Blaue Karte

14. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
erlis94
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Blaue Karte

Hallo Zusammen,

ich habe für eine Blaue Karte beantragt. Der Antrag wurde von der AB abgelehnt. Die Begründung ist:
Die Bundesagentur für Arbeit begründet dies mit einer Arbeitsmarktprüfung die ergeben hat, dass das Bruttogehalt nicht den tariflichen/ortsüblichen Bedingungen in Höhe von mindestens 4159,- Euro/Monat für vergleichbare inländische Arbeitnehmer entspricht.

Ich bin Ingenieur und deswegen gehöre zu der Mangelberufen. Mein Vertrag ist unbefristet passt zu meinem Studium und das Gehalt ist höher als 44.304€ Brutto im Jahr. Wieso bekomme ich dieses neue Gehalt (von 4159, -Euro/Monat). Woher kommt dieses Gehalt?

Ich kann das verstehen bei einem normalen AT, aber in diesem Fall geht es um eine Blaue Karte, und die Voraussetzungen sind klar definiert.

Vielen Dank im Voraus!

-- Editiert von ebr49 am 14.01.2021 11:50

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17 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit hat ergeben. dass du mind. 12 x 4.159,- = 49.908,- brutto im Jahr verdienen musst.
Sind Ingenieure Mangelberufe? Bist du evtl. ein ganz spezieller Ingenieur?

Zitat (von ebr49):
Wieso bekomme ich dieses neue Gehalt (von 4159, -Euro/Monat). Woher kommt dieses Gehalt?
Du bekommst das Gehalt nicht und die Zahl ist eine durch den Gesetzgeber festgelegte Zahl, die sich jährlich ändert.
Es gilt § 18b (2) AufenthG
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18b.html

[i]Bei Beschäftigungen in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin (ausgenommen Zahnmedizin) gilt ein verringertes jährliches Mindestbruttogehalt von 43.056€ /i] Zahlen des BAMF für 2020.
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/BlaueKarteEU/blauekarteeu-node.html

Du hast deinen Antrag in 2020 gestellt?
Wenn dein Gehalt höher ist und die anderen Voraussetzungen alle erfüllt sind, kannst du Widerspruch gegen die Ablehnung erheben.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
erlis94
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Ich bin Bauingenieur mit 4 Jahre Erfahrung und mit Spezialisierung (Master) in der Konstruktive Ingenieurbau. Kann das als ein ganz spezieller Ingenieur eingestuft werden ... das weiß ich nicht? Ich hatte gedacht, dass alle Ingenieur-Berufe Mangelberufe sind. Und ich habe nirgendwo was anderes gefunden. Bitte korrigiere mich, wenn ich mich täusche.

Ja, ich habe den Antrag in 2020 gestellt.

Ich habe noch eine Frage zu diesem Thema. Wenn das wahr ist, dass nach 2 Jahre Beschäftigung in Deutschland, muss man nicht mehr die Ausländerbehörde fragen beim Jobwechsel (so wurde mir bei der AB gesagt). Wie werden di 2 Jahren gerechnet? Sind die genaue Monate (die man gearbeitet hat) gerechnet oder bedeutet das 2 Jahre nach Ersterteilung des AT.
Für mich sind schon 2 Jahre im Februar 2021, aber beim Jobwechsel letztes Jahr bin ich 2 Monate zu Hause geblieben, weil die Zustimmung der AB hat sich "ein bisschen" verzögert. Zählen diese 2 Monate oder nein. Ich hatte in dieser Zeit sowieso ein gültiges AT.

Ich überlege mich gerade, ob es sich lohnt wieder eine neue Anfrage für di Blaue Karte zu stellen oder noch eine paar Monate zu warten um nicht mehr abhängig von der AB zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Bauingenieur ist kein Mangelberuf, steht nicht auf der *Positivliste* und der konstr. Ingenieurbau ist keine besondere Spezialisierung.
Die Ablehnung, die du bekommen hast, bezieht sich auch nur auf das Gehalt.

Die Blaue Karte EU wird erteilt, wenn der Antragsteller eine adäquate Arbeitsstelle mit entspr. Gehalt oder den Arbeitsvertrag dafür hat.
Der Gesetzgeber will verhindern, dass hochqualifizierte Ausländer hier für geringe Löhne und Gehälter eingestellt werden.

Es kommt für dich auf das Jahresgehalt an. Wenn du 2 Monate kein Gehalt erhalten hast, --- dann kommt das Jahres-Mindestgehalt wahrscheinlich nicht zusammen. Vielleicht fehlen dir nur die 2 Monate Gehalt zwischen den beiden Jobs?

Zitat (von ebr49):
Ich hatte in dieser Zeit sowieso ein gültiges AT.
Ja, einen AT musst du immer haben---bis du einen anderen AT (zB Blaue Karte) bekommst.

Wenn ich dich richtig verstehe, dann hilft ein Widerspruch hier nicht.
Wenn du jetzt einen Job und einen Arbeitsvertrag mit mehr als 44.300,- im Jahr hast, dann kannst du jetzt einen neuen Antrag stellen--- auf Erteilung der Blauen Karte EU.

Zitat (von ebr49):
um nicht mehr abhängig von der AB zu sein.
So lange du Ausländer bist, wirst du immer mit der ABH/Ausländerbehörde zu tun haben.
Das mit dem Mindestgehalt hat sich aber nicht die ABH ausgedacht.
Zitat (von ebr49):
Die Bundesagentur für Arbeit begründet dies mit einer Arbeitsmarktprüfung
Und diese Bedingung gilt nur für die ersten 2 Jahre der Beschäftigung.

Welchen AT hast du jetzt?...nach § 18 b?
Willst du denn unbedingt die Blaue Karte EU?
Könntest du auch schon einen AT / Niederlassungserlaubnis erhalten?
Wie lange bist du schon in Deutschland?
Hast du die Ausbildung in D. gemacht?

mindestens 4159,- Euro/Monat--- das passt eigentlich nicht zu den BAMF-Zahlen... da werden nur 3.588,- Mindestgehalt geschrieben.
Ich weiß nicht, ob die Bundesländer dabei noch Unterschiede machen...



-- Editiert von Anami am 14.01.2021 15:41

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#4
 Von 
erlis94
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

ja, du hast recht. Ich habe mich falsch ausgedrückt.

Die erste Frage war/ist wieso wurde meiner Antrag abgelehnt, wenn ich alle Voraussetzungen für die Blaue Karte erfülle?
* d.h ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Bauingenieur mit einem Gehalt über 3.588,- Euro/Monat. Es geht um ein Festanstellung (keine Arbeitnehmerüberlassung).

Ich habe jetzt einen AT nach § 18 b. Ich arbeite schon bei diesem Unternehmen. Um den AT zu bekommen wurde der Bezeichnung auf dem Vertrag geändert um die Gehaltsvorschriften zu erfüllen (d.h. tariflichen/ortsüblichen Bruttogehalt für die entsprechende Kategorie). Ich habe das gemacht, weil ich ein bisschen Zeitdruck hatte. Das läuft ein bisschen schneller als die Blaue Karte.

Jetzt bin ich aber nicht zufrieden, weil ich möchte, dass auf meinem Vertrag die richtige Berufsbezeichnung (also Bauingenieur) steht. Ich habe deswegen sofort einen Antrag für eine Blau Karte gestellt sicher, dass das klappen würde. Der Antrag wurde mit der oben genannten Begründung abgelehnt (siehe erste Nachricht).

Ich arbeite in Deutschland seit Februar 2019. In diesem Zeitraum habe ich immer gearbeitet (also ununterbrochen). Ich habe nur eine Pause von 2 Monate, als ich den Job gewechselt habe.

Die Frage ist wann darf ich den Job wechseln, ohne nicht gezwungen zu sein, die Ausländerbehörde immer zu informieren. Das bedeutet ohne Arbeitsmarktprüfung von der Agentur für Arbeit. Der Ausländerbehörde hat gesagt erst nach zwei Jahren. Mir ist aber nicht klar wie werden diese zwei Jahren gerechnet. Und heißt das, dass nach diese 2 Jahren, darf ich einfach die Berufsbezeichnung ändern und die AB nicht informieren (d.h, ohne um Erlaubnis zu fragen).

Ich überlege gerade, ob jetzt es Sinn macht, einen neuen Antrag zu stellen. Wenn di "2 Jahre" in ein paar Monaten schon vorbei sind, dann ein neuen Antrag (für die Blaue Karte) macht nicht so viel Sinn. Der Antrag wird sowieso ein paar Monate dauern.

Und schließlich das Thema Niederlassungserlaubnis.
Das wird erst nach 3 Jahre erteilt, wenn mann eine AE gehabt hat, und nach 33 Monate (o. 21 Monate), wenn man eine Blaue Karte hat.
Bitte korrigiere mich, falls ich mich täuschen sollte.

Der Endziel ist natürlich die Niederlassungserlaubnis so schnell wie möglich zu bekommen. So ein neuer Antrag (für die Blaue Karte) wäre sinnvoll, nur wenn ich in diesem Zeitpunk die Möglichkeit habe, die Niederlassungserlaubnis schneller zu bekommen.
Deine Meinung nach lohnt es sich, die blaue Karte erneut zu beantragen??

Vielen Dank im Voraus!

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von ebr49):
Die Frage ist wann darf ich den Job wechseln, ohne nicht gezwungen zu sein, die Ausländerbehörde immer zu informieren.
Wenn du morgen die Blaue Karte EU bekommst-- und nach 2 Jahren ein Jobwechsel machst, dann setzt die Arbeitsagentur nicht mehr das Mindestgehalt an. Dann geht sie davon aus, dass du dich nicht selbst unter Wert verkaufst. Nur In den ersten beiden Jahren will man die Arbeitnehmer schützen.
Zitat (von ebr49):
Der Ausländerbehörde hat gesagt erst nach zwei Jahren.
Ja, korrekt. Die 2 Jahre zählen ab Erhalt der Blauen Karte. Für dich evtl. doch nicht wichtig...
Zitat (von ebr49):
dass nach diese 2 Jahren, darf ich einfach die Berufsbezeichnung ändern und die AB nicht informieren (d.h, ohne um Erlaubnis zu fragen).
Nein, das heißt es nicht. Deine Berufsbezeichnung *Bauingenieur Master* kannst du nicht ändern. Das wäre Urkundenfälschung. Aber du kannst nach 2 Jahren mit der Blauen Karte auch einen geringer bezahlten Job annehmen. Die Arbeitsagentur+ABH prüfen dann nicht mehr. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit von der ABH hast du doch sowieso.

Was du zuerst mit deiner Berufsbezeichnung gemacht hast... will ich nicht wissen.

Nochmal gefragt: Warum willst du jetzt die Blaue Karte, wenn du schon fast 2 Jahre in D als Bauingenieur mit gutem Gehalt arbeitest? Meinst du, dieser AT Blaue Karte hat für dich noch andere Vorteile? Willst du in der EU arbeiten?
Zitat (von ebr49):
Wenn di "2 Jahre" in ein paar Monaten schon vorbei sind, dann ein neuen Antrag (für die Blaue Karte) macht nicht so viel Sinn.
Stimmt. Das sehe ich auch so.

NE/Niederlassungserlaubnis
Eine NE nach § 18 c AufenthG als unbefristeten AT könntest du auch ohne Blaue Karte und schon früher als nach 33 Monaten erhalten...wenn ... es kommt wieder auf die Voraussetzungen an...

- hast du dein Studium in D absolviert? evtl. den Master?
- seit wann hast du überhaupt einen AT?, d.h. seit wann bist du mit AT in D.?

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#6
 Von 
erlis94
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Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke nochmal für die Antwort!

Nur zur Erklärung, obwohl ich Bauingenieur bin und das auch mache, auf meinem Vertrag steht Konstrukteur. Das tarifliche/ortsübliche Gehalt für Bauingenieure (laut der ZAV/AB) war nicht vernünftig, und hätte deshalb auch kein AG angeboten. Und der ZAV selbst hat meinen AG empfohlen, dass eine Lösung gewesen wäre, die Bezeichnung (auf dem Vertrag) zu ändern (deshalb Konstrukteur). Und das hat letztendlich geklappt.

Dieses tarifliche/ortsübliche Gehalt is nicht klar definiert. Ich habe für den selben Beruf unterschiedliche Gehälter von der AB erhalten. Und das ist wirklich verwirrend. Das hängt sehr vom Sachbearbeiter ab (zmd. das ist meine Erfahrung gewesen). Guck mal das letzte erforderliche Gehalt von 4159, -Euro / Monat. Dies ist immer noch ein neues Gehalt für denselben Beruf (* obwohl dieses sehr vernünftig ist).

Aber kommen wir zurück zum Punkt. Ja, es erscheint vernünftiger, den Antrag für die blaue Karte (auch dank deiner Tipps) zurückzunehmen und zu warten.

Ich habe Bachelor und Master nicht in Deutschland absolviert. Ich habe einen AT seit Februar 2019. Der erste AT war gem. § 38a ( ich hatte eine NE in einem anderen EU-Land wo auch studiert habe). Dann habe ich seit Juni 2020 das zweite AT gem. 18b Abs.1.

So jetzt die Frage sind grundsätzlich:

1)- Ab wann muss die BA nicht mehr angefragt? (also ab wann ist nicht mehr di Arbeitsmarktprüfung von de BA nötig). Das würde für mich mehr "Freiheit" bedeuten.

2)- Wie und ab wann kann ich eine NE haben? Welche sind die Voraussetzungen um eine NE früher als nach 33 Monaten zu erhalten?

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#7
 Von 
Anami
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Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Ich verstehe deine Erklärungen trotzdem nicht richtig. Vielleicht kann es ein anderer User besser...

-Du arbeitest seit 02/2019 in D.---mit Erlaubnis der BA (??) und mit dem AT nach § 38a.
-Du hast einen Arbeitsvertrag als Konstrukteur und verdienst mtl. mindestens 3.700,-?
-Du hast seit 06/2020 den AT nach 18 b als hochqualifizierte Fachkraft?
-Die ABH lehnt deinen Antrag ab, weil sie das Gehalt des Master-Ing. ansetzt?

Dann ziehe ich den Schluss daraus, dass eben doch das passiert ist, was der Gesetzgeber vermeiden will.
Du arbeitest zwar als Master-Ing., wirst aber wie ein Konstrukteur bezahlt...und willst die Blaue Karte.

Einen abgelehnten Antrag braucht man nicht zurücknehmen.

Zitat (von ebr49):
Ab wann muss die BA nicht mehr angefragt?
Wenn man 2 Jahre im Besitz der Blauen Karte war. *Freiheit* also ab dem 3. Jahr.
Zitat (von ebr49):
Wie und ab wann kann ich eine NE haben?
Da du erst seit Juni 2020 den AT nach § 18b hast, treffen die Voraussetzungen nach § 18c (für ausl. Fachkräfte) frühestens nach 4 Jahren zu. Dazu gehört auch die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für 4 Jahre...
Das wäre dann ab Juni 2024.

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#8
 Von 
erlis94
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!

Sorry, wenn mein Deutsch manchmal nicht richtig oder leicht zu verstehen ist.

Ich habe nicht alles beschrieben, weil ich gedacht hatte, dass das nicht relevant war. Ich habe jetzt alles durchgesucht.

