass man möglichst etwas findet um den Daueraufenthalt zu verhindern?


Aus den oben genannten Gründen liegst du falsch. Die Kommune handelt keineswegs rechtswidrig, wenn sie prüft, ob eine von ihr ausgestellte Bestätigung den Tatsachen entspricht. Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Ein Verzicht auf eine ordnungsgemäße Prüfung kann ein Dienstvergehen sein.

Also: einfach alles vorlegen. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, ist das Daueraufenthaltsrecht bereits eingetreten. Man braucht nur noch die Bescheinigung.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.Mir ist natürlich klar, dass eine Behörde auch rückwirkend prüfen kann.Was mir schleierhaft ist : Dieselbe Behörde, der über Jahre in mehreren Freizügigkeitsüberprüfungen alle Unterlagen bereits vorgelegt wurden und die aufgrund dieser Unterlagen einen rechtskräftigen Bescheid erstellt hat, möchte nun noch einmal dieselben Unterlagen vorgelegt bekommen. Das führt für mich das Ganze ad absurdum.Immerhin wären es im konkreten Fall 3 Aktenordner voll Unterlagen.
Sehe es auch nicht so, dass hier der §11 verdreht wird.Nach den aktuellen Auslegungen des §11 Freizügigkeitsverordnung spielt doch die EU gerade den Ball an die jeweiligen Mitgliedsstaaten zurück.Sie sagt:Es obliegt jedem Land, wie intensiv es über die 5 Jahre den Freizügigkeitsstatus prüft.Wenn ein Land es laissez Faire handelt, hat es halt Pech gehabt. Die Regel ergibt auch Sinn- abgesehen von den Fällen, die Sie ansprachen (Mißbrauch). Nach 5 Jahren sollte eine Integration abgeschlossen sein und man hat sich für ein Land entschieden.Es gibt auch einen gewissen Vertrauensschutz des Bürgers.Dieser hat Leistungen wie Kindergeld, eventuell aufstockendes Jobcenter, Unterhaltsvorschuss bezogen. Diese Praxis kann einen starken Bummerangeffekt haben. Würde die ABH nun fest stellen, dass der Bürger 1 oder 2 jahre nicht die Voraussetzungen erfüllt hätte, was ja sehr schwierig ist dazulegen- dann könnten alle Institutionen Gelder zurück fordern. Ich möchte mir gar nicht ausmalen, was das für unser Justizsystem bedeutet.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von Filmsammler):
Dieselbe Behörde, der über Jahre in mehreren Freizügigkeitsüberprüfungen alle Unterlagen bereits vorgelegt wurden und die aufgrund dieser Unterlagen einen rechtskräftigen Bescheid erstellt hat, möchte nun noch einmal dieselben Unterlagen vorgelegt bekommen.


Falls dieselbe Behörde nun evtl. noch einmal genauer hinschauen will, kann das verschiedene Gründe haben. Vielleicht ist in der ABH der Verdacht aufgekommen, dass in den letzten Jahren wegen der unglaublich hohen Belastung der Behörde (durch die vielen Asyl-/Flüchtlingsfälle) zu viele Bescheide nach Laissez-faire-Maßstab erteilt wurden. Letztlich kann die genaue Prüfung sich aber immer simpel daraus erklären, dass die Bestätigung eines EU-Daueraufenthalt noch mal ganz andere, langfristige Auswirkungen haben wird. Diese Bestätigung hat ähnliche Auswirkungen wie eine Niederlassungserlaubnis und auch bei deren Erteilung wird auch genau geprüft, ob die Bedingungen für den gesamten Zeitraum erfüllt waren.

Zitat (von Filmsammler):
Es obliegt jedem Land, wie intensiv es über die 5 Jahre den Freizügigkeitsstatus prüft.Wenn ein Land es laissez Faire handelt, hat es halt Pech gehabt. Die Regel ergibt auch Sinn- abgesehen von den Fällen, die Sie ansprachen (Mißbrauch). Nach 5 Jahren sollte eine Integration abgeschlossen sein und man hat sich für ein Land entschieden.


Genau: Es ist jedem Land überlassen, wie intensiv es prüft. So kann es eine Entscheidung sein, die Prüfung für die Bestätigung der Freizügigkeit mit weniger Aufwand vorzunehmen, beim Daueraufenthalt jedoch intensiver zu prüfen. Schließlich entfällt ab diesem Zeitpunkt jegliche Anforderung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (auch wenn schon vorher nur geringfügig gearbeitet wurde). Wie bei der Niederlassungserlaubnis geht damit das Risiko einer langfristigen Belastung der Bürger dieses Landes (ob Deutsche oder Ausländer) einher. Deshalb ist eine genaue Prüfung, ob der Anspruch wirklich besteht, schon angezeigt.

Zitat (von Filmsammler):
Es gibt auch einen gewissen Vertrauensschutz des Bürgers.Dieser hat Leistungen wie Kindergeld, eventuell aufstockendes Jobcenter, Unterhaltsvorschuss bezogen. Diese Praxis kann einen starken Bummerangeffekt haben. Würde die ABH nun fest stellen, dass der Bürger 1 oder 2 jahre nicht die Voraussetzungen erfüllt hätte, was ja sehr schwierig ist dazulegen- dann könnten alle Institutionen Gelder zurück fordern. Ich möchte mir gar nicht ausmalen, was das für unser Justizsystem bedeutet.


Das wäre jetzt eine Frage für das Sozialrechtsforum, denn das ist nicht mein Rechtsgebiet. Aber aus meinem generellen Rechtsverständnis heraus: Wenn die vorgelegten Dokumente und die Angaben gegenüber den Behörden richtig waren, kann ich mir nicht vorstellen, dass es Rückforderungen geben kann, weil man nun zu einer anderen Einschätzung kommt, ob Freizügigkeit vorlag. Rückforderungen kann es geben, wenn zu viel gezahlt wurde oder wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat (wie bei jedem anderen Bürger).

Generell gilt, dass die Anforderungen an die Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern ziemlich gering sind und dass die Rechte von EU-Bürgern sehr weitreichend sind. Normalerweise bekommt man mit einem Minimum an Erwerbstätigkeit ein Anrecht auf umfangreiche Sozialleistungen. Und bekommt so auch nach fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht und kann dann nach Wunsch sogar jede Erwerbstätigkeit einstellen. Wenn es allein darum geht, den Behörden nachzuweisen, dass man diese minimalen Voraussetzungen erfüllt hat, sollte das eigentlich selbstverständlich sein.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Hi, ist ja richtig kompliziert und ich habe jetzt mal die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU (AVV zum FreizügG/EU) Vom 3. Februar 2016 durchgearbeitet und die bringen weitestgehend Erleuchtung.5.4.1.3
Eine Feststellung gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 kann nach fünf Jahren ständigen rechtmäßigen Aufenthalts aufgrund des damit verbundenen Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht mehr getroffen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – BVerwG 1 C 22.14 ). Sowohl nach den europarechtlichen Vorgaben (Artikel 16 Absatz 1 Freizügigkeitsrichtlinie) als auch nach nationalem Recht (§ 4a Absatz 1) ist für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren gemäß dem Freizügigkeitsrecht Voraussetzung (zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit vgl. Nummer 4a.1.1). Der Aufenthalt ist dementsprechend nicht rechtmäßig, wenn spätestens im Zeitpunkt der Vollendung der Fünf-Jahresfrist eine Feststellung über den Verlust oder das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts vorliegt. das bedeutet-und andere Vorschriften bauen darauf auf : Nur innerhalb von 5 Jahren können gesonderte Freizügigkeitsüberprüfungen der Ausländerbehörde statt finden
Nach 5 Jahren und 1 Tag ist eine rückwirkende Überprüfung nicht möglich......Wobei es ist sicher wie immer: 1 Rechtsvorschrift und 10 Auslegungen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von Filmsammler):
Wobei es ist sicher wie immer: 1 Rechtsvorschrift und 10 Auslegungen.


Gerade beim Freizügigkeitsrecht gibt es große Unterschiede, auch weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht wie im Aufenthaltsrecht klar definiert sind. Dort misst sich die Unterhaltssicherung, wenn sie vom Gesetz verlangt wird, je nach Gesetz allein am möglichen Sozialleistungsanspruch, der durch die Hartz-IV-Sätze bestimmt wird, oder am tatsächlichen Sozialleistungsbezug (mal abgesehen von den Fällen, wo es darum geht, dass der Bezug von Sozialleistungen "nicht zuzurechnen" ist). Beim Freizügigkeitsgesetz urteilen Gerichte höchst unterschiedlich. Da werden ganz unterschiedliche Grenzen gezogen und teilweise geht es auch darum, ob man überhaupt Fähigkeiten besitzt, um eine Stelle auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu bekommen.

Aber wie gesagt: Die Voraussetzungen, um als EU-Bürger Freizügigkeit zu genießen und dann auch ein Daueraufenthaltsrecht zu bekommen, sind sehr niedrig. Deshalb sollte man seine Energien nicht dazu verschwenden, den Behörden im Vorhinein rechtswidriges Handeln zu unterstellen, nur weil sie vor Ausstellung einer Bestätigung die Sachlage prüfen wollen. Falls es bei dieser Prüfung unerwartet doch Schwierigkeiten geben sollte, kann man immer noch Einwände äußern und zwar dann ganz konkret. Was häufig übersehen wird, ist dass Freizügigkeit und Daueraufenthaltsrecht automatisch durch Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen in Kraft treten und nicht erst durch die Bescheinigung (so wie ein Kind z.B. durch Abstammung deutscher Staatsbürger ist und nicht erst durch amtliche Bestätigung). Deshalb lohnt die ganze Prinzipienreiterei im Vorhinein nicht. Vor allem sollte man eine Behörde nicht so einfach als Rechtsbrecher darstellen.

