Einbürgerung nach § 10 StAG + Lebensunterhalt falls die Familie im Ausland Lebt?

27. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
go534639-71
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung nach § 10 StAG + Lebensunterhalt falls die Familie im Ausland Lebt?

Ein Student bekommt Bafög und will sich nach § 10 StAG einbürgern, seine Ehefrau lebt in China.
Muss der Lebensunterhalt nur für den Student selbst ausreichen, oder auch für die Ehefrau?

Für die Einbürgerung nach § 8 StAG muss der Lebensunterhalt auch für die Ehefrau aussreichen, auch wenn sie im Ausland lebt (Rechtsprechung aus 2015)
Wie ist es beim § 10 StAG ?

Falls die beide einen Kind bekommen, dass mit der Ehefrau in China leben bleibt, wie wirkt sich es auf die Einbürgerung des Studentes aus?

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13 Antworten
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#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von go534639-71):
Ein Student bekommt Bafög und will sich nach § 10 StAG einbürgern
Mit einer Aufenthaltserlaubnis als Student kann er sich nicht einbürgern lassen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go534639-71
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Zitat (von go534639-71):
Ein Student bekommt Bafög und will sich nach § 10 StAG einbürgern
Mit einer Aufenthaltserlaubnis als Student kann er sich nicht einbürgern lassen.


Er hat die Niederlassungserlaubnis und lebt seit 15 jahren in Deutschland.

Rechtlich ist alles in Ordnung, es ist halt nur die Frage, ob die Frau oder das Kind dazu führen kann, dass sein Bafög nicht mehr ausreichend wird für die Sicherung des Lebensunterhaltes. Wären sie im Deutschland, dann wäre dies der Fall, die Frau lebt jedoch in China.



-- Editiert von go534639-71 am 28.12.2019 15:28

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Er hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau im Ausland ?
Nach § 10 Abs.1, Nr.3 StAG gilt dann auch:
wenn er ...den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
Das wird er mit Bafög-Leistungen nicht können.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go534639-71
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Er hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau im Ausland ?
Nach § 10 Abs.1, Nr.3 StAG gilt dann auch:
wenn er ...den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
Das wird er mit Bafög-Leistungen nicht können.


Die Frau lebt in Ausland, nicht in Deutschland.

Nach der Rechsprechunv aus VGH Bayern, Beschluss vom 13.8.2014- 5 B 13.992 gilt:

Bei der erforderlichen Prognose künftiger Sicherung auch des Lebensunterhalts Unterhaltsberechtigter ist grundsätzlich auf den Kreis der bereits im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen. Die Möglichkeit, dass dieser Kreis durch die bei der Einbürgerung anzuwendenden, erleichterten und nicht auf das Lebensunterhaltssicherungserfordernis des § 27 Abs. 3 AufenthG abstellenden Regelungen über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger Deutscher (§ 28 AufenthG) erweitert wird, reicht für eine negative Prognose dann nicht aus, wenn sich Nachzugsabsichten nicht konkret abzeichnen (Berlit. in GK-StAR, § 10 StAG Rn. 247).

Es wurde später im 2015 noch entschieden worden, dass im Fall von Einbürgerung nach §8 Stag, auch die Angehörigen aus dem Ausland dazu zählen würden, aber hier geht es um denn §10 Stag wonach grundsätzlich nur die Angehörige zählen, die bereits in Deutschland leben.