1)- Ich habe von 02.2019 -- 04.2019 (2 Monate) als Advertising Manager (Gehalt 3500€ ) . Der AT war auf meinem Pass geklebt und steht auf eine Seite § 38a S. und auf der anderen Seite § 78a Abs.1 Nr.2

2)- Ich habe dann einen Job in meinem Beruf gefunden. Ich habe im April angefangen aber musste nach einem Monat aufhören. Beschäftigung war nur erlaubt bei dem letzten Unternehmen (siehe Punkt 1). Ich beantragte eine neue Erlaubnis. Ich habe einen neuen AT am 14.06.2019 bekommen. Der Beruf war Bauingenieur (auch auf dem Vertrag) und der AT war auf dem Pass geklebt und auf eine Seite steht § 18 (4) S.1 und auf der anderen Seite § 78a Abs.1 Nr.2. Ich habe da bis 15.04.2020 gearbeitet . Das Unternehmen is insolvent gegangen. (Das Gehalt war 3200€ )

3) - Ab 25.06.2020 bin als Konstrukteur bei einem neuen Unternehmen beschäftigt. Der AT ist gemäß 18b Abs.1. und das Gehalt liegt im Höhe von 4000€ (hier 300€ ist als Leistung Zulage aber wird immer gezahlt). Auf der Karte steht aber Ausstellungsdatum 27.07.2020. Ich hatte in der Zwischenzeit eine Fiktionsbescheinigung.
Auch hier die Beschäftigung ist nur als Konstrukteur und nur bei dieser Firma erlaubt.

Was würdest du jetzt vorschlagen? Ich möchte einen Vertrag mit meinem Beruf haben. Ich möchte die Freiheit haben, den Job zu wechseln, ohne immer wieder eine neue Erlaubnis beantragen zu müssen. Und natürlich (dieses mal) alles richtig zu machen um eine NE so schnell wie möglich zu bekommen.

Ist es sinnvoll, die blaue Karte erneut zu beantragen oder das letzte AT zu behalten?

Vielen Dank im Voraus!

-- Editiert von ebr49 am 16.01.2021 17:26

-- Editiert von ebr49 am 16.01.2021 17:27

-- Editiert von ebr49 am 16.01.2021 17:27

-- Editiert von ebr49 am 16.01.2021 17:30

-- Editiert von ebr49 am 16.01.2021 17:32

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von erlis49):
Ich möchte einen Vertrag mit meinem Beruf haben.
Dazu brauchst du die Anerkennung deines Master-Abschlusses, d.h. Gleichwertigkeit mit dt. Hochschulabschluss. Hast du die schon?
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/hochschule.php

Manche Arbeitsagenturen sehen deinen Beruf nichts als Mangelberuf, andere schon, d.h. für ausl. Akademiker mit Mangelberuf Bauingenieur können die Mindestgehälter niedriger sein.

Vielleicht ist das abhängig von der Region, in der du arbeitest ? ... keine Ahnung, sorry.

Konstrukteur ist kein akademischer Beruf mit Hochschulabschluss und vermutlich kein Mangelberuf.

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/zuwanderung/arbeitsmigration/arbeitsmigration-artikel.html#doc9392962bodyText3

Bis wann ist dein AT nach § 18b befristet? Bitte auch an die Gültigkeit deines Reisepasses Herkunftsland denken---

Ich sehe diese Möglichkeiten:
1) Dort bleiben, wo du seit 07/2020 angestellt bist und mit ca 48.000 nicht ganz schlecht als *Konstrukteur* bezahlt wirst.
2) Jetzt sofort Anerkennung/Gleichwertigkeit des ausl. Studiums beantragen.
3) Dann Arbeitsvertrag auf Titel Bauingenieur-M ändern lassen. Du führst ja diese Tätigkeiten bereits seit 07/2020 aus.
4) Dann mit diesem Vertrag und diesem Gehalt die Blaue Karte für Fachfraft/Akademiker mit Mangelberuf beantragen.
5) Nach 2 Jahren mit Blauer Karte (die ist befristet auf 4 Jahre) kannst du ohne Zustimmung der Arbeitsagentur Arbeitsverträge mit anderen Firmen schließen.
6) Nach 33 Monaten mit Blauer Karte kannst du die unbefristete NE beantragen.

Es dauert alles lange. Wir sind in Deutschland...

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#10
 Von 
erlis94
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Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Und eine kleine Korrektur. Ich glaube ich verstehe (vielleicht) jetzt warum der Antrag auf die Blaue Karte abgelehnt wurde. Ich hatte damals diese E-mail von der ABH erhalten:

Bitte beachten Sie, dass man bei Ihnen auch einfach prüfen kann, ob die Auflage/Nebenbestimmung auf Ihrem Zusatzblatt geändert werden kann (*gemeint von Konstrukteur zu Bauingenieur). In diesem Fall sind die oben genannten Unterlagen zur Prüfung erforderlich. Sollte die Arbeitsagentur der Beschäftigung zustimmen, so kann die Nebenbestimmung (neue Stelle) auf Ihrem Zusatzblatt gebührenfrei gem. § 47 Abs. 2 AufenthV geändert werden. Sie behalten in diesem Fall weiterhin die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG (es wird keine neue Karte bestellt), erfüllen aber die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU.

Und ich hatte geantwortet, dass ich mit der Auflagenänderung einverstanden war.
Erster Punkt: Wenn ich eine Blaue Karte (keine Auflagenänderung) beantragt hätte, bedeutet dies, dass mein Antrag nicht abgelehnt worden wäre (da ich mehr als 44.304 -Euro / Jahr verdiene)??
Die wichtige frage hier ist: ist man sicher mit mehr als 44.304 -Euro / Jahr die Blaue Karte zu bekommen? (*Auf der Webseite meiner Region steht: Jährliches Mindestbruttogehalt von 56.800 Euro oder 44.304 Euro für Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure sowie Ärzte und IT-Fachkräfte). Die Antwort dieser Frage zu verstehen wäre wichtig.

