Hallo,ich bin neu hier. Ich komme aus Mali, bin also Drittstaatangehörige. Ich habe vor einigen Monaten ein nationales Visum beantragt und alle erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme des Sprachnachweises vorgelegt. Da ich hier in Mali keine vernünftigen Möglichkeiten zum Spracherwerb habe, habe ich ein Schengenvisum zum Spracherwerb beantragt. Intensivsprachkurs an der VHS wurde gebucht und bezahlt, ebenso Krankenversicherung.Versorgung in D. erfolgt durch den deutschen Ehegatten.Die Botschaft verweigert aber das Visum, da die Rückkehrbereitschaft fehlt.Nach bestandener Sprachprüfung liegen jedoch alle Voraussetzungen vor,ist hier überhaupt eine Rückkehrwilligkeit Voraussetzung?Bitte um Nachricht!
-- Editiert von go519373-41 am 07.07.2019 16:17
-- Editiert von go519373-41 am 07.07.2019 16:18
-- Editiert von go519373-41 am 07.07.2019 16:34
Ehegattennachzug Spracherwerb mit Schengenvisum
Notfall?
Notfall?
Gemeint ist sicher Ehegattennachzug?ZitatEhegarrennachzug :
Vielleicht nur ein Fehler--- evtl. wurde nicht deutlich, dass du bereits einen deutschen Ehegatten in D hast...?ZitatDie Botschaft verweigert aber das Visum, da die Rückkehrbereitschaft fehlt :
ZitatDa ich hier in Mali keine vernünftigen Möglichkeiten zum Spracherwerb habe, :
http://www.goethe.de/uun/adr/wwt/kop/kgz/mai/deindex.htm
Die Rückkehrwilligkeit betrifft nur das Schengenvisum .Mit dieser Begründung wurde das Visum endgültig abgelehnt.
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ZitatDa ich hier in Mali keine vernünftigen Möglichkeiten zum Spracherwerb habe..... :
Cercle Culturel Germano-Malien
Hamdallaye Aci 2000
Rue 323, Porte 66
Bamako
Tel. +223 605 85 90
ccgm05@yahoo.de
Ja, ich verstehe schon.
Wer aber bereits mit einem Deutschen verheiratet ist, und als Ehegattennachzug nach Deutschland kommen will, benötigt/bekommt kein Schengenvisum.
Der muss evtl. der Botschaft nachweisen, dass er in Mali das A-1-Sprachlevel nicht erreichen kann und es in D machen will.
https://www.familiennachzug-visum.de/family-first/ehegattennachzug/ehegattennachzug-zum-deutschen-ehegatten
Eine Rechtsvorschrift,die die gleichzeitige Beantragung eines Schengenvisum und eines Ehegattennachzugvisum verbietet, konnte ich nicht finden.Im Ablehnungsbescheid hat die Botschaft diese Parallelbeantragung ausdrücklich für zulässig erklärt.
-- Editiert von go519373-41 am 07.07.2019 18:10
Ja, auch das verstehe ich.
Man kann jeden nur erdenklichen Antrag gleichzeitig stellen. Das dürfte zulässig sein.
Und womit kommt nun der malische Ehegatte nach Deutschland?
Ich die malische Ehefrau ,wollte zunächst mit einem Schengenvisum nach D. kommen , deutsch lernen, mit dem A1 Zertifikat nach Mali zurückkehren, dieses der Botschaft vorlegen rund anschließend die Botschaft bitten ,ein Ehegattenvisum auszustellen .Die Botschaft hat allerdings bereits bei Antragsbeginn deutlich gemacht, dass von der Ehe mit einem Deutschen abzuraten ist,da es sehr lange dauern kann, bis der Ehegatte nachkommen kann.
Aber nun seid ihr verheiratet, dein Ehemann ist ein Deutscher und du hast den Anspruch auf Ehegattennachzug.ZitatDie Botschaft hat allerdings bereits bei Antragsbeginn deutlich gemacht, dass von der Ehe mit einem Deutschen abzuraten ist :
Du musst dann eben in Bamako das A1- Level machen.
