Moin,
da unsere Mutter Niederländerin ist, steht mir und meiner Schwester die niederländische Staatsbürgerschaft zu (Optionsregelung).
Die Niederlande erlauben die doppelte Staatsbürgerschaft. Meines Wissens nach würden wir ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft behalten, sofern es sich um einen EU-Staat bzw. die Niederlande handelt.
Die Frage ist nun folgende: Bin ich richtig informiert? Gibt es Fallstricke die deutsche Staatsbürgerschaft betreffend? Diese würden wir ungern verlieren.
Danke!
Grüße
Doppelte Staatsbürgerschaft Niederlande
Notfall?
Notfall?
Grundsätzlich verlangt der deutsche Staat bei einer Einbürgerung, dass die bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung aufgegeben wird oder "verloren geht".
Es gibt Personengruppen, die in dieser Frage begünstigt sind (EU-Bürger und Bürger der Schweiz). Hier wird die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht verlangt, bei den Bürgern einiger EU-Staaten erlischt sie jedoch mit der Einbürgerung automatisch. Einbürgerungs-Interessenten aus EU-Staaten sollten sich daher bei ihrer zuständigen Auslandsvertretung erkundigen, ob der Verlust der alten Staatsangehörigkeit eintritt und ob und wie man dies ggf. vermeiden kann.
Ich habe die Frage genau umgekehrt verstanden, nämlich ob bei Annahme der niederländischen Staatsangehörigkeit die bereits vorhandene deutsche Staatsangehörigkeit erlischt.
Meines Wissens ist dies bei der Niederlande grundsätzlich nicht der Fall.
Siehe auch hier:
http://m.niederlande.diplo.de/Vertretung/niederlande/de/04__GK/Konsularischer__Service/Staatsangeh_C3_B6rigkeit__Namensrecht/Staatsangehoerigkeitsrecht.html
-- Editiert von Osmos am 01.03.2017 15:44
-- Editiert von Osmos am 01.03.2017 15:45
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Danke!
Korrekt. Wir haben die deutsche Staatsangehörigkeit von Geburt an und würden die niederländische Staatsbürgerschaft zusätzlich erwerben wollen.
Soweit ich eben weiß ist das durchaus möglich beide Staatsangehörigkeiten zu besitzen.
Grüße
Zitatwürden die niederländische Staatsbürgerschaft zusätzlich erwerben wollen. :
Zitatda unsere Mutter Niederländerin ist, :
Wenn Eure Mutter Niederländerin ist, dann könnt/braucht Ihr die niederländische Staatsangehörigkeit nicht erwerben, weil Ihr sie bereits seit Eurer Geburt innehabt.
Kinder "erben" die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern, sofern die Staatsangehörigkeitsgesetze der Herkunftsländer keine gegensätzlichen Klauseln enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Insofern habt Ihr die deutsche Staatsangehörigkeit (vom Vater) und die niederländische (von Eurer Mutter) bereits von Anfang an.
Mit dem Optionsmodell hat das überhaupt nichts zu tun.
Den Niederländischen Pass könnt Ihr Euch jederzeit, unter Nachweis der NL-Staatsangehörigkeit Eurer Mutter (Pass und Geburtsurkunde) bei der NL-Vertretung ausstellen lassen.
-- Editiert von ya338 am 02.03.2017 20:09
Zitat:
Wenn Eure Mutter Niederländerin ist, dann könnt/braucht Ihr die niederländische Staatsangehörigkeit nicht erwerben, weil Ihr sie bereits seit Eurer Geburt innehabt.
Das gilt bei einem auslaendischen Vater nur fuer ab dem 1.1.1985 Geborene. Wer als Abkoemmling einer niederlaendischen Mutter und eines auslaendischen Vaters hingegen vor dem 1.1.1985 geboren wurde, hat die niederlaendische Staatsangehoerigkeit nicht durch Geburt erworben, hat aber einen Anspruch darauf, diese nachtraeglich zu erwerben. Das nennen die Niederlaender dann tatsaechlich "Optionserklaerung".
Um die Frage abschliessend zu beantworten: Die deutsche Staatsangehoerigkeit geht durch die Annahme der niederlaendischen Staatsangehoerigkeit nicht verloren und es bedarf auch keiner Beibehaltungsgenehmigung.
StAG § 25 Abs. 1 ist da voellig eindeutig:"(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat."
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