Man bekommt eine NE nach 48 Monate, wenn man eine AT nach § 18b (oder nach § 18?? das ist mir nicht klar, was den Unterschied zwischen § 18b und § 18 ist) besitzt. Wenn man eine Blaue Karte besitzt, dann kriegt man die NE nach 21 Monate (mit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache). Das heißt, dass die Blaue Karte eine bessere Alternative ist.

Aus meiner Sicht habe ich jetzt zwei Optionen:
1)- Ein neuer Antrag für eine Blaue Karte zu stellen (keine Auflagändreung). Muss man aber zuerst verstehen, ob 44.304 -Euro / Jahr wirklich reicht.

2)- Oder die Auflageandärung zu bestellen (muss der AG natürlich das Gehalt zuerst erhöhen). Aber muss man zuerst verstehen, was der ABH mit dem folgenden Satz meint:
Sie behalten in diesem Fall weiterhin die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG (es wird keine neue Karte bestellt), erfüllen aber die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU.
Die Tatsache, dass ich die Voraussetzungen der Blaue Karte erfülle, bedeutet, dass ich eine NE nach 33 oder 21 Monate haben kann (wie für die Blaue Karte). ( *Aus meiner Recherche geht hervor, dass dies nicht der Fall ist. Mit § 18b Abs. 1 kommt erst erst nach 44 Monate)

Ps.:
Als ich den Antrag für die Blaue Karte gestellt habe, habe die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses in Deutschland nachgewiesen (durch Anabin wie die ABH selbst empfohlen hat).

Vermutung: Ich habe eine AT gem. § 18b Abs. 1 bestellt. Die Balue Karte ist § 18b Abs. 2 S. 2. Das heißt, dass für einen AT nach § 18b Abs. 1 das tarifliche/ortsübliche Gehalt etwas höher liegt als mit § 18b Abs. 2 S. 2 (o. einfach Blaue Karte). Vielleicht kommt von hier der Unterschied zwischen 3609, -Euro / Monat (ung.) für die Blaue Karte und 4159, -Euro / Monat für § 18b Abs. 1. Das klingt plausibel, was meinst du??

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
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Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Darf ich fragen, warum du nun einen anderen Usernamen benutzt?

Zitat (von erlis94):
Ich hatte damals diese E-mail von der ABH erhalten:
WANN war denn damals?
Zitat (von erlis94):
dass ich mit der Auflagenänderung einverstanden war.
Und was hast du dann gemacht? Die ABH macht da nichts. Du hättest die Änderung bei der Arbeitsagentur beantragen können---nämlich gleich, als du diese E-Mail erhalten hast.
Das war ja die Option, die sie dir angeboten haben... Es könnte sein, dass du nun einfach 7 Monate verloren hast. Ob alles rückwirkend geht? Ich meine, nein...
Zitat (von erlis94):
ist man sicher mit mehr als 44.304 -Euro / Jahr die Blaue Karte zu bekommen?
DAS beantwortet dir nur deine zuständige ABH. Die ABH fragt immer vorher bei der Arbeitsagentur...
Ob das Mindestgehalt von 44.304 pro Jahr und auch für 2021 gilt--- kannst du bei deiner zuständigen Arbeitsagentur erfragen.

Warum soll dein AG das Gehalt erhöhen? Wenn du jetzt 48.000,- bekommst und mind. 44.304,- verlangt sind, muss er nichts erhöhen. Er muss nur im Vertrag den Konstrukteur ändern--- zu Bauingenieur.
Wenn die Arbeitsagentur das für o.k. findet, macht dein AG das auch. Dem ist doch egal, ob du mit §18b oder mit Blauer Karte dort arbeitest.

Du hast oben geschrieben, dass du jetzt einen AT nach §18b AufenthG hast--- JA: Der ist für dich gültig.
Im § 18 stehen nur die allg. Grundsätze zur Fachkräfteeinwanderung.
Für dich gilt § 18b---weil du Akademiker bist.
Für Ausländer mit Berufsausbildung (ohne Studium) gilt § 18a.

Wenn man wie du eine ausländische hochqualifizierte Fachkraft ist, kann man schneller die NE erhalten.
Das steht in § 18c: Man kann die NE schon nach 33 Monaten bekommen, wenn man eine Blaue Karte hat und in einem solchen qualifizierten Job gearbeitet hat.
ABER: Da du noch keine Blaue Karte hast und auch noch nicht 33 Monate in diesem Job gearbeitet hast--- sind die 21 Monate für dich nicht zutreffend, obwohl du gute deutsche Sprachkenntnisse hast.

Zitat (von erlis94):
Sollte die Arbeitsagentur der Beschäftigung zustimmen,
...und auch dein Gehalt für o.k. ansehen, dann werden sie ZUSTIMMEN und du kannst du die Blaue Karte bei der ABH beantragen.

Anerkennung---ist schon erledigt. Gut und o.k.

Nein, ich teile deine Vermutung nicht.

Ich an deiner Stelle würde morgen einfach per E-Mail bei der zuständigen Arbeitsagentur anfragen, welches Mindestgehalt jetzt für einen Bauingenieur zum Erhalt der Blauen Karte EU notwendig ist.
Und ich würde auch die Änderung/Umschreibung von Konstrukteur zu Bauingenieur beantragen.
Und ich würde fragen, ob die Umschreibung rückwirkend ab 07/2020 möglich ist.
Und ich würde dazu schreiben, dass ich noch immer beim gleichen AG arbeite.

Die haben alle deine Daten--- du brauchst nur mit deiner Kundennummer/KD-Nr. anfragen.

Du kannst es drehen und wenden, wie du willst. Ich meine, du brauchst erst 2 Jahre mit Blauer Karte, bevor du andere *Freiheiten* hast.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
erlis94
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja! Es gibt eigentlich keinen Grund. Ich bevorzuge diesen Benutzernamen.

Zitat (von Anami):
WANN war denn damals?

Ich habe den AT nach 18b Abs.1 im Juli bekommen. Un habe im Oktober einen Antrag für die Blaue Karte gestellt. Die ABH hat gefragt, ob die Auflagenänderung auch in Ordnung war, oder ob ich eine neue Karte bestellen wollte. (also die Blaue Karte).

Zitat (von Anami):
Und was hast du dann gemacht? Die ABH macht da nichts. Du hättest die Änderung bei der Arbeitsagentur beantragen können---nämlich gleich, als du diese E-Mail erhalten hast.
Das war ja die Option, die sie dir angeboten haben... Es könnte sein, dass du nun einfach 7 Monate verloren hast. Ob alles rückwirkend geht? Ich meine, nein...

Ich hatte geantwortet, dass die Auflagenänderung in Ordnung war. Die ABH hat die BA angefragt (Die Zustimmung der BA ist immer notwendig). Die BA hat der Antrag abgelehnt mit der Begründung: einer Arbeitsmarktprüfung die ergeben hat, dass das Bruttogehalt nicht den tariflichen/ortsüblichen Bedingungen in Höhe von mindestens 4159,- Euro/Monat für vergleichbare inländische Arbeitnehmer entspricht.
Die ABH macht alles und ist der einzige Ansprechpartner. Man kann nicht direkt der BA kontaktieren (der Antrag wird von der ZAV geprüft mit Sitz irgendwo in Duisburg. Also der Antrag wird nicht von der lokale/regionale AB geprüft). Es gibt aber Tatsächlich eine Portal für Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann direkt der ZAV kontaktieren und fragen. Wie habe ich 7 Monate verloren? Ich verstehe das nicht. Ich habe der AT (als Karte) und zusätzlich auch eine Zusatzblatt (wo steht was ich mache und wo ich arbeite). Nur das würde sich ändern (bei der Auflagenänderung). Der AT (die Karte) nach 18b Abs.1 bleibt die gleiche (mit Ausstellungsdatum und so weit...)

Zitat (von Anami):
Warum soll dein AG das Gehalt erhöhen? Wenn du jetzt 48.000,- bekommst und mind. 44.304,- verlangt sind, muss er nichts erhöhen. Er muss nur im Vertrag den Konstrukteur ändern--- zu Bauingenieur.


Für die Auflagenänderung ist einen Mindestlohn von 4159,- Euro/Monat erforderlich (siehe E-Mail von ABH)
Zitat (von Anami):
Du hast oben geschrieben, dass du jetzt einen AT nach §18b AufenthG hast--- JA: Der ist für dich gültig

Ich hatte für 10-11 Monate (in 2019 und Anfang 2020) einen AT nach § 18 (4) S.1. Die frage ist kann man die Monate mit § 18 (4) S.1. und jetzt mit 18b Abs.1 zusammen addieren (um die NE zu bekommen??)

Zitat (von Anami):
Das steht in § 18c: Man kann die NE schon nach 33 Monaten bekommen, wenn man eine Blaue Karte hat und in einem solchen qualifizierten Job gearbeitet hat.
ABER: Da du noch keine Blaue Karte hast und auch noch nicht 33 Monate in diesem Job gearbeitet hast--- sind die 21 Monate für dich nicht zutreffend, obwohl du gute deutsche Sprachkenntnisse hast.

Wenn ich Morgen die Blaue Karte erhalte, warum kann ich nach 21 Monate die NE schon bekommen?

Zitat (von Anami):
Ich an deiner Stelle würde morgen einfach per E-Mail bei der zuständigen Arbeitsagentur anfragen, welches Mindestgehalt jetzt für einen Bauingenieur zum Erhalt der Blauen Karte EU notwendig ist.

Das sehe ich auch so. Ich werde Morgen eine E-Mail an der ABH schicken.

Zitat (von Anami):
Du kannst es drehen und wenden, wie du willst. Ich meine, du brauchst erst 2 Jahre mit Blauer Karte, bevor du andere *Freiheiten* hast.

Es gibt einen großen Unterschied zwischen 44 Monaten (mit § 18b Abs. 1) und 21 Monaten (mit Blaue Karte). Und mit Blaue Karte hat man mehr "Freiheit", weil das tarifliche/ortsübliche Gehalt fest und und öffentlich ist (leichter zu finden).

