Liebe Forumsmitglieder,
ich habe eine Frage bezüglich der Einbürgerung meiner Frau.
Sie ist im Nov. 2016 mit einem Visum zur Promotion eingereist. Aufgrund eines Umzugs und der allgemeinen Situation in der Ausländerbehörde zu dieser Zeit war erst im Dez 2017 eine Verlängerung des Visums, dann schon wegen Heirat, möglich. In der Zeit bis dahin hatte sie zwei Fiktionsbescheinigungen, da ihre Akte über ein Jahr mit der Post durch Hessen geschickt wurde.
Vor kurzem wollten wir dann die Einbürgerung beantragen, da sie drei Jahre, davon zwei verheiratet, hier ist. Dass die Möglichkeit besteht, wurde bejaht, jedoch würde die Zeit mit Fiktionsbescheinigung nicht zählen. Wir müssten also noch ein Jahr warten. Ist das so? Nach meinen bisherigen Erfahrungen mit den hiesigen Behörden im Umgang mit Ausländern, speziell auch meiner Frau, bin ich grundsätzlich skeptisch.
Eventuell weiß ja jemand Bescheid oder kann von eigenen Erfahrungen berichten.
Mit freundlichem Gruß
Stefan
Einbürgerung Anrechnung der Zeit mit Fiktionsbescheinigung
Notfall?
Notfall?
hierzu kurz und knackig:
http://www.rechtsanwalt-familienzusammenfuehrung.de/einburgerung-ehegatten.html
Die Zeit der Ehe macht sich nicht an AT oder FB fest, sondern am Datum der Eheschliessung nach deutschem Recht.
Aso, hätte ich vielleicht schreiben sollen. Die Ehe besteht nur nach deutschem Recht und wurde im Dez. 2017 geschlossen. Es ist also keine Zusammenführung.
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Ja, sie war ja schon als Promostudentin in D.
Wann habt ihr denn geheiratet?
Bei Ehegattennachzug gilt übrigens das gleiche.
-- Editiert von Anami am 11.12.2019 18:42
Im Dezember 17. Damit sind die 2 Jahre Ehe und die 3 Jahre Aufenthalt erfüllt, denn im November 16 ist sie nach Deutschland eingereist. Mit einem Visum zur Promotion. Nun sagt aber die zuständige Stelle, dass die drei Jahre Aufenthalt nicht erfüllt sind, da man das erste Jahr nicht zählen könne. Hier habe nur eine Fiktionsbescheinigung vorgelegen. Nach 81 AufenthG verlängert diese aber das vorher Ausgestellte Visum bis zur Entscheidungsfindung der Ausländerbehörde.
Ich kann sowas nicht aus § 81 AufenthG herauslesen.
In der zum AufenthG gehörenden Verwaltungsvorschrift finde ich zu dem § 81 keine diesbezügliche Vorschrift.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf
-ICH- würde den Antrag schriftlich und nachweislich der Einbürgerungsbehörde zuschicken. Dann auf den Bescheid warten. Dann uU Widerspruch erheben---
Was Behörden-Mitarbeiter sagen, ist nicht angreifbar.
hier noch was aus BaWü--- die Voraussetzungen dürften bundeseinheitlich gelten.
https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Einbuergerung++als+Ehemann+oder+Ehefrau+einer+Person+mit+deutscher+Staatsangehoerigkeit+beantragen-261-leistung-0
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