Eheschließungsvisum -> und dann?

28. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
DennDenn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Eheschließungsvisum -> und dann?

Mein Mann (Thai) hat ein Eheschließungsvisum bekommen, ist damit eingereist und wir haben geheiratet. Das Visum läuft allerdings nach 90 Tagen nach Ersteinreise aus.

Sicherlich bekommt er schließlich eine Aufenthaltserlaubnis als mein Ehepartner, ABER:
Die Ausländerbehörde hat uns nun einen Termin in neun (!) Monaten zugeteilt, um wegen des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis vorzusprechen.

Das Visum ist bis dahin ja abgelaufen.

1) Hält er sich dann zwischenzeitlich illegal hier auf?

2) Wir reisen viel (auch ins nicht EWR-Ausland) -> wenn wir dann zB nach einem Kurzurlaub in naher Zukunft wieder nach Deutschland kommen, wie kann er dann wieder einreisen wenn das Heiratsvisum abgelaufen und die Aufenthaltserlaubnis noch nicht erteilt ist?

3) Das Heiratsvisum ist ohne Erwerbstätigkeit ausgestellt worden. Ist die Erwerbstätigkeit bei der Aufenthaltserlaubnis mit dabei? Oder muss er sich dann wieder irgendwelche Stempel holen oder neue Anträge stellen?
Kommt er vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (dann ja irgendwie wohl mit Erwerbstätigkeit) an eine Möglichkeit, hier legal zu arbeiten?


Ein bürokratisches Monster.


Danke für eure Hilfe!


-- Editiert von DennDenn am 28.08.2018 23:42

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von DennDenn):
Die Ausländerbehörde hat uns nun einen Termin in neun (!) Monaten zugeteilt, um wegen des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis vorzusprechen.
Das Visum ist bis dahin ja abgelaufen.

Dann soll er sich eine Fiktionsbescheinigung ausstellen lassen, mit der kann er auch ins Ausland reisen.
Zitat (von DennDenn):
Das Heiratsvisum ist ohne Erwerbstätigkeit ausgestellt worden. Ist die Erwerbstätigkeit bei der Aufenthaltserlaubnis mit dabei?

Logisch, denn zu diesen Zeitpunkt war er ja auch noch nicht verheiratet und man hätte die Eheschließung ja auch noch platzen lassen können. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit gibt es erst dann, wenn die Eheschließung erfolgt ist.
Zitat (von DennDenn):
Oder muss er sich dann wieder irgendwelche Stempel holen oder neue Anträge stellen?

Nein, die Aufenthaltserlaubnis nach §28 schließt die Arbeitserlaubnis ein.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DennDenn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Dann kommen wir schon einen Schritt weiter.

Eine Nachfrage:
Bei der Fiktionsbescheinigung ist dann ebenso keine Arbeitserlaubnis dabei? Also arbeiten erst ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sprich einige Wochen nach denn Anhörungstermin?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Wichtig ist vor allem: unbedingt einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der Visumsfrist stellen. Wenn kein früherer Termin möglich ist, dann auf jeden Fall schriftlich einreichen. Erst dann entsteht die Fiktionswirkung, d.h.: bis über den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis entschieden ist, gilt das Visum weiter. Ohne einen Antrag innerhalb der Visumsfrist wäre der Aufenthalt nach Ablauf illegal - das muss man unbedingt vermeiden. Mit einer Fiktonsbescheinigung kann man das Fortbestehen des legalen Aufenthaltes dann bei Reisen oder Ausweis-/Passkontrollen besser belegen.

Es gibt bei Behörden normalerweise die Möglichkeit, spontan vorzusprechen (nach Ziehung von Wartemarken usw.) - man muss nur Wartezeit einrechnen. Die Öffnungszeiten werden meist mit dem Zusatz "und nach Vereinbarung" aufgeführt. Der feste Termin soll Wartezeiten verhindern; wer sich an Wartezeiten nicht stört, kann natürlich zu den genannten Zeiten hingehen und warten, bis er an die Reihe kommt. Also: Wenn möglich, informieren Sie sich, welche Unterlagen die ABH für einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten prinzipiell braucht (meist gibt es Formblätter/Infoblätter). Nehmen Sie alles mit, was Sie an relevanten Unterlagen haben (Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, ... - wenn etwas fehlt, kann man es nachreichen), und gehen Sie am besten früh morgens gemeinsam (!) zu den genannten Öffnungszeiten zur ABH. Vielleicht kann einiges schon bearbeitet werden, zumindest können Sie aber einen Antrag fristgerecht abgeben und eine Fiktonsbescheinigung erhalten.

Denn die Fiktionsbescheinigung erhalten Sie nur bei der Ausländerbehörde oder auf Anfrage mit dem schriftlichen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie sich nicht in die Warteschlange stellen wollen, können Sie auch bei der Behörde nachfragen, ob ein früherer Termin möglich wäre, evtl. mit dem Hinweis darauf, dass die Arbeitsplatzsuche ohne Aufenthaltserlaubnis erschwert wird und somit auch die (wirtschaftliche) Integration. Bei einer Einreise mit Heiratsvisum hat die ABH ja schließlich bereits ihre Erlaubnis zu Einreise gegeben. Somit sollte gerade alles Aufwendige schon besonders geprüft worden sein, so dass das ein einfacherer Fall sein dürfte. Aber ehrlich gesagt: Ich würde da lieber einen Vormittag im Warteraum oder auf dem Flur der ABH verbringen - und die Bearbeitung des Antrags ist wenigstens schon mal angeleiert.

-- Editiert von Felicite am 29.08.2018 18:04

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DennDenn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, herzlichen Dank und wir verbringen den Tag also mal in der ABH

0x Hilfreiche Antwort

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