https://www.bverwg.de/280515U1C23.14.0

Bei der Einfügung der Regelung, in welchem Umfange der Lebensunterhalt bei der (erleichterten) Anspruchseinbürgerung gesichert sein soll, hat der Gesetzgeber die heute in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorgenommene Beschränkung auf Leistungen der steuerfinanzierten Grundsicherung, die - außer in Fällen einer außergewöhnlichen Notlage (§ 24 SGB XII) - einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, gerade nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG übernommen, sondern an der ursprünglichen Regelung festgehalten (s.a. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12 ). Eine im Kern dem heutigen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entsprechende Regelung enthielt erstmals § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354), der für die erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 11/6960 S. 14, 28) eingefügte Regelung der erleichterten Anspruchseinbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt in modifizierter Form das zunächst für die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer vorgesehene (BT-Drs. 11/6321 S. 29, 47 f.) Lebensunterhaltssicherungserfordernis aufgegriffen hat. In der Nachfolgeregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AuslG (Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618), die durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG (eingefügt durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) abgelöst worden ist und ihre heutige Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) erhalten hat, ist diese Grundstruktur beibehalten worden; bei der Anspruchseinbürgerung hat der Gesetzgeber es für die auch wirtschaftliche Integration ausreichen lassen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme der bezeichneten steuerfinanzierten Sozialleistungen bestreiten kann oder die Inanspruchnahme solcher Leistungen nicht zu vertreten hat. Dies setzt voraus, dass sich die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten oder in dem von der insoweit anzustellenden Einkommensprognose (s. Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 240 ff.) erfassten Zeitraum aufhalten werden. Keine dieser Modifikationen hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen für eine Anpassung des in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Einschränkung formulierten Lebensunterhaltserfordernisses; diese Vorschrift stellt vielmehr unverändert auf die - weit verstandene - Unterhaltsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers und gerade nicht auf die Nichtinanspruchnahme bestimmter, inlandsbezogener Sozialleistungen ab.


-- Editiert von go534639-71 am 28.12.2019 20:27

-- Editiert von go534639-71 am 28.12.2019 20:30

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von go534639-71):
Die Frau lebt in Ausland, nicht in Deutschland.
Ja, in China. Hast du doch geschrieben. Doch warum sollte sie nicht unterhaltsberechtigt sein?
Zitat (von go534639-71):
aber hier geht es um denn §10 Stag
Ja, danach hattest du gefragt.
Zitat (von go534639-71):
wonach grundsätzlich nur die Angehörige zählen, die bereits in Deutschland leben.
Wo steht das im § 10 StAG?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go534639-71
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von go534639-71):
Die Frau lebt in Ausland, nicht in Deutschland.
Ja, in China. Hast du doch geschrieben. Doch warum sollte sie nicht unterhaltsberechtigt sein?
Zitat (von go534639-71):
aber hier geht es um denn §10 Stag
Ja, danach hattest du gefragt.
Zitat (von go534639-71):
wonach grundsätzlich nur die Angehörige zählen, die bereits in Deutschland leben.
Wo steht das im § 10 StAG?


Das steht nicht im §10 Stag selbst sondern in den Urteilen, die genau diese Frage klären müssten.
Urteil vom 28.05.2015 -BVerwG 1 C 23.14 bei Nummer 23

Laut denen gilt, dass bei der Einbürgerung nach §10 Stag, nur die Angehörige die schon in Deutschland leben berücksichtigt werden.
Bei der Einbürgerung nach §8 Stag, wäre es anders, dann wären auch die Angehörige aus Ausland mitberücksichtigt.

Hier geht es somit nicht darüber ob die Frau unterhaltsberechtigt ist oder nicht, dass ist sie natürlich. Aber bei der Berücksichtigung des Einkommens, werden bestimmte Angehörige nicht berücksichtigt, weil sie nicht in Deutschland leben.

Dies gilt nur im Fall von §10 Stag, nicht aber im Fall von §8 Stag.







-- Editiert von go534639-71 am 28.12.2019 21:23

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von go534639-71):
Wie ist es beim § 10 StAG ?
Ich meine weiterhin, es gilt die gesetzliche Regelung nach Abs.1, Nr 3. Das StAG wurde zwar kürzlich geändert. Allerdings nicht der § 10 in den für dich fraglichen Passagen.
https://www.buzer.de/gesetz/4560/al74698-0.htm

Zitat (von go534639-71):
Aber bei der Berücksichtigung des Einkommens, werden bestimmte Angehörige nicht berücksichtigt, weil sie nicht in Deutschland leben. Dies gilt nur im Fall von §10 Stag, nicht aber im Fall von §8 Stag.
Sorry, ich kann das auch aus 1 C 23.14 nicht herauslesen.

