Hallo Forum,
wie sieht es eigentlich mit dem Ehegattennachzug aus, wenn ein deutscher Staatsbürger in einem Nicht-EU-Staat wohnt, dort eine Nicht-EU-Bürgerin heiratet und mit ihr irgendwann zusammen nach Deutschland möchte, um dort in ehelicher Gemeinschaft zu leben ?
Erhält sie das Ehegattennachzugs-Visum, auch wenn ihr deutscher Mann noch keine Wohnung in Deutschland hat ?
Also können sie zusammen nach Deutschland fliegen ?
Oder muss der deutsche Mann erst allein vorweg fliegen und sich eine Wohnung besorgen, bevor sie nachkommen darf ?
Im ersten Fall würden sie vorerst bei ihren Schwiegerelten (großes Haus) unterkommen und sich dann gemeinsam eine eigene Wohnung suchen.
Geht das ?
Ehegattennachzug ohne Wohnsitz in Deutschland
Notfall?
Notfall?
ZitatOder muss der deutsche Mann erst allein vorweg fliegen :
und sich eine Wohnung besorgen, bevor sie nachkommen darf ?
Zumindest muss ein erster Wohnort angegeben werden, damit die Zuständigkeit
einer Ausländerbehörde feststeht, die sich mit den Formalitäten beschäftigt.
Also wenn die Schwiegereltern das Paar erstmal aufnehmen würden, gibt man einfach deren Wohnort an.
Braucht man irgendwas schriftliches ?
Gibt es dazu einen konkreten Gesetzestext ?
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Nö, das dürfte nicht genügen.ZitatAlso wenn die Schwiegereltern das Paar erstmal aufnehmen würden, gibt man einfach deren Wohnort an. :
Da es einen Ehemann gibt, mit dem die nachziehende Ehefrau in D. zusammenleben will, müsste der Ehemann seine Wohnadresse/Meldeadresse auch dort haben, wo man dann zunächst leben will.
Die Ehefrau wird kaum ein Einreisevisum zum Nachzug zu ihren Schwiegereltern erhalten.
Zum Antrag auf ein Visum zum Ehegattennachzug braucht man recht viel Schriftliches. Die Botschaft stellt gern die Liste zur Verfügung.ZitatBraucht man irgendwas schriftliches ? :
Wozu? Zum Visum, zum Wohnsitz oder zur Aufenthaltserlaubnis?ZitatGibt es dazu einen konkreten Gesetzestext ? :
Beachte: Nur eine Meldeadresse des dt. Ehemannes in D. genügt nicht.
Es ist also nicht möglich, gemeinsam nach Deutschland zu fliegen ?
Der Ehemann müsste also erst vorweg fliegen, eine Wohnung organisieren und dort gemeldet sein, bevor die Ehefrau das Ehegattennachzugs-Visum beantragen kann ?
Dann kann seine Nicht-EU-Ehefrau kein Einreisevisum nach D bekommen. Er WOHNT nicht in D.Zitatwenn ein deutscher Staatsbürger in einem Nicht-EU-Staat wohnt, :
Ohne Visum kann die Frau nicht einreisen.ZitatEs ist also nicht möglich, gemeinsam nach Deutschland zu fliegen ? :
Dann sollte der Ehemann in D. alles allein soweit vorbereiten, dass er seine Ehefrau ---nachziehen--- lassen kann. Damit sie für den Nachzug ein Visum erhält. Für die Einreise zu ihrem Ehemann in X mit Wohnung in X., wo man auch gemeinsam wohnt und lebt.Zitatund mit ihr irgendwann zusammen nach Deutschland möchte, um dort in ehelicher Gemeinschaft zu leben ? :
Das kann die Adresse der Schwiegereltern sein, wenn diese damit einverstanden sind und der Ehemann sich wieder an dieser Adresse anmeldet. Dann wäre das der Ort des gemeinsamen Ehelebens.
Verstehe bitte: Es braucht einen Ort/Adresse in D., wo beide dann gemeinsam als Ehepaar leben.
Lies doch die Antworten zu deinem vorigen Beitrag nach. Dort sind die Schritte genannt. Was geht und was nicht geht, wann man was braucht.
ZitatDer Ehemann müsste also erst vorweg fliegen, eine Wohnung organisieren und dort gemeldet sein, bevor die Ehefrau das Ehegattennachzugs-Visum beantragen kann ? :
Nein, der Ehemann muss nicht vorausfliegen. Es reicht, wenn das Paar eine erste Wohnadresse hat, bei der sie wirklich unterkommen können. Im Zweifel reicht sogar eine Hotelbuchung.
ZitatIm ersten Fall würden sie vorerst bei ihren Schwiegerelten (großes Haus) unterkommen und sich dann gemeinsam eine eigene Wohnung suchen. :
Das hört sich gut an. Es muss nur klar sein, dass die Schwiegereltern die beiden aufnehmen können (also dass kein Mietvertrag dem entgegensteht). Die Schwiegereltern sollten schriftlich bestätigen, dass sie die beiden aufnehmen können. Kopien des Mietvertrags oder einer Eigentümerbescheinigung kann man beifügen. Die amtliche Meldung kann das junge Paar dann nach der gemeinsamen Einreise und dem Einzug erledigen (wie bei jedem Umzug).
Nachtrag zur Klärung:
ZitatDann sollte der Ehemann in D. alles allein soweit vorbereiten, dass er seine Ehefrau ---nachziehen--- lassen kann. Damit sie für den Nachzug ein Visum erhält. Für die Einreise zu ihrem Ehemann in X mit Wohnung in X., wo man auch gemeinsam wohnt und lebt. :
Nein, das ist ein simples Missverständnis des Wortes "Ehegattennachzug". Natürlich darf man auch immer zusammen einreisen, wenn man vorher im Ausland gelebt hat. Wenn der deutsche Staatsbürger immer vorher in Deutschland leben und gemeldet sein müsste, könnte ein sorgeberechtigtes Elternteil nie mit ihrem deutschen Kind nach Deutschland umziehen.
Hier nur beispielsweise aus einem Merkblatt der deutschen Vertretung in Russland für das Visum zum Ehegattennachzug; die Auflistung der erforderlichen Dokumente enthält:
Zitat:- 2 Kopien des Passes oder des Personalausweises des in Deutschland lebenden Ehepartners
sowie 2 Kopien der Meldebescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate), bei
ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich 2 Kopien der Aufenthaltserlaubnis.
- Bei gemeinsamer Übersiedlung nach Deutschland: Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder
Ähnliches mit Angabe der zukünftigen Wohnadresse mit 2 Kopien.
- Formlose Einladung des in Deutschland lebenden Ehepartners zur gemeinsamen
Wohnsitznahme mit formloser Erklärung, den Lebensunterhalt für den nachziehenden
Ehepartner zu sichern mit 2 Kopien.
Da das Recht deutscher Staatsbürger, ihre Ehe in Deutschland zu führen, schwer wiegt, reicht also sogar "oder Ähnliches" zum Nachweis des ersten Wohnortes, da wäre evtl. sogar die Bestätigung über die Buchung eines Hotelzimmers.
-- Editiert von Felicite am 03.08.2020 13:51
Also geht es doch !?
Die Ehefrau kann "nachziehen", obwohl der Ehemann noch gar nicht in Deutschland lebt, sondern erst zusammen mit der Frau einreist ?
Eine Eigentümerbescheinigung der Schwiegereltern und eine schriftliche Zusage, das Paar aufzunehmen, werden akzeptiert ?
Oder sind das Ermessensentscheidungen ?
Gibt es diesbezüglich einen konkreten Paragraphen oder fachliche Anweisungen, auf die man sich beziehen kann ?
Alles klar.
Danke !
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