Letzter Punkt. Ich habe seit ein paar Tage recherchiert, wie man eine Blaue Karte kriegt. Und steht überall 44.304, -Euro / Monat. Ich kann nirgendwo was anderes finden. Zum Beispiel: Die Höhe des Gehalts beträgt mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Für das Jahr 2021 beträgt diese Grenze 44.304 Euro. (*Man findet den gleichen Satz auf der Webseite jeder Region; Dieser war von: welcome.stuttgart.de)

Das ändert sich nicht von Region zu Region und hängt (anscheinend) nicht vom jeweiligen Beruf ab. Alle Ingenieurberufe werden nicht getrennt, sondern zusammen betrachtet: Berufsgruppen wie Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure Ärzte und IT-Fachkräfte beschränkt.

Ich bin immer noch der Meinung, dass das Gehalt 4159, - Euro / Monat irgendwie mit der Auflagenänderung verbunden ist. Weil es bedeutet, einen AT nach § 18b Abs. 1 zu beantragen.

Nochmal vielen Dank, dass du die Zeit genommen hast, zu antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von erlis94):
Es gibt einen großen Unterschied zwischen 44 Monaten (mit § 18b Abs. 1)
Natürlich besteht dieser Unterschied. Aber von 44 Monaten steht dort nichts.
In § 18b (1) liest man:
(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
Zitat (von erlis94):
Ich habe den AT nach 18b Abs.1 im Juli bekommen.
Richtig. Du hast diesen AT/Aufenthaltserlaubnis bekommen. Weil du im Juli den Konstrukteur-Vertrag bekommen hast.
Zitat (von erlis94):
Wenn ich Morgen die Blaue Karte erhalte, warum kann ich nach 21 Monate die NE schon bekommen?
Weil morgen dein AT geändert würde in § 18c (2) . Weil die Arbeitsagentur dann nicht mehr gefragt werden würde, weil du genug verdienen würdest.
Dort steht auf dich zutreffend:
(2) ... ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat ...und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.... Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Also: Blaue Karte+Beschäftigung+gezahlte Sozialbeiträge+gute Deutschkenntnise= NE nach 21 Monaten

Zitat (von erlis94):
Die frage ist kann man die Monate mit § 18 (4) S.1. und jetzt mit 18b Abs.1 zusammen addieren (um die NE zu bekommen??)
Nein. Weil du keine Blaue Karte hast.
Der Grundsatz ist: Inhaber einer Blauen Karte können vielleicht eher als andere eine NE erhalten.

Wenn du recherchiert hast und für 2021 das Mindestgehalt für Akademiker mit ausl. Hochschulabschluss bundesweit bei 44.304,- liegt, dann beantrage doch die Blaue Karte bei der ABH. Wenn sowieso alles über die ABH läuft bei dir, dann vergiss die Arbeitsagentur.

Viel Glück!

p.s.
Mich würde sehr interessieren, was die ABH dir antwortet.

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#14
 Von 
erlis94
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!

ich habe eine Antwort von der ABH erhalten. (folgt am Ende).

Ich wollte noch einmal eine Zusammenfassung machen.

Ich hatte von 14.06.2019 bis 15.04.2020 einen AT nach § 18 (4) S.1 (entspricht 10 Monate)
Ich habe jetzt einen AT nach 18b Abs.1. seit Ende Juni (entspricht 7 Monate)

Meine Optionen

1)- Ich behalte den nach 18b Abs.1. wie das ist (als Konstrukteur)
Fragen: Wann sollte ich eine NE erhalten?
Wann wäre einen Jobwechsel ohne Arbeitsmarktprüfung möglich?

2)- Ich beantrage eine Blaue Karte morgen und bekomme die übermorgen ( rein theoretisch)
Fragen: Wann sollte ich eine NE erhalten?
Wann wäre einen Jobwechsel ohne Arbeitsmarktprüfung möglich?

Ich gehe jetzt ein bisschen weiter. Wie beeinflussen, die oben genannte Punkte die Einbürgerung? Ist der Aufenthaltstitel Art relevant?


Ich glaube, dass meine Vermutung falsch war. Eine Bekannte hat mir erzählt, dass einen Antrag für eine Blaue Karte auch mit einem Gehalt über 44.304 -Euro / Jahr abgelehnt werden kann. Die 44.304 -Euro / Jahr ist als Mindestgehalt gemeint ( oder untere Grenze). Die Agentur für Arbeit muss sowieso die Arbeitsmarktprüfung durchführen. Auf jeden Fall in diesem Fall (Blue Karte) das tarifliche/ortsübliche Gehalt liegt etwas niedriger (das kommt aus meiner persönlichen Erfahrung). Das erforderliche Gehalt für Blaue Karte ist ung. 15-20% niedriger als für einen AT. Als als Referenzgehalt für einen AT kann man den Entgeltatlas auf der Webseite der Arbeitsagentur verwenden.

Die E-Mail der ABH:
die Erteilung der Blauen Karte ist in §18b Abs. 2 Aufenthaltsgesetz wie folgt geregelt: Sofern das Gehalt bei zwei Dritteln der Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt, so ist ohne der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte zu erteilen. Fachkräften in Mangelberufen, in Ihrem Fall Ingenieur wird eine Blaue Karte mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, sofern die Höhe des Gehaltes bei min. 52 Prozent der Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt.

