Einbürgerung trotz Sozialhilfe

25. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sina099
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung trotz Sozialhilfe

Hallo und guten Tag,

ich komme aus Russland und arbeite seit 6 Monaten hier in Deutschland als Arzt. Ich habe einen schwerbehinderten Sohn ( 7 Jahre alt) und wir möchten Hilfe zur Pflege gemäß SGB XII beantragen.
Können wir später deutsche Staatsangehörigkeit trotz dieser Sozialhilfe bekommen oder Hilfe zur Pflege ist ein Grund zur Verweigerung?

Vielen Dank!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Sina099):
ich komme aus Russland und arbeite seit 6 Monaten hier in Deutschland als Arzt.

Wenn Sie in acht Jahren, die Aufenthaltszeiten die für eine Einbürgerung erforderlich sind erfüllt haben, werden Sie als Arzt hoffentlich soviel verdienen, dass Sie nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sind.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Sina099):
Können wir später deutsche Staatsangehörigkeit trotz dieser Sozialhilfe
Ja. Das ist kein Kriterium für die spätere Einbürgerung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Sorry, das war evtl. missverständlich ausgedrückt.
Wer jetzt Sozialhilfe benötigt, kann trotzdem später eingebürgert werden. Frühere Sozialhilfe ist nicht das Kriterium bei der späteren Einbürgerung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Frühere Sozialhilfe ist nicht das Kriterium bei der späteren Einbürgerung.


Weil Antworten hier auch später noch gelesen werden, muss das richtiggestellt werden. Dass frühere Sozialhilfe kein Kriterium für die spätere Einbürgerung ist, ist so nicht richtig.

Natürlich wird bei der Einbürgerung auch die Historie der Lebensunterhaltssicherung betrachtet. Alles andere wäre auch widersinnig, denn sonst könnten Bewerber nach jahrelangem Sozialleistungsbezug durch eine Gefälligkeitsanstellung für die Einbürgerungsphase einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Das würde dem eigentlichen Zweck des Gesetzes grob zuwider laufen.

Hier zum Beispiel zwei Formulare (aus zwei verschiedenen Bundesländern) für Angaben zum Einbürgerungsverfahren:

https://www.rbk-direkt.de/module/Behoerdenlotse/Formularhandler.aspx?id=4180
https://www.revosax.sachsen.de/law_versions/33035/pdf_attachments

Es wird "früherer Sozialleistungsbezug" abgefragt, konkret: Angaben zu Dauer und bezogenem Betrag. Oder die Einwilligung für die Abfrage bei den betreffenden Ämtern wird angefragt, weil dort Informationen "insbesondere zu Leistungsbezug, früheren Leistungsbezugszeiten" eingeholt werden sollen. Das gilt für die Ermessens- wie die Anspruchseinbürgerung.

Für den konkreten Fall von Sina099 ist es auch nicht so einfach zu sagen. Es ist entscheidend, nach welchem Paragraphen die Einbürgerung geplant ist. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 oder § 9 StAG (die schon sehr früh möglich ist) ist bei aktuellem Sozialleistungsbezug ausgeschlossen, allerdings kommt es hier eher auf die Prognose für die Zukunft an (für einen Arzt mit entsprechendem Einkommen mit fester Anstellung sollte es gut aussehen). Bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG kommt es bei evtl. Sozialleistungsbezug darauf an, ob der Betreffende die "Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat" (§ 10 Abs. 1 Nr. 3).

Wenn man für ein behindertes Kind Unterstützung bei der Pflege benötigt, wäre das eigentlich ein klassischer Fall dafür, dass dieser Leistungsbezug nicht zu vertreten ist. Allerdings kann bei einem hochqualifizierten Elternteil auch die Frage aufkommen, ob wirklich alles unternommen wurde, um den Unterhalt auch des Kindes zu sichern. Es ist eine individuelle Frage, was einem Einbürgerungsbewerber konkret zuzumuten ist, um den Unterhalt für sich und seine Angehörigen zu sichern. Zudem ist die Einbürgerung Ländersache - da kann es entscheidende Unterschiede bei der Wertung und Auslegung geben. Auf der vollkommen sicheren Seite ist man nur, wenn man zu keiner Zeit Sozialleistungen bezogen hat (dann ist die Einbürgerung nach § 10 StAG in dieser Beziehung zu 100 % einklagbar). Sehr sicher kann man aber auch sein, wenn man sich nach Kräften bemüht, den Unterhalt für sich und die Seinen ohne Hilfe zu sichern.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Wenn Sie in acht Jahren, die Aufenthaltszeiten die für eine Einbürgerung erforderlich sind erfüllt haben, werden Sie als Arzt hoffentlich soviel verdienen, dass Sie nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sind.


Bei einem schwerbehinderten Kind würde es vermutlich noch nicht einmal reichen, wenn beide Eltern als Chefarzt arbeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Bei einem schwerbehinderten Kind würde es vermutlich noch nicht einmal reichen, wenn beide Eltern als Chefarzt arbeiten.


Das ist, so generell gesagt, total übertrieben. In Deutschland hat z.B. fast jeder zehnte Bürger eine Schwerbehinderung. Du gehst hier wohl eher von einem Fall von einer mehrfach Schwerstbehinderung aus, @hiphappy, in der eine 24-Stunden-Pflege unter erschwerten Bedingungen notwendig sein sollte.

Die Definition von "schwerbehindert" setzt viel tiefer an. Als schwerbehindert gilt man mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Nur mal zum Beispiel: Wem beide Beine im Oberschenkel amputiert werden mussten, der hat einen Grad der Behinderung von 100. Wenn beide Eltern eines beidseitig oberschenkelamputierten Kindes Chefärzte wären, wären sie wohl in der Lage, die Hilfe für ihr Kind ohne Sozialleistungsbezug zu finanzieren. Nicht zu vergessen, dass hier auch die Steuergesetze helfen (außerordentliche Belastungen). Zudem gibt es auch noch die Krankenversicherung (z.B. mit der Finanzierung von Hilfsmitteln) und die Pflegeversicherung - nur was darüber hinausgeht, müsste über Sozialleistungen finanziert werden, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.

Bei all den Hilfen durch Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Steuernachlässe und den Vergünstigungen durch den Schwerbehindertenausweis wäre es nur in einem absoluten Extremfall denkbar, dass zwei Chefärzte gezwungen wären, Sozialleistungen zu beziehen. Bei einem alleinerziehenden Elternteil mit einer nicht so gut bezahlten Stelle in Teilzeit könnte das aber auch anders aussehen. Letztlich geht es neben dem Einkommen um die Art der Behinderung und den Pflegebedarf/besonderen Betreuungsbedarf. Das kann bei Schwerbehinderten sehr unterschiedlich sein.

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