Deutscher durch Geburt ?

12. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
Sakaria
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Deutscher durch Geburt ?

Liebe/-r 123recht leser/-in,

ich möchte gerne meine frage beantwortet haben.

Habe seit ca 2 Jahre meine Niederlassung unbefristet. Meine Verlobte leider eine Duldung. Sie ist Schwanger von mir und kriegt das Baby in ein Monat. Meine Frage ist ob das Kind dann die Deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Ich danke schonmal im voraus für eure Antwort.

Ps.: Bin hier in Deutschland geboren und habe vor der Niederlassung unbefristet ca seit meiner Geburt ne Aufenthaltserlaubnis befristet immer bekommen.

Sakararia

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Saxonicus
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 441x hilfreich)

Guckst Du hier:

Staatsangehörigkeitsgesetz § 4 Punkt 3

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sakaria
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

1. Erwerb durch Inlandsgeburt (§ 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG -)


In erster Linie erleichtert das neue Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deren Verleihung kraft Gesetzes an das in Deutschland geborene Kind (ausschließlich) ausländischer Eltern, wenn aufgrund des gefestigten Aufenthaltsrechts (mindestens) eines Elternteils eine erfolgreiche Integration zu erwarten ist. Nach § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.


Ist das nicht das alte Fassung von 01.01.2000 ?

Die neue Fassung ist doch 01.01.2005 raus gekommen.

Das heißt:

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
Seit 1. Januar 2000 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes
sich seit 8 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und
freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (§§ 2 bis 4 FreizügG/EU) oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (§ 12 FreizügG/EU) ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit besitz oder eine Aufenthaltserlaubnis - EU (§ 5 FreizügG/EU) oder eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG ) besitzt.
Das Kind ausländischer Eltern erwirbt mit Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit Mehrstaater. Das Kind ist verpflichtet, sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres zwischen der Heimatstaatsangehörigkeit und der deutschen Staatsangehörigkeit zu entscheiden (§ 29 StAG - Optionspflicht).


Da steht nichts davon das man die (NE) drei Jahre besitzen muss.

Kann mir einer sagen ob mein Kind dann die Deutsche Staatsangehörikeit erwirbt durch die Geburt im Innland oder nicht ?

Sakaria

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

na, die Frage können Sie sich doch selbst beantworten. Ist doch alles da: 8 Jahre Aufenthalt, Kindesvater hat eine NE = Kind ist deutscher Staatsbürger, Kindesmutter kriegt eine befristete Aufenthaltserlaubnis und später evtl. auch eine NE (wenn in Arbeit stehend, nicht vorbestraft etc.).

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

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