Einbürgerung nach Ermessen ? Geburt in Deutschland?

12. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
andre89
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
Einbürgerung nach Ermessen ? Geburt in Deutschland?

Hallo sehr geehrte Damen und Herren im Forum, :)

Ich habe eine etwas schwierigere Situation.

Undzwar bin ich in Deutschland geboren (1988) und wurde dann von meinem Vater ins Ausland "entführt".

Jetzt bin ich seit 3,5 Jahren als Student wieder hier und habe vor 4 Monaten mit einer deutschen geheiratet.

Sie studiert Jura und sagte zu mir,dass ich mich jetzt schon einbürgern lassen könnte.

Nach ermessen der Einbürgerungsbehörde,würden Sie 5 Jahren (Höchstens) anrechnen,falls ich nachweisen kann,dass ich damals hier die Schule besucht habe ( integrierende Wirkung).

Mit meinen 3,5 Jahren würden es 8,5 Jahren sein. Und mit einer Bescheinigung vom BAFM würde ich nur 7 Jahren brauchen.

Was meint Ihr? Sollte ich einen Antrag mach Paragragh 8 Beantragen oder werde ich nur unnötige Gebühren zahlen müssen? Lohnt es sich einen Anwalt zu beauftragen,um den Antrag zu stellen?

PS: ich will unbedingt deutscher werden,einerseits,um meine Identität zu vollständigen und andererseits,weil ich unbedingt eine Ausbildung als Polizist machen möchte,und dafür muss ich deutscher sein.

Ich würde mich für jeden Hinweis oder Hilfe freuen.

LG

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat:
Und zwar bin ich in Deutschland geboren (1988)

Für eine Einbürgerung völlig irrelevant (zumindest zu dieser Zeit, denn damals gab es das Optionsmodell noch nicht).

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#2
 Von 
andre89
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Zitat:Und zwar bin ich in Deutschland geboren (1988)
Für eine Einbürgerung völlig irrelevant (zumindest zu dieser Zeit, denn damals gab es das Optionsmodell noch nicht).


Danke. Aber es geht hier um die Ermessenseinbürgerung nach 8 nicht um die Anspruchseinbürgerung oder durch Geburt, Adoption oder sonstiges.

Undzwar folgendes :


12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)

In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann. Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Na dann weise doch einfach Deine Voraufenthalte durch geeignete Belege nach und gehe damit zu einem Beratungsgespräch zur Einbürgerungsbehörde. Dort wird man Dir sagen können, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind oder nicht. So ein Beratungsgespräch ist im Übrigen kostenfrei.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
andre89
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Na dann weise doch einfach Deine Voraufenthalte durch geeignete Belege nach und gehe damit zu einem Beratungsgespräch zur Einbürgerungsbehörde. Dort wird man Dir sagen können, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind oder nicht. So ein Beratungsgespräch ist im Übrigen kostenfrei.


Danke dir.

Die Frage ist: wie kann ich diese Zeiten nachweisen?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Die Frage ist: wie kann ich diese Zeiten nachweisen? Indem das jeweilige Meldeamt Ihnen bescheinigt, daß Sie von-bis da und dort gewohnt haben.
Mit meinen 3,5 Jahren würden es 8,5 Jahren sein. Das kommt auf das Bundesland an - sollten Sie in Bayern oder Sachsen leben, können Sie das knicken: Da wird ein Studenten-Aufenthalt nicht in die 8 Jahre eingerechnet...

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
andre89
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Die Frage ist: wie kann ich diese Zeiten nachweisen? Indem das jeweilige Meldeamt Ihnen bescheinigt, daß Sie von-bis da und dort gewohnt haben.
Mit meinen 3,5 Jahren würden es 8,5 Jahren sein. Das kommt auf das Bundesland an - sollten Sie in Bayern oder Sachsen leben, können Sie das knicken: Da wird ein Studenten-Aufenthalt nicht in die 8 Jahre eingerechnet...


Hallo,

Danke Muemmel,

Bekommt man denn beim Einwohnermeldeamt eine Bescheinigung von 1989 bis 1999 ??

Ja,ich wohne in Bayern. Jedoch werdwn Studienzeiten für die Ermessenseinbürgerung nach 8 - anders als nach 10- voll angerechnet.

Denn Für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 werden
keine Zeiten mit "gewöhnlichem" Aufenthalt gefordert ( wie nach § 10 )der vergangene Aufenthalt muss lediglich "rechtmäßig" sein. Daher werden hier diese Zeiten angerechnet.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Bekommt man denn beim Einwohnermeldeamt eine Bescheinigung von 1989 bis 1999 ?? Natürlich.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
andre89
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Bekommt man denn beim Einwohnermeldeamt eine Bescheinigung von 1989 bis 1999 ?? Natürlich.


Vielen Dank muemmel,

Ich hatte eine Rechtsberatung per e-Mail. Ich habe leider erkannt,dass die Beratung aus dem Internet kopiert und hizugefügt wurde.

Ich musste selber die Hinweise und Verwaltungsvorschriften hinzufügen,damit er eine zusätsliche Beratung antworten konnte. Er meine ich soll den Antrag stellen,mit 80% Erfolg.

Was meinst du? Wie siehst bzw. Schätzt du die Chancen?.

Danke

2x Hilfreiche Antwort

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