Droht mir eine Abschiebung? (BTM-Verstoß)

14. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
GustavoAhrr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Droht mir eine Abschiebung? (BTM-Verstoß)

Hallo liebe Forengemeinde,

ich lebe seit meinem 6. Lebensjahr in Deutschland und bin mittlerweile 23 Jahre alt, ich verfüge seit jeher über einen befristeten Aufenthaltstitel. Ich hatte bis zu diesem Vorfall noch nie was mit der Polizei zutun: Letztes Wochenende wurde ich dummerweise in Bayern mit weniger als 1g Gras (ca. 05-06g?) von der Polizei erwischt und auf der Polizeiwache verhört, es wurden Fingerabdrücke von mir genommen sowie Fotos und andere Personaldaten. Es war zum Eigenkonsum und nicht zum Handel o.ä. bestimmt. Der Polizist hat eingetragen, dass ich gut kooperiert habe und laut seiner Auffassung wird der Fall entweder von der Staatsanwaltschaft fallen gelassen oder ich muss mit Sozialstunden oder einer Geldstrafe mit weniger als 90 Tagessätzen rechnen. Meine Frage ist: Habe ich je wieder die Chance einen Unbefristeten Aufenthaltstitel oder gar die Staatsbürgerschaft zu bekommen, oder muss ich evtl. sogar mit einer Abschiebung rechnen?

Mit freundlichen Grüßen

-- Editiert von GustavoAhrr am 14.09.2018 22:43

-- Editiert von GustavoAhrr am 14.09.2018 22:48

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von GustavoAhrr):
Letztes Wochenende wurde ich dummerweise in Bayern mit weniger als 1g Gras (ca. 05-06g?) von der Polizei erwischt


Selbst wenn man in Bayern besonders streng ist, sollte das auch dort unter der Grenze für "straffreien Eigenbedarf" liegen. Keine vorherige Bekanntschaft mit der Polizei und dann kooperativ, das ist schon mal sehr gut. Erstmal ist das eine strafrechtliche Frage und da ist Bayern immer etwas speziell. Aber selbst da kann ich mir kaum vorstellen, dass es zu solchen Sanktionen kommen sollte, dass der Aufenthalt gefährdet ist.

Zitat (von GustavoAhrr):
Habe ich je wieder die Chance einen Unbefristeten Aufenthaltstitel oder gar die Staatsbürgerschaft zu bekommen, oder muss ich evtl. sogar mit einer Abschiebung rechnen?


Ob ein Vergehen aufenthaltsrechtliche Konsequenzen hat, hängt generell von der Gesamtschau ab: Interesse des Betroffenen am Verbleib in Deutschland und Interesse des Staates, die Menschen hier vor Straftätern oder sonstigen Rechtsbrechern zu schützen. Und das macht schon deutlich, dass mit einer Aufenthaltsbeendigung allein wegen einer äußerst geringfügigen Menge zum Eigengebrauch nicht zu rechnen ist. Das könnte maximal ein Problem werden, wenn das bei einer strafrechtlichen Vorgeschichte noch obendrauf kommt oder wenn der Aufenthalt nur mit sehr viel Wohltun der Behörde erteilt wurde.

Auch wenn Prognosen in Foren immer heikel sind: Bei einer sauberen Strafakte und einer ordentlichen aufenthaltsrechtlichen Geschichte sollte hier nichts zu befürchten sein. Einfach abwarten, was von der Staatsanwaltschaft kommt. Wenn sie einstellt, ist es gut. Falls ein Strafbefehl kommen sollte, sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen. Wichtig ist aber: Einsicht zeigen - nicht nur verbal, sondern auch das Kiffen lassen, damit man nicht nochmal auffällt (oder zumindest selbst keine Drogen besorgen und bei sich tragen).

Zum unbefristeten Aufenthalt und zur Einbürgerung: Auch da ist das, was hier drohen sollte, wohl kein Problem, wenn nicht weitere Bestrafungen dazukommen sollten, denn auch hier werden Verurteilungen summiert. Alles, was unter Geldstrafen zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen zu drei Monaten auf Bewährung liegt, bleibt außer Betracht. Und selbst, wenn man summiert mit evtl. anderen Strafen über dieser Grenze liegen sollte, gilt das nicht für immer. Dann muss man vor der Einbürgerung oder Erteilung der Niederlassungserlaubnis aber warten, bis die Strafen getilgt werden. Aber es gilt: Besser nichts riskieren.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32003 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von GustavoAhrr):
in Bayern mit weniger als 1g Gras (ca. 05-06g?) von der Polizei erwischt

