Einbürgerung nach unterbrochenem Aufenthalt

27. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
bicostume
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung nach unterbrochenem Aufenthalt

Hallo,

Ich habe ein Masterstudium in Deutschland (Freiburg) abgeschlossen. Danach habe ich ein zweites Masterstudium der Europäischen Union abschließen können. Jetzt will ich in Deutschland eine entsprechende Arbeit mittels einer Blauen Karte ausüben. Laut dieser Karte darf ich ein Niederlassungserlaubnis nach 23 Monaten bekommen. Werden die zwei Jahre vom Master in Deutschland für eine mögliche Einbürerung mitgerechnet oder muss ich nochmal die sechs Jahre rechtmäßiger Aufhaltung wieder anfangen? Ich will in Baden-Württemberg arbeiten.

Danke!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von tricostume):
Werden die zwei Jahre vom Master in Deutschland für eine mögliche Einbürerung mitgerechnet


Die zwei Jahre Masterstudium können angerechnet werden. Ob sie angerechnet werden, ist eine Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde. Es kommt darauf an, ob man den Voraufenthalt als integrativ wertet. Bei einem Studienaufenthalt ist das relativ wahrscheinlich. In Baden-Württemberg werden auch Studienzeiten angerechnet.

Hier noch mal zum Nachschlagen:

§ 12b (2) Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Zitat:
Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VwV StAG):

Zitat:
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.


https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/20170303_VwV_StAG_3._Fortschreibung_vom_03.03.2017.pdf

Zitat (von tricostume):
muss ich nochmal die sechs Jahre rechtmäßiger Aufhaltung wieder anfangen?


Prinzipiell braucht man für die Einbürgerung nach § 10 StAG acht Jahre rechtmäßigen Aufenthalt. Sechs Jahre reichen nur, wenn ein Integrationskurs absolviert wurde und wenn "besondere Integrationsleistungen" vorliegen. Bei einem Studium in Deutschland ist das möglich, aber auch das ist eine Frage des Ermessens. Hier entscheidet die betreffende Einbürgerungsbehörde.

-- Editiert von Felicite am 27.05.2018 13:56

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#2
 Von 
bicostume
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Danke für Ihre ausführliche Informationen. Eine anschließende Frage von meiner Seite wäre:
Wann werden diese Regelungen angewandt? Wenn ich zum Beispiel das Angebot für die Arbeitstelle bekomme, kann ich das direkt mit der zuständigen regionalen Behörde vorklären ob die Anrechnung wahrgenommen wird oder soll man in Deutschland erstmal arbeiten und bis zum Punkt der Beantragung warten um den Wunsch einer möglichen Anerkennung dieses früheren Aufenthaltes bekannt zu geben?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Wirklich geprüft wird eine Anerkennung des Voraufenthalts erst, wenn der Einbürgerungsantrag abgegeben wird. Auch erst dann wird geprüft, ob besondere Integrationsleistungen vorliegen, die eine Verkürzung der Aufenthaltsfrist auf sechs Jahre rechtfertigen. Die Einbürgerungsbehörden haben immer auch Beratungsangebote, wo man vor der Antragstellung (noch nicht rechtsverbindliche) Hinweise erhalten kann, wie bestimmte Sachverhalte im Allgemeinen gewertet werden. Dieses Angebot gibt es aber eigentlich für diejenigen, die die Voraussetzungen bereits oder in absehbarer Zeit erfüllen.

Es kann natürlich nicht schaden, bei der Behörde ganz allgemein nachzufragen. Falls man hier eine Auskunft erhält, kann die aber nur sehr allgemein sein und man kann sich später nicht auf sie berufen. Aber wie bereits gesagt: Ein Studium an einer deutschen Uni wird sehr wahrscheinlich als integrativ angesehen und die Zeit dürfte höchstwahrscheinlich angerechnet werden.

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#4
 Von 
Ohng
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

(Editiert)

-- Editiert von Moderator am 01.08.2018 14:30

1x Hilfreiche Antwort

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