Hallo Community,
ich habe vor ca. 2 Jahren einen Antrag zur Einbürgerung in München gestellt. Januar erhielt ich die Zusicherung zur Einbürgerung. Bin 34 Jahre alt, türkischer Staatsbürger, hier geboren und aufgewachsen und bin arbeitstätig und Akademiker. Seit Februar habe ich jetzt eine Anzeige am Hals. Es geht um den Vorwurf Körperverletzung und habe das KVR auch darüber informiert. Jetzt habe ich gestern mal hartnäckig bei der zuständigen Behörde angerufen und wollte wissen, warum das so lange dauert, obwohl die Zusicherung bereits im Januar war. Jetzt heißt es, dass Sie den Ausgang des Verfahrens abwarten müssen. Ich entgegnete, dass ich niemanden ermordet habe und hier geboren bin und warum man trotz Zusicherung, dies jetzt daran festmacht. Die Antwort war, dass es nun mal so ist.
Meine Frage ist, ob das wirklich rechtens ist, dass man jetzt trotz Zusicherung, dies an dieser Anzeige festmacht? Gibt es dazu irgendeinen Paragrafen bzw. was ist die Rechtslage?
Vielen Dank vorab.
Einbürgerung und Straftat
30. Juni 2020
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Frage vom 30. Juni 2020 | 12:21
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung und Straftat
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#1
Antwort vom 30. Juni 2020 | 13:41
Von
Status: Unbeschreiblich (32886 Beiträge, 17271x hilfreich)
Ja, dazu gibt es einen Paragraph, nämlich § 12a(3) StAG. Und da steht exakt drin, was man Ihnen gesagt hat...
#2
Antwort vom 30. Juni 2020 | 13:53
Von
Status: Lehrling (1239 Beiträge, 1510x hilfreich)
ZitatMeine Frage ist, ob das wirklich rechtens ist, dass man jetzt trotz Zusicherung, dies an dieser Anzeige festmacht? :
Das ist nicht nur rechtens, dazu ist die Behörde sogar verpflichtet.
ZitatGibt es dazu irgendeinen Paragrafen bzw. was ist die Rechtslage? :
Gesetzliche Grundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG:
Zitat:(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er (...)
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, (...)
Solange die Polizei wegen der Anzeige noch ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren ruhen. Schließlich ist ja