Es gibt hier sicher noch andere Meinungen und Kenntnisse, die dir eine passendere Antwort geben.

Hast du denn bei der Einbürgerungsbehörde mal um Informationen für diese Situation vorgesprochen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go534639-71
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von go534639-71):
Wie ist es beim § 10 StAG ?
Ich meine weiterhin, es gilt die gesetzliche Regelung nach Abs.1, Nr 3. Das StAG wurde zwar kürzlich geändert. Allerdings nicht der § 10 in den für dich fraglichen Passagen.
https://www.buzer.de/gesetz/4560/al74698-0.htm

Zitat (von go534639-71):
Aber bei der Berücksichtigung des Einkommens, werden bestimmte Angehörige nicht berücksichtigt, weil sie nicht in Deutschland leben. Dies gilt nur im Fall von §10 Stag, nicht aber im Fall von §8 Stag.
Sorry, ich kann das auch aus 1 C 23.14 nicht herauslesen.

Es gibt hier sicher noch andere Meinungen und Kenntnisse, die dir eine passendere Antwort geben.

Hast du denn bei der Einbürgerungsbehörde mal um Informationen für diese Situation vorgesprochen?



Ja, die Regelung ist gültig.
Es war nur halt die Frage, ob diese Regelung sich auch auf die Angehörigen auserhalb von Deutschland bezieht oder nicht.
Und laut den Urteilen wurde beschloßen, dass es eine Grenze gibt im Fall von §10 Stag.

Dass findet man in dem oben genannten Urteil im Nummer 23, wo dies explizit ausgedrückt wird.

Ich habe es bei der Behörde noch nicht nachgefragt, ich wollte es erst selbst rechechieren.

Hier ist die Zitat aus BVerwG 1 C 23.14 (https://www.bverwg.de/280515U1C23.14.0) :

Bei der Einfügung der Regelung, in welchem Umfange der Lebensunterhalt bei der (erleichterten) Anspruchseinbürgerung gesichert sein soll, hat der Gesetzgeber die heute in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorgenommene Beschränkung auf Leistungen der steuerfinanzierten Grundsicherung, die - außer in Fällen einer außergewöhnlichen Notlage (§ 24 SGB XII) - einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, gerade nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG übernommen, sondern an der ursprünglichen Regelung festgehalten (s.a. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12 ). Eine im Kern dem heutigen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entsprechende Regelung enthielt erstmals § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354), der für die erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 11/6960 S. 14, 28) eingefügte Regelung der erleichterten Anspruchseinbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt in modifizierter Form das zunächst für die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer vorgesehene (BT-Drs. 11/6321 S. 29, 47 f.) Lebensunterhaltssicherungserfordernis aufgegriffen hat. In der Nachfolgeregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AuslG (Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618), die durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG (eingefügt durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) abgelöst worden ist und ihre heutige Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) erhalten hat, ist diese Grundstruktur beibehalten worden; bei der Anspruchseinbürgerung hat der Gesetzgeber es für die auch wirtschaftliche Integration ausreichen lassen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme der bezeichneten steuerfinanzierten Sozialleistungen bestreiten kann oder die Inanspruchnahme solcher Leistungen nicht zu vertreten hat. Dies setzt voraus, dass sich die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten oder in dem von der insoweit anzustellenden Einkommensprognose (s. Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 240 ff.) erfassten Zeitraum aufhalten werden. Keine dieser Modifikationen hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen für eine Anpassung des in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Einschränkung formulierten Lebensunterhaltserfordernisses; diese Vorschrift stellt vielmehr unverändert auf die - weit verstandene - Unterhaltsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers und gerade nicht auf die Nichtinanspruchnahme bestimmter, inlandsbezogener Sozialleistungen ab.








