Hallo,
ich stehe am Ende meines Studiums und habe von einem Unternehmen das Angebot bekommen die Abschlussarbeit bei Ihnen zu machen. Problem ist:
- Ich bin ausländischer Student und ich darf nur bis 240 Tage im Unternehmen arbeiten
- Die Abschlussarbeit könnte länger dauert als die 240 Tage dauern
- Ich arbeite gerade als studentische Hilfskraft werde aber zum Beginn der Abschlussarbeit den HIWI Job kündigen
darf ich diesbezüglich den Vertrag annehmen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
-- Editiert von fb507194-52 am 17.01.2019 10:17
Darf ich als auländischer Student die Abschlussarbeit im Unternehmen machen ?
17. Januar 2019
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Frage vom 17. Januar 2019 | 10:15
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ich als auländischer Student die Abschlussarbeit im Unternehmen machen ?
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#1
Antwort vom 17. Januar 2019 | 10:56
Von
Status: Unbeschreiblich (32293 Beiträge, 5678x hilfreich)
Du solltest mit dem Angebot zur Ausländerbehörde gehen und nach den Möglichkeiten fragen.Zitatdarf ich diesbezüglich den Vertrag annehmen? :
In welchem Rahmen diese Abschluss-Arbeit gesehen wird, weiss ich leider nicht.
Arbeit im Sinne von Erwerbstätigkeit gegen Lohn ist das jedenfalls nicht.
#2
Antwort vom 17. Januar 2019 | 11:21
Von
Status: Unbeschreiblich (38488 Beiträge, 14014x hilfreich)
Ein Blick in die Prüfungsordnung der Hochschule und der entsprechenden Landesgesetze (Hochschulrecht ist Landesrecht) wäre in Ergänzung zum Ausländeramt vielleicht auch sinnvoll?
wirdwerden
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#3
Antwort vom 17. Januar 2019 | 13:30
Von
Status: Unbeschreiblich (32293 Beiträge, 5678x hilfreich)
Warum? Es ist doch eine ausländerrechtliche und arbeitsrechtliche Frage, oder?ZitatEin Blick in die Prüfungsordnung der Hochschule und der entsprechenden Landesgesetze :
#4
Antwort vom 17. Januar 2019 | 15:13
Von
Status: Unbeschreiblich (38488 Beiträge, 14014x hilfreich)
Nö, es ist eine ausländerrechtliche und prüfungsrechtliche Frage.
wirdwerden
#5
Antwort vom 17. Januar 2019 | 15:15
Von
Status: Lehrling (1239 Beiträge, 1510x hilfreich)
ZitatArbeit im Sinne von Erwerbstätigkeit gegen Lohn ist das jedenfalls nicht. :
Natürlich kann es Arbeit im Sinne von Erwerbstätigkeit gegen Lohn sein. Es gibt da verschiedene Kombimodelle, wenn Studenten im Rahmen einer Abschlussarbeit in einem Unternehmen sind (Tätigkeit als Werkstudent). Auch eine Tätigkeit in einem Unternehmen ohne Lohn kann ein Problem sein (also angebliche Betriebshospitation, aber eigentlich unbezahlte Arbeit). Problematisch ist auf jeden Fall alles, was über das erlaubte Zeitmaß hinausgeht. Wichtig ist hier: Es zählt das Kalenderjahr. Wenn die Arbeit über den Jahreswechsel 2019/20 gehen wird, kann man im Jahr 2020 als Student wieder 240 halbe Tage arbeiten. In 2019 wird die Hiwi-Tätigkeit zu Anfang des Jahres auch nicht auf die 240 Tage angerechnet.
Man muss hier darauf achten, dass die Arbeit im Unternehmen genau den Umfang hat, dass es in keinem Fall über "insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr" hinausgeht. Das sollte man mit dem Unternehmen absprechen und den Arbeitsvertrag entsprechend gestalten. Wichtig auch, dass man bei 240 Tagen wirklich nur halbe Tage arbeitet, d.h. maximal die Hälfte der normalen Arbeitszeit (Vollzeit) im Betrieb oder 4 Stunden am Tag. Nur, wenn die wirkliche Arbeit für das Unternehmen im gesetzlichen Rahmen ist, kann man die Arbeit annehmen. Das ist auch nicht unangemessen, schließlich braucht man ja auch Zeit, die allein der Abschlussarbeit zugute kommt und die keine Arbeit für das Unternehmen ist. Bei Unsicherheit, ob das rechtlich in Ordnung ist, kann man sich natürlich dann noch beim Ausländeramt rückversichern.
Alles Prinzipielle zu den rechtlichen Bedingungen kann man in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" unter Punkt 16.3.1 bis 16.3.12 nachlesen, auch wenn dort noch auf die alte Gesetzeslage (90 Arbeitstage oder 180 halbe Arbeitstage pro Jahr) Bezug genommen wird. Das umreißt analog die Grundlage des Verwaltungshandelns auch auf aktuell geltender Gesetzeslage.
-- Editiert von Felicite am 17.01.2019 15:31
#6
Antwort vom 17. Januar 2019 | 15:58
Von
Status: Unbeschreiblich (38488 Beiträge, 14014x hilfreich)
@ Felicite: mal wieder perfekt. Trotzdem weise ich nochmals darauf hin, dass auch unbedingt das Prüfungsamt zu kontaktieren ist. Ausländer steigen ja häufig anders ein, eben als Quereinsteiger und haben dann auch andere Prüfungsbedingungen.
wirdwerden
#7
Antwort vom 24. Januar 2019 | 12:28
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist das möglich?
#8
Antwort vom 24. Januar 2019 | 12:30
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich weiß nicht, in welchem Kontext diese These gesehen wird.
Und jetzt?
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