Somit ist von uns also die Bundesagentur für Arbeit hinzugezogen worden da diese Ihre Zustimmung dazu geben muss, dies gilt auch bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb der ersten zwei Jahre der Erteilung der Blauen Karte. In Ihrem Fall hat die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung, wie erwähnt nicht zugestimmt und somit können wir dem Arbeitsplatzwechsel auch nicht zustimmen. Für die Bundesagentur für Arbeit ist nicht nur die Gehaltsgrenze ausschlaggebend sondern es wird auch der Schutz des Arbeitsmarktes beachtet. Es ist möglich das die Bundesagentur für Arbeit einen erneuten Antrag anders beurteilt sofern ein angepasster Vertrag vorliegt oder Ihr Arbeitgeber die Abweichung vom ortsüblichen Verdienst rechtfertigt.







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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Ich meine, wir drehen uns fast im Kreis, aber wir kommen an. :)
Aber schön, dass du nun doch so schnell noch eine Erklärungs-E-Mail von der ABH erhalten hast.

Die ABH legt die Optionen doch hin: ... sofern ein angepasster Vertrag vorliegt oder Ihr Arbeitgeber die Abweichung vom ortsüblichen Verdienst rechtfertigt.

Deine Optionen:
zu 1.
a) Eine NE kannst du ab Juli 2024 erhalten. Nach § 18c (1, Nr.1) , weil du dann 4 Jahre im Besitz des AT 18b bist.
b) Wenn du 2 Jahre als Inhaber der Blauen Karte beschäftigt warst und den Job wechseln willst. Dann entfällt die Vorrangprüfung.
zu 2.
a) Theoretisch erhältst du am 22.1.2021 die Blaue Karte EU. Dann kannst du nach 21 Monaten nach § 18c (2) die NE erhalten. Weil du die Blaue Karte + gute deutsche Sprachkenntnisse hast. Das wäre am 23.10.2022.

Zitat (von erlis94):
Wie beeinflussen, die oben genannte Punkte die Einbürgerung? Ist der Aufenthaltstitel Art relevant?
Die Voraussetzungen sind grundsätzlich gleich. Akademiker mit AT werden nicht eher eingebürgert als andere Antragsteller mit AT. Die Zeiten können aber verkürzt werden. Die kürzeste Frist ist 6 Jahre.
https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html
Zitat (von erlis94):
Die Agentur für Arbeit muss sowieso die Arbeitsmarktprüfung durchführen.
Ja, ich hatte das mit *Regional* oben in #9 fett geschrieben. Ich weiß es nicht. Aber es ist wohl tatsächlich so. Ich werde bei nächsten Anfragen die Region zuerst erfragen und auf den Entgeltatlas der BA hinweisen. Vielen Dank.

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#16
 Von 
erlis94
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!

Danke für deine Antwort! Ich glaube jetzt einen besseren Überblick zu haben.

Zitat (von Anami):
b) Wenn du 2 Jahre als Inhaber der Blauen Karte beschäftigt warst und den Job wechseln willst. Dann entfällt die Vorrangprüfung.

Sowieso den Punkt verstehe ich noch nicht. Wenn man einen AT nach 18b hat, darf man den Job ohne Zustimmung der BA erst nach 4 Jahre (oder 2 Jahre) wechseln?? Oder ist das im Gesetz nicht klar definiert??
Oder ist die Zustimmung der BA immer benötigt, wenn man einen AT nach 18b besitzt??

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Anders erklärt:
a) Ein Ausländer braucht immer einen AT/AE. Es wird darin festgelegt, für welchen Zweck der AT gültig ist/was erlaubt ist.
b) Du bist Akademiker mit ausländischem, gleichwertigen HS-Abschluss und Job und hast deshalb den AT nach §18b.
c) Mit diesem AT ist es dir zB nicht erlaubt, ein Restaurant zu betreiben. Es ist dir zB auch nicht erlaubt, in Ort X einen Job als Lehrer oder Hausmeister auszuführen.
d) Wenn du im Juni 2020 mit deinem AT einen Arbeitgeber gefunden --hättest--, der dir als Bauingenieur gleich/sofort einen Arbeitsvertrag mit >50.000,- pro Jahr gegeben hätte, dann ---hättest--- du sofort die Blaue Karte bekommen. Dann hätte dich keine Behörde vor Dumpinglohn schützen müssen.

e) Wenn du jetzt mit deinem Arbeitgeber sprichst und der das macht, was die ABH braucht---sofern ein angepasster Vertrag vorliegt oder Ihr Arbeitgeber die Abweichung vom ortsüblichen Verdienst rechtfertigt.--- dann kann die ABH dir die Blaue Karte EU geben.

Wenn man die Blaue Karte EU hat, wird diese Vorrangprüfung/Zustimmung BA nicht mehr gemacht.
Die Gültigkeit der Blauen Karte EU wird auf max. 4 Jahre befristet.
Wenn du weiterhin dort mit dem AT nach 18b arbeitest, kannst du nach 4 Jahren die NE bekommen (in 07/2024). Da muss die BA auch nicht mehr zustimmen.
Wenn du jetzt einen anderen Arbeitgeber findest, der dir mehr als das nötige Mindestgehalt für ausl. Bauingenieure anbietet, dann kann die ABH dir auch (ohne Zustimmung der BA) die Blaue Karte geben.


p.s.
ich hoffe, dass ich noch alles korrekt erkläre.
Vielleicht wird hier von Usern korrigiert oder ergänzt.
Ich arbeite weder bei der ABH noch bei der BA und kann auch keinen *Cheffe* fragen. ;)

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