-- Editiert von go534639-71 am 29.12.2019 14:16

-- Editiert von go534639-71 am 29.12.2019 14:29

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Bitte den vorigen Beitrag nicht ---zitieren---. Antworten (blauer Button) genügt. Danke.
-----------------------------------------
Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Du fragst nach Anspruchseinbürgerung.
Ich habe die RN 23 schon gelesen.

Zitat (von go534639-71):
Ja, die Regelung ist gültig.
Das sit das Gesetz. Und in § 10 Abs. 1,Nr.3 steht NICHT, dass sich die Sicherung des LU nur auf die in D lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bezieht.
Auch aus RN 23:
Bei der Einfügung der Regelung, in welchem Umfange der Lebensunterhalt bei der (erleichterten) Anspruchseinbürgerung gesichert sein soll, hat der Gesetzgeber die heute in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorgenommene Beschränkung auf Leistungen der steuerfinanzierten Grundsicherung, die - außer in Fällen einer außergewöhnlichen Notlage (§ 24 SGB XII) - einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, gerade nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG übernommen,
Dort wird auf einen Inlandsaufenthalt der Fam. verwiesen, den ich im Gesetz nicht finde.
Zitat (von go534639-71):
Und laut den Urteilen wurde beschloßen, dass es eine Grenze gibt im Fall von §10 Stag.
Das lese ich auch nicht so, aber gern nochmal:
Warte bitte, ob es noch andere Antworten gibt.
Oder frag bei deiner zuständigen Behörde diesen Sonderfall nach. Nachfragen ist keine Antragstellung. Kostet also auch nichts.

p.s. welche Staatsangehörigkeit hast du ?
Seit wann bist du verheiratet?
Wann bist du mit dem Studium fertig?

Es gibt auch ein anderes, spezielles Forum. Evtl. fragst du dort nach: info4alien.de

-- Editiert von Anami am 29.12.2019 15:04

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#10
 Von 
go534639-71
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für dein Antwort.

Soweit ich es verstanden habe, die Erklärung ist:
Die Familie soll keine ALG2 und änliche Leistungen beziehen, welche nach dem Gesetz nur dann gewährt werden, wenn mann in Deutschland lebt.
Somit folgt daraus logisch, dass die Angehörige im Ausland von diesen Leistungen automatisch ausgeschlossen sind.
Und, wenn man diese Leistungen nicht bezieht, dann hat man sein Lebensunterhalt gesichert.
Bei mir, gilt analog mein Bafög einkommen, so dass wir im Endeffekt den lebensunterhalt sichern können.

Das ist zumindest so, wie ich es verstehe.

----------------
Ich werde nach Weinachten beim Anwalt nachfragen, da ich shon einige inkompetente Beamter in meinem Leben getroffen habe, auf deren Aussage kann man sich nicht verlassen.

Ich habe die ukrainische Staatsangehörigkeit, bin verheiratet seit 1 Jahr, studiere derzeit den Master und werde es in 2 Jahren abschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von go534639-71):
Somit folgt daraus logisch, dass die Angehörige im Ausland von diesen Leistungen automatisch ausgeschlossen sind.
Wenn das deine logische Schlussfolgerung für deine Einbürgerungsfrage ist, dann ist das eben so.
Zitat (von go534639-71):
Ich werde nach Weinachten beim Anwalt nachfragen
Ja, tu das.


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von go534639-71):
Ich werde nach Weinachten beim Anwalt nachfragen, da ich shon einige inkompetente Beamter in meinem Leben getroffen habe, auf deren Aussage kann man sich nicht verlassen.

Kostengünstiger wäre es direkt bei der Einbürgerungsbehörde nachzufragen, denn die können ganz genau sagen, inwieweit die Einbürgerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich sein könnte oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und in § 10 Abs. 1,Nr.3 steht NICHT, dass sich die Sicherung des LU nur auf die in D lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bezieht.


