Für die Eheschließung bzw. den Nachzug eines aus einem nicht EU Land stammenden Ehegattes wurde ein Aufenthaltserlaubnis von der entsprechenden Ausländerbehörde in Baden-Württemberg Ende 2019 verliehen. Die in Deutschland ansässige (auch nicht aus der EU stammende) Ehepartnerin hat dafür eine Verpflichtungserklärung abgegeben mit der sie sich verpflichtet hat, für die Kosten der Unterbringung des Ehegattes (inklusiv im Krankheitsfall) zu haften.
Auch wenn die Verpflichtungserklärung mit einer Änderung des Aufenthaltszwecks erlischt (z.B. durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ) braucht der nachziende Ehegatte mittlerweile auch krankenversichert zu sein. Dies vor allem solange er noch keine passende Stelle mittels seines uneingeschränkten Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt gefunden hat.
Die Frage lautet, kan die in Deutschland rechtmäßig wohnhafte Ehegattin den Partner in ihre gesetzliche Krankenversicherung mitversichern?
Danke!
Ehegattenzusammenführung mittels Verpflichtungserklärung+ Krankenversicherung
Notfall?
Notfall?
Ist die in D lebende ausländische Ehefrau sozialversicherungspflichtig beschäftigt?
Ob die KV der Ehefrau den Ehemann mitversichert, kann nur ihre KV beantworten. Bitte dort fragen.
Immerhin gibt es ca. 100 gesetzl. KV und auch noch ca 45 private KV.
Grundsätzlich sind Ehepartner nach § 10 SGB V in die Familienversicherung aufzunehmen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
ja die Partnerin ist sozialversicherungspflichtig. Die Frage ergibt sich aus der Tatsache, dass nach dem §10 SGB Familienversicherung sind Ehegatten mitzuversichern, so wie von Ihnen gemeint. Auf der anderen Seite aber soll die Dame nach dem § 68 Haftung für Lebensunterhalt des AufenthG verpflichtet sein "für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers (hier der Ehegatte) einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle" zu haften. Die KV könnte auf jeden Fall die Mitversicherung erlauben, aber würden dann Kosten im Rahmen dieser Mitversicherung entstehen, müsste sie dann diese zurück erstatten?
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Seit wann sind die beiden denn verheiratet?
du schreibst
a) für die Eheschliessung
b) für den Nachzug des Ehegatten
c) Aufenthaltserlaubnis Ende 2019
§ 68 AufenthG gilt nicht für Ehegatten.
Durch die Eheschliessung ändert sich auch der Aufenthaltszweck. Wahrscheinlich steht der in der AE von Ende 2019ZitatAuch wenn die Verpflichtungserklärung mit einer Änderung des Aufenthaltszwecks erlischt :
Die Verpflichtungserklärung hat die Dame doch sicher vor der Eheschliessung abgegeben, damit der Nachzug nach D. erlaubt wird, oder?
Genau, das Visum mit dem er eingereist ist wurde angesichts des in Oktober zu schliessenden Ehes verliehen. Durch eine sorgfältigere Kontrolle der damaligen Verpflichtungserklärung kann man folgendes merken:
" Dauer der Verpflichtung: vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 01.10.2019 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Augenthaltszweck" . Also in Bezug auf Ihre Frage hat die Dame die Verpflichtungserklärung vor der Eheschliessung und mit Aussicht auf die Einreiseerlaubnis ihres damaligen Verlobtes abgegeben.
Nach der Eheschliessung hat er einen Aufenthaltserlaubnis nach § 30 (Ehegattennachzug) bekommen.
Ja. Das Visum war die Einreise-Erlaubnis.
Ja. Dann wurde die Ehe hier geschlossen.
Ja. Danach wurde dem Ehemann die Aufenthalts-Erlaubnis nach § 30 (anderer Zweck) erteilt.
Die Verpflichtungserklärung der Dame galt vom Tag der Einreise 1.10.2019 ...bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.
Die Verpflichtungserklärung ist seit Erteilung der AE nach § 30 AufenthG nicht mehr gültig.
Alles klar?
Man stelle sich vor, der Mann wäre mit dem Visum eingereist, hätte aber die Dame nicht geheiratet. Der Mann wäre auch nicht wieder ausgereist...
Dann würde die Verpflichtungserklärung max. 5 Jahre weiterlaufen.
Vielen Dank!
Zitatja die Partnerin ist sozialversicherungspflichtig. Die Frage ergibt sich aus der Tatsache, dass nach dem §10 SGB Familienversicherung sind Ehegatten mitzuversichern, so wie von Ihnen gemeint. Auf der anderen Seite aber soll die Dame nach dem § 68 Haftung für Lebensunterhalt des AufenthG verpflichtet sein "für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers (hier der Ehegatte) einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle" zu haften. Die KV könnte auf jeden Fall die Mitversicherung erlauben, aber würden dann Kosten im Rahmen dieser Mitversicherung entstehen, müsste sie dann diese zurück erstatten? :
Ehegatten sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, das ist eine Pflicht völlig unabhängig vom Aufenthaltsrecht und Aufenthaltsort.
Und sie gilt, so lange die Ehe besteht.
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