-- Editiert von Felicite am 18.07.2018 14:54

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Felicite: danke für die Antwort.natürlich soll eine Behörde nicht als Rechtsbrecher dargestellt werden. Oft ist es auch Unkenntnis der dort arbeitenden Mitarbeiter.Wie gesagt: EU Recht ist sehr kompliziert und die Ausländerbehörde ist nicht gerade Wunscharbeitsplatz in der Verwaltung.Leider geschieht es auch immer wieder, dass von oben angewiesen wird, etwas besonders strikt zu prüfen und das Gesetz für eine bestimmte Zielgruppe bis zum Ende der Restriktionsmöglichkeit auszunutzen. Da bekomme ich immer Bauchschmerzen, wenn so was nur bei einer Gruppe von Menschen gemacht wird-und nicht bei Allen. Dann wäre es juristisch in Ordnung. Genau aus diesem Grunde interessierte mich die reine Rechtslage.Im Endeffekt ist es so,dass die eine Seite bestimmte Ausländer sicher nicht dauerhaft haben will und es so natürlich Verwaltungsanweisungen gibt, hier ganz besonders hin zu schauen. Auf der anderen Seite steht das EU Recht, welches sehr liberal ist und unfachmännisch gesprochen sagt: Wenn die Kommunen wollen, können sie halbjährlich die Freizügigkeit prüfen und dann die Menschen, die es nicht erfüllen ausweisen.Wenn der Mensch aber über 5 Jahre durchgehend hier lebt und es gibt keine lückenlose Freizügigkeitsüberprüfung der Wohnortkommune, dann hat diese Pech gehabt.Momentan bin ich wie gesagt im juristischen Bereich vs. Volkswillen etwas sensibilisiert, weil ich meine, dass unser Recht, welches ganz neutral ist, teilweise ausgeblendet wird um einen Effekt zu erzielen.Das hat dann manchmal nichts mehr mit Rechtstaat zu tun.Man sieht es ja aktuell im Fall des Bin Laden Leibwächters. Jeder ist froh, dass er ausgewiesen wurde und dann ist es für die Mehrheit auch egal, ob dabei eventuell Recht gebrochen wurde.Noch zur Ausländerbehörde: Diese Zwischenprüfungen sind schon sehr genau. Man muss alles angeben, inklusive Schulbescheinigungen, Lohnbescheinigungen, was man so ehrenamtlich macht usw.In unserer Kommune wird das alles sehr genau geprüft.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Nur mal als Abschluss. Nachdem der Behörde die zugrundeliegenden Gesetzestexte zugesandt wurden mit dem Hinweis, dass eine erneute rückwirkende Prüfung nach über 5 Jahren Aufenthalt nicht gesetzmäßig ist kam Samstag mit der Post die Antwort. Es müssen jetzt nur noch Kopien des Passes eingereicht werden. Der Rest hat sich erledigt und muss nicht eingereicht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

- Doppelbeitrag gelöscht -

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 30.07.2018 20:46

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Zitat (von Filmsammler):
Im Endeffekt ist es so,dass die eine Seite bestimmte Ausländer sicher nicht dauerhaft haben will und es so natürlich Verwaltungsanweisungen gibt, hier ganz besonders hin zu schauen.

Ist es nicht normal, dass sich ein Staat die (ausländischen) Menschen aussucht, die es im Land haben will und darüber im eigenen Interesse und im Interesse des eigenen Landes letztendlich entscheidet? Das wird doch von allen Staaten weltweit so praktiziert. Sie lassen doch sicher auch nicht jeden in Ihre Wohnung.


Kein normaler, vernünftiger Staat der Welt muss Ausländer in sein Land lassen, bei denen anzunehmen ist, dass sie Ärger oder Probleme machen oder die es darauf anlegen, sich von diesen Staat alimentieren zu lassen.

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 30.07.2018 20:52

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb509065-62
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Filmsammler,
ich war gestern mit meinem Vater bei der ABH in Berlin und die verlangen das gleiche, alle Unterlagen. Er lebt in Deutschland seit Januar 2013, ist 64 Jahre alt und kommt aus Rumänien. Aufgrund einen Schlaganfall bekommt er aus dem Heimatland eine Erwerbsminderungsrente, er hat hier ein Minijob und Aufstockung JC. Hast du ein Tipp für mich was ich am besten machen soll?

Mit freundlichen Grüßen,

C.B

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.175 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.694 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.