Einbürgerung trotz laengerer Auslandsaufenthalt

6. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb514613-39
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung trotz laengerer Auslandsaufenthalt

Hallo Leute,

ich, türkischer Staatsangehörige bin im Jahre 1995 als Student nach Giessen / Hessen eingereist, und seit 2006 habe ich unbefristeten Niederlassungserlaubnis.

Ich arbeite seit 2004 für die gleiche Firma (Software / Hardware in München), seitdem habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag und Gehalt, Sozialversicherungsbeitraege, Lohnsteuern etc werden seit 2004 ununterbrochen bezahlt.

2010 hat mich mein Arbeitgeber nach Aserbaidschan als Angestellter entsandt (Arbeitsverhaeltnis, Gehalt, Beitraege in BRD bleiben bestehen).

Ich habe mich 2010 in Deutschland abgemeldet und eine Bescheinigung Auslaenderbehörde in München beantragt und bekommen; so dass mein unbefristeter Niederlassungserlaubnis nicht durch einen laengeren Auslansaufenthalt erlischt. (Par.51 Abs.2 Satz 1 AufenthG)

Zwischen 2010 und 2017 war ich überwiegend in Baku und habe mich mehrmals in München an- und abgemeldet. Laengste Phase ohne deutsche Anmeldung war 5 Jahre.

Seit 2017 bin ich wieder im Lande- immer noch die gleiche Firma- und wundere mich, ob ich jetzt die "8 Jahre ununterbrochener Aufenthalt in BRD" erfülle . Immerhin wurde die Auslaenderbehörde über mein Auslandsaufenthalt aufgeklaert, es war mit deren "Erlaubnis".

Vielen Dank für die Antwort im Voraus.
Willy


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von fb514613-39):
und wundere mich, ob ich jetzt die "8 Jahre ununterbrochener Aufenthalt in BRD" erfülle .
Wie kommst du darauf? Hast du jetzt die Einbürgerung beantragt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
fb514613-39
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nein, noch nicht. Ich überlege es mir noch, weil ich nicht weiss, ob es abgelehnt oder angenommen wird.

Falls es kein Problem mit "8 Jahre ununterbrochener Aufenthalt" ist, werde ich es beantragen. Falls doch, dann würde ich gerne wissen, wann ich den Antrag stellen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von fb514613-39):
8 Jahre ununterbrochener Aufenthalt
Ich finde in keinem Gesetz die Forderung nach --ununterbrochenem-- Aufenthalt.
Es geht um den ---dauerhaften--- Aufenthalt. Der darf auch mal unterbrochen werden.
Du hast doch die Ausnahme-Regelung für dich von der ABH nach § 51 (2) AufenthG erhalten.

Du hast die 8 Jahre längst erreicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Die Frage ist halt schon, ob die Bescheinigung, nach der die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erlischt, noch Bestand hatte, nachdem man sich wieder in DE angemeldet, dann aber wieder abgemeldet hatte, oder ob man sie vorher jeweils neu hätte beantragen müssen. Dazu müsste man aber genau wissen, wann und wo man sich wie lange aufgehalten hat.


Das ist wichtig. Vom Gesetz ist vorgesehen, dass die Ausnahmegenehmigung der ABH für die angegebene Frist zur Wiedereinreise gilt. Nach der Wiedereinreise (egal, ob man sich hier beim Meldeamt anmeldet oder nicht) braucht man für einen erneuten längeren Aufenthalt im Ausland eigentlich eine neue Ausnahmegenehmigung. Da im ersten Beitrag nur "eine Bescheinigung" der ABH erwähnt wird, macht mich das auch skeptisch. Vielleicht gibt es ja eine besondere Regelung, weil es die Auslandsentsendung einer deutschen Firma ist. Du solltest zur Sicherheit unbedingt prüfen, @Willy, ob wirklich der komplette Zeitraum von 8 Jahren mehrheitlich im Ausland von der Bescheinigung (den Bescheinigungen?) abgedeckt wird. Daran hängt, dass der Aufenthalt hier überhaupt rechtmäßig ist.

Und zur Begriffsverwirrung über "dauerhaften" oder "ununterbrochenen" Aufenthalt: Bei der Einbürgerung geht es um den "gewöhnlichen" Aufenthalt. § 10 Abs. 1 StAG:

Zitat:
Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er (...)


"Gewöhnlich" ist der Aufenthalt, wenn man sich den überwiegenden Teil des Jahres in Deutschland aufhält (also: > 6 Monate). Die Ausnahmegenehmigung bis zur Wiedereinreise sorgt dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht unterbrochen wird. Jedoch steht über allem die Frage, ob der NE-Inhaber aus einem (nicht) vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland war. Hier geht es um die Bewertung, ob ein achtjähriger Aufenthalt überwiegend im Ausland wirklich noch als "nicht vorübergehend" gelten kann. Aber selbst, wenn der Aufenthalt als unterbrochen gelten sollte, können Aufenthaltszeiten vor der Ausreise angerechnet werden, § 12b Abs. 2 StAG:

Zitat:
Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.


Es kommt sehr auf den Einzelfall an: Ist die NE tatsächlich nicht erloschen? Wird ein achtjähriger Aufenthalt im Ausland wirklich als vorübergehend gewertet?

Auch bei den erforderlichen Aufenthaltszeiten und ihre Anrechnung gibt es eine individuelle Bewertung. Wenn der Aufenthalt über die acht Jahre Aserbaidschan nicht mehr als gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland gelten sollte, kann man die Zeit ab 2017 plus bis zu fünf Jahren Voraufenthalt zusammen rechnen (ein Voraufenthalt wird angerechnet, wenn er "integrative Wirkung" hatte, was bei einem abgeschlossenem Studium in Deutschland und anschließender Beschäftigung mit Sicherheit gelten sollte). Bei Absolvierung eines Integrationskurses und "besonderer Integrationsleistung" kann man noch schneller eingebürgert werden.

Es tut mir leid, dass es hier nicht die eindeutige Antwort geben kann, weil die Voraussetzungen hier speziell sind und individuell entschieden werden muss. Zudem wird die Einbürgerung nach Bundesland auch unterschiedlich gehandhabt. Jede Einbürgerungsbehörde bietet immer eine Beratung an - dort kann man konkretere Auskünfte bekommen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Krunz
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin mir da auch nicht ganz sicher, ob die 8 Jahre hier eingehalten wurden. Wie der User schon vor mir gesagt hat, gilt normalerweise, dass man sich mehr als 6 Monate in Deutschland aufgehalten haben muss. Dass dies nicht der Fall gewesen ist, lässt sich ziemlich einfach beweisen.

Daher einfach mal bei der Behörde nachfragen. Da diese ja auch die Unterlagen haben und Bescheid wussten, können die dir sicher weiterhelfen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb514613-39
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Leute, echt hilfreich. Ich werde mir alles nochmal anschauen.
LG
Willy

0x Hilfreiche Antwort

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