Ich der Bürger Israels. Im August 2007 Heiratete mit der Deutschen in Dänmark.
Die Frau will auf die Scheidung reichen. Wir bekommen alg2.
Muss ich abzureisen, oder ich habe 1 Jahr getrennt Leben im Deutschland ?
Und wenn bis zu der Scheidung ich dazukommen werde, die Weiterbildung auf 1 Jahr zu bekommen, werden mir sie einstellen( die Weiterbildung bezahlt ARGE )?
Bürger Israels - Scheidung -
Notfall?
Notfall?
Hallo Immerz,
die Scheidung kann erst nach 12 Monaten Trennung eingereicht werden. Sinnvoll ist, dass du der Ausländerbehörde mitteilst, dass du in Trennung lebst.
Es kann durchaus sein, dass die Ausländerbehörde deine Aufenthaltsbescheinigung nicht verlängert, vor allem, da du dich nicht selber finanziell "ernährst"
Es gibt Beratungsstellen für Bi-Nationale Ehen, die können dir sicher auch weiter helfen. Anschriften findest du in den Telefonbüchern = gelbe Seiten.
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Ob mit, oder ohne Heirat, für israelische Staatsbürger gilt etwas anderes:
1Israelische Staatsangehörige können jedoch gemäß § 1 i.V.m. § 9 der Arbeitsaufenthalteverordnung[2] eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn eine Arbeitsgenehmigung und eine gegebenenfalls erforderliche Berufsausübungserlaubnis erteilt oder in Aussicht gestellt wurden. 2Der durch die Verordnung eingeräumte Ermessensspielraum ist großzügig zu nutzen.
--- editiert vom Admin
Einen Hauch von Illegalität einer Heirat in Dänemark hat es aber dennoch:
BeckOK EGBGB Art. 13
Rn 46 - 48
Autor: Juliana Mörsdorf-Schulte
Beck'scher Online-Kommentar
Hrsg: Bamberger/Roth
Stand: 01.01.2008
Edition: 11
'Aus diesen Gründen ist zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile in Deutschland die Eheschließung in Dänemark beliebt, wo die Trauungspraxis der Behörden nach wie vor unbürokratisch gehandhabt wird und rechtsgültige Ehen Deutscher mit Drittstaatenangehörigen leichter zustande kommen als im Inland (Vgl zB OVG Münster NJW 2007, 314
; VGH Mannheim NJW 2007, 2506
; www.expressheirat.de; www.heiraten-in-dk.de; dazu Mörsdorf-Schulte NJW 2007, 1331; auf Grund ausländischen Protests in den letzten Jahren ergangene Verschärfungen der dänischen Trauungsregelung (dazu Bergmann/Ferid/Henrich Dänemark S 22 mwN; Looschelders Rn 11) scheinen die Praxis der dortigen Trauungsbehörden bislang nicht nennenswert verändert zu haben). '
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