Wie schon in einem früheren Beitrag erwähnt gibt es als einzige hier von der Botschaft zugelassene Ausbildungsstätte den CCGM.(Deutsch-Malischer Kulturkreis).Leider sind die schon vor Wochen der Botschaft zugesandten Prüfungsunterlagen unauffindbar, das gesamte Botschaftspersonal sucht fieberhaft danach.Selbst wenn sich diese mithilfe afrikanischer Methoden wieder finden würden, wäre damit keinerlei Fortschritt erzielt, denn das Zertifikat wird vom Goethe Institut Abidjan ausgestellt und die haben bis Mitte September Sommerferien. Bis es dann dort zur Arbeitsaufnahme kommt,und ev.sogar Sprachzertifikate erstellt werden, kann es leicht Dezember werden.Eines dürfte somit sicherlich feststehen:das Spracherfordernis dient dazu,den Ehegattennachzug zu verhindern.Gegen den Ablehnungsbescheid der Botschaft habe ich Klage erhoben, das Gericht wird darüber entscheiden.
ZitatWie schon in einem früheren Beitrag erwähnt gibt es als einzige hier von der Botschaft zugelassene Ausbildungsstätte den CCGM.(Deutsch-Malischer Kulturkreis). :
Es spielt doch überhaupt keine Rolle wo man Deutsch lernt (Selbststudium, Privatunterricht o.a.). Lediglich die Prüfung muss vor einem zertifizierten Institut abgelegt werden.
ZitatEines dürfte somit sicherlich feststehen:das Spracherfordernis dient dazu,den Ehegattennachzug zu verhindern. :
So ein Blödsinn. Die Erfordernis minimaler Sprachkenntnisse macht schon Sinn, denn vor Einführung dieser Regelung kamen 1000de nach Deutschland, die auch hier jeden Sprachunterricht abgelehnt haben und auch
nach einer Anwesenheit von 30, 40 Jahren immer noch kein Wort Deutsch sprechen.
Das sehe ich nicht so. Es ziehen doch sehr viele ausländische Ehegatten aus aller Welt nach, sie weisen eben das A-1-Level nach.ZitatEines dürfte somit sicherlich feststehen:das Spracherfordernis dient dazu,den Ehegattennachzug zu verhindern. :
Dass man in Mali nix wiederfindet, ist nicht den deutschen Gesetzen anzulasten.
Ich denke, dann wirds viel länger dauern als bis Dezember.ZitatGegen den Ablehnungsbescheid der Botschaft habe ich Klage erhoben, das Gericht wird darüber entscheiden. :
Aber ich wünsche viel Glück.
ZitatZitat (von go519373-41):Gegen den Ablehnungsbescheid der Botschaft habe ich Klage erhoben, das Gericht wird darüber entscheiden.Ich denke, dann wirds viel länger dauern als bis Dezember. :
Aber ich wünsche viel Glück.
Abgesehen von der langen Wartezeit bis zur Gerichtsentscheidung sehe ich da überhaupt keinen Grund, weshalb die Richter gegen ein bestehendes Gesetz entscheiden sollten. Die Möglichkeit des Spracherwerbs ist im Herkunftsland gegeben. Auch Richter sind an die Gesetze gebunden und können nicht nach Lust und Laune eine Entscheidung treffen.
Warum sollte das Gericht entgegen den gesetzlichen Regeln eine Ausnahme erlauben?
Das Problem mit dem Spracherwerb ist mittlerweile gelöst.Mein Mann hat auch in Österreich eine Wohnsitz .Der österreichische Gesetzgeber hat gezielt für derartige Konstellationen eine Lösung geschaffen : Modul 1 Integrationsvereinbarung, § 9,Z 5,Satz 3. Nach dieser Bestimmung ist für den nachziehenden Ehegatten aus einem Drittstaat kein Sprachnachweis erforderlich. Vielen Dank an die Republik Österreich.
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