Das ist ein vollkommen falscher Ansatz, wenn man § 10 StAG verstehen will.

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 im Wortlaut:

Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn (...)

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, (...)


§ 10 StAG setzt keine prognostische Entscheidung über die zukünftige Entwicklung der Unterhaltsfähigkeit voraus. Nur realer Bezug von Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII ist relevant. Es liegt in der Natur der Dinge, dass ein möglicher späterer Umzug der Ehefrau ein rein prognostisches Risiko ist. Deshalb werden im Ausland lebende unterhaltsberechtigte Verwandte bei Einbürgerungen nach §§ 8 bzw. 9 StAG (wo es eine Prognose geben muss) und § 10 StAG vollkommen unterschiedlich berücksichtigt.

Zitat (von Anami):
Auch aus RN 23:
Bei der Einfügung der Regelung, in welchem Umfange der Lebensunterhalt bei der (erleichterten) Anspruchseinbürgerung gesichert sein soll, hat der Gesetzgeber die heute in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorgenommene Beschränkung auf Leistungen der steuerfinanzierten Grundsicherung, die - außer in Fällen einer außergewöhnlichen Notlage (§ 24 SGB XII) - einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, gerade nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG übernommen,
Dort wird auf einen Inlandsaufenthalt der Fam. verwiesen, den ich im Gesetz nicht finde.


In der zitierten Randnote steht es doch schon klipp und klar: in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gibt es eine "Beschränkung auf Leistungen der steuerfinanzierten Grundsicherung". Der unterstrichene Teil im Nebensatz gehört zu einem Relativsatz und bezieht sich sprachlich vollkommen eindeutig darauf (den Einschub in Parenthese lasse ich zur Übersichtlichkeit mal weg, der bezieht sich nur auf Deutsche im Ausland): "Leistungen der steuerfinanzierten Grundsicherung, die (...) einen Inlandsaufenthalt voraussetzen". Also: Leistungen nach SGB setzen einen Inhaltsaufenthalt voraus. Aber nur der reale Bezug von Leistungen verhindert eine Einbürgerung nach § 10 StAG, denn wenn unterhaltsberechtigte ausländische Familienangehörige nicht in Deutschland leben, haben sie keinen Anspruch nach SGB II und XII. Eine Prognoseentscheidung wird nach § 10 StAG nicht getroffen, also darf das die Einbürgerungsbehörde nicht interessieren. Die Randnote betont ausdrücklich, dass diese Erleichterung bei der Einbürgerung nach § 10 StAG nicht für eine Einbürgerung nach § 8 StAG gilt.

In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) steht es ganz ausdrücklich:

Zitat:
10.1.1.3 Zu Nummer 3 keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Ergänzende Anmerkung:
Änderung der Nummer 3 geht auf das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und das Zuwanderungsgesetz zurück.


Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.


Und selbst wenn die Ehefrau hier leben würde: In § 10 StAG ist vorgesehen, dass auch ein Leistungsbezug eine Einbürgerung nicht verhindert, wenn der Betreffende den Bezug nicht selber zu vertreten hat. Da könnte die Einbürgerungsbehörde nur schwer argumentieren, dass ein ordnungsgemäßes Studium (nur hierfür bekommt man Bafög) den Sozialleistungsbezug der Ehefrau (die dafür einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben muss) schuldhaft verursacht haben sollte. Natürlich kann es sein, dass sich manche ABH hier sträuben könnte - das müsste man dann im Zweifel auf dem Rechtsweg durchfechten.

Solange es aber keinen realen Bezug von Sozialleistungen gibt (und keinen ernsthaften Zweifel an der legalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt), sollte es bei keiner Einbürgerungsbehörde wirkliche Probleme geben, weil Gesetz, Anwendungshinweise und Rechtsprechung hier sehr eindeutig sind.

-- Editiert von Felicite am 30.12.2019 15:10

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