Moin,
in Bayern sind max 6 g eine sog. geringe Menge.
Voraussetzung ist erstmalige "Erwischung".
Hier eine Liste:
http://hanfverband.de/inhalte/bundesland-vergleich-der-richtlinien-zur-anwendung-des-ss-31a-btmg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
GustavoAhrr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Zitat (von GustavoAhrr):
Letztes Wochenende wurde ich dummerweise in Bayern mit weniger als 1g Gras (ca. 05-06g?) von der Polizei erwischt


Selbst wenn man in Bayern besonders streng ist, sollte das auch dort unter der Grenze für "straffreien Eigenbedarf" liegen. Keine vorherige Bekanntschaft mit der Polizei und dann kooperativ, das ist schon mal sehr gut. Erstmal ist das eine strafrechtliche Frage und da ist Bayern immer etwas speziell. Aber selbst da kann ich mir kaum vorstellen, dass es zu solchen Sanktionen kommen sollte, dass der Aufenthalt gefährdet ist.

Zitat (von GustavoAhrr):
Habe ich je wieder die Chance einen Unbefristeten Aufenthaltstitel oder gar die Staatsbürgerschaft zu bekommen, oder muss ich evtl. sogar mit einer Abschiebung rechnen?


Ob ein Vergehen aufenthaltsrechtliche Konsequenzen hat, hängt generell von der Gesamtschau ab: Interesse des Betroffenen am Verbleib in Deutschland und Interesse des Staates, die Menschen hier vor Straftätern oder sonstigen Rechtsbrechern zu schützen. Und das macht schon deutlich, dass mit einer Aufenthaltsbeendigung allein wegen einer äußerst geringfügigen Menge zum Eigengebrauch nicht zu rechnen ist. Das könnte maximal ein Problem werden, wenn das bei einer strafrechtlichen Vorgeschichte noch obendrauf kommt oder wenn der Aufenthalt nur mit sehr viel Wohltun der Behörde erteilt wurde.

Auch wenn Prognosen in Foren immer heikel sind: Bei einer sauberen Strafakte und einer ordentlichen aufenthaltsrechtlichen Geschichte sollte hier nichts zu befürchten sein. Einfach abwarten, was von der Staatsanwaltschaft kommt. Wenn sie einstellt, ist es gut. Falls ein Strafbefehl kommen sollte, sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen. Wichtig ist aber: Einsicht zeigen - nicht nur verbal, sondern auch das Kiffen lassen, damit man nicht nochmal auffällt (oder zumindest selbst keine Drogen besorgen und bei sich tragen).

Zum unbefristeten Aufenthalt und zur Einbürgerung: Auch da ist das, was hier drohen sollte, wohl kein Problem, wenn nicht weitere Bestrafungen dazukommen sollten, denn auch hier werden Verurteilungen summiert. Alles, was unter Geldstrafen zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen zu drei Monaten auf Bewährung liegt, bleibt außer Betracht. Und selbst, wenn man summiert mit evtl. anderen Strafen über dieser Grenze liegen sollte, gilt das nicht für immer. Dann muss man vor der Einbürgerung oder Erteilung der Niederlassungserlaubnis aber warten, bis die Strafen getilgt werden. Aber es gilt: Besser nichts riskieren.


Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Ich hab in diesem Forum gelesen, dass bereits Tagessätze ab 31 Tage Probleme mit der Ausländerbehörde machen können, andere wiederum sagen, dass es erst ab 91 Tagen so ist. Was stimmt denn nun? (nicht das ich vorhatte wieder polizeilich aufzufallen)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von GustavoAhrr):
Ich hab in diesem Forum gelesen, dass bereits Tagessätze ab 31 Tage Probleme mit der Ausländerbehörde machen können, andere wiederum sagen, dass es erst ab 91 Tagen so ist.


Genauso wie bei einer Strafsache kann man hier nichts mit absoluter Sicherheit sagen. Bei Drogen in geringen Mengen zum Eigengebrauch wird "in der Regel" (aber nicht garantiert) auf Verfolgung verzichtet. Bei ausländerrechtlichen Konsequenzen ist es noch schwerer, eine allgemeine Einschätzung zu geben. Zudem: "Probleme mit der Ausländerbehörde" sind ja nicht gleichbedeutend sind mit Ausweisung und evtl. Abschiebung.

Bis 2015 gab es im Aufenthaltsrecht noch relativ feste Grenzen. Grob aus der Erinnerung, wie es im Gesetz angelegt war: Wer zu drei Jahren verurteilt wurde (oder 2 Jahre bei Btm-Handel), musste Deutschland (zumindest theoretisch) zwingend verlassen (egal, was für ihn sprach), bei mindestens 2 Jahren Haft musste er gute Gründe vorbringen, um bleiben zu können (z.B. deutscher Ehepartner und deutsche Kinder) und darunter konnte man im Ermessensfall ausgewiesen werden (Abwägung, was für und was gegen den Betroffenen spricht).

Seit Anfang 2016 gibt es nur noch eine Ausweisung im Ermessensfall (also jetzt kann man auch bei schwereren Verbrechen evtl. bleiben). Wichtig ist wie oben gesagt die Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse des Staates und und dem Bleibeinteresse des Betroffenen. Zum Ausweisungsinteresse des Staates (also die Gefahr für die Allgemeinheit) siehe [link=https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__54.html]§ 54 AufenthG [/link], da wird unterschieden in besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse und schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Es gibt zwar Grenzen für Haftstrafen (ein Jahr und zwei Jahre), aber daneben gibt es etliche Sonderregelungen für verschiedene Delikte und sogar schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bei einem "nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen" (also auch eine relativ unbestimmte Definition).

Das Bleibeinteresse des Betroffenen ([link=https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__55.html]§ 55 AufenthG [/link], also die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen) stehen dem entgegen. Deshalb kann man nie eine generelle Grenze angeben, bei der die Ausweisung eine reelle Gefahr ist (feste Grenzen gibt es nur bei der Einbürgerung und der Niederlassungserlaubnis). Zu Info einfach mal die betroffenen §§ 53 -55 Aufenthaltsgesetz durchsehen.

Bei der Frage der Ausweisung macht es einen Unterschied, wie fest man in Deutschland verankert ist, welchen Aufenthaltstitel man hat (hat man einen Anspruch auf den Aufenthaltstitel oder ist eine Abwägenssache, ob die ABH den AT verlängert oder nicht?) und wie man sich sonst so integriert hat (Schule, Ausbildung, Arbeit, überhaupt gesellschaftlich) und ob man hier Familie hat. Dem steht die Schwere der Gefahr für die Allgemeinheit gegenüber.

Bei einem Aufenthalt seit dem 6. Lebensjahr, mittlerweile seit ca. 17/18 Jahren in Deutschland, gibt es laut Gesetz ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. § 55 (1) AufenthG :

Zitat:
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer (...)
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, (...)


Ich kann nur sagen, dass ich mir nicht ansatzweise vorstellen kann, dass jemand wegen weniger als 1 g Gras ausgewiesen wird, wenn er seit Kindheit hier ist und sich bislang strafrechtlich gut geführt hat und sonst auch gut integriert hat. Bei jemandem, der aber eh schon auf der Kippe steht, könnte es evtl. der Tropfen sein, der die ABH nochmal zum Nachdenken bringt. Zum Beispiel jemand, der keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, sondern nur einen Titel aus humanitären Gründen erhält (weil für ihn das Leben in der Heimat schwer wäre), der aber immer wieder wegen Ordnungswidrigkeiten auffällt, von Sozialleistungen lebt - wenn da noch was strafrechtliches dazukommt, könnte die ein oder andere ABH überlegen, ob sie dem Betreffenden wieder den Gefallen tun wollen und seinen Aufenthalt verlängern (dann muss es noch nicht mal eine Ausweisung sein). Das sind die Extreme, zwischen denen sich das bewegt.

Es hilft aber nicht, sich darüber Gedanken zu machen, weil das meiner Meinung nach bei dem Sachverhalt unnötige Sorgen sind. Man sollte sich um das Naheliegende kümmern: abwarten, was von der Staatsanwaltschaft kommt, und wenn eine Reaktion erfragt werden sollte (z.B. ein Anhörungsbogen), so reagieren, dass der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens leicht fällt.

-- Editiert von Felicite am 17.09.2018 23:45

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Llllllllllllll
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ich wollte fragen wie das ausgegangen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Poccino3030
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass es zu solchen Sanktionen nicht kommen sollte und denke, dass der Aufenthalt nicht gefährdet wird.
Ich bin damit einverstanden, dass dei einem sauberen Strafregister und einer anständigen Lebensgeschichte es hier nichts zu befürchten gibt .

Signatur:

Was man sehen, hören, erfahren kann, dem gebe ich den Vorzug.

0x Hilfreiche Antwort

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