Einbürgerung trotz Vorstrafe im EU-Ausland

25. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb523598-96
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung trotz Vorstrafe im EU-Ausland

Guten Tag,

Bitte um eine Rechtsauskunft.

Ich bin 24 und lebe seit über 15 Jahren in Deutschland mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel. Nun würde ich gerne einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 stellen.

Problem ist, dass ich dummerweise vor 3 Monaten in eine Situation in Litauen geraten bin, bei der ich wegen Urkundenfälschung zu 78 MGL (wobei MGL meines Erachtens "Minimum Subsistence Level" die litauische Analogie für Tagessätze im deutschen Strafrecht bedeutet, und derzeit 50 Euro beträgt), also 78x50=EUR3900 verurteilt wurde.

Ich weiß, dass eine der Voraussetzungen für die Einbürgerung – eine strafrechtliche Unbescholtenheit sowohl im Bundesgebiet, als auch im Ausland ist, worüber es auch eine entsprechende Frage im Einbürgerungsantrag geben wird. Diese Verurteilung möchte ich natürlich ordnungsgemäß angeben, obwohl ich bezweifle, dass sie im BZR gespeichert ist, da sie ja in Litauen ausgesprochen wurde.

Aber, falls ich es richtig verstehe, bleiben laut §12a StAG

Zitat:
bei der Einbürgerung Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht

Außerdem lautet eine andere Klausel im selben Paragraf:

Zitat:
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre.


Alle anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung sind meines Erachtens erfüllt.

Nun meine Fragen:

1) Hat die genannte Vorstrafe Auswirkung auf den Einbürgerungsantrag oder bleibt sie außer Betracht, da das litauische Urteil bei 78 MGL liegt? Ich bin mir leider nicht sicher, ob MGL als Tagessatz betrachtet wird, und dadurch die Grenze von 90 Tagen nicht überschritten wird.

2) Falls sie doch Auswirkung auf den Antrag hat - wäre es dann sinnvoller 2 Jahre zu warten, bis das Urteil laut litauischem Gesetz getilgt wäre? Bis wann würden sie generell empfehlen in dieser Situation mit dem Antrag zu warten?

Vielen Dank im Voraus für ihre Hilfe!

-- Editiert von fb523598-96 am 25.08.2019 16:57

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

obwohl ich bezweifle, dass sie im BZR gespeichert ist Na, da wäre doch die einfachste Lösung, mal einen entsprechenden Auskunftsantrag zu stellen - dann wissen Sie, ob und wie das gespeichert ist. Siehe hier: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inhalt/Fragen/FAQ_node.html#faq4153624

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb523598-96
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Na, da wäre doch die einfachste Lösung, mal einen entsprechenden Auskunftsantrag zu stellen - dann wissen Sie, ob und wie das gespeichert ist. Siehe hier:


Danke für den Link. Eine Auskunft werde ich natürlich beantragen.

Aber sofern ich es verstehe, gibt es ein System namens ECRIS, wo theoretisch auch der litauische Eintrag stehen sollte. Und die deutschen Behörden haben Zugriff darauf.

Ich wollte generell die Verurteilung nicht verschweigen, sondern verstehen, ob sie mit der genannten Strafe einer Einbürgerung im Wege steht, oder außer Betracht bleibt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Na, wie die Strafe nun umgerechnet wird, kann Ihnen hier auch keiner sagen. Wenn sie mit 78 Tagessätzen veranschlagt wird, bleibt sie nach dem von Ihnen schon zitierten § 12a StAG außer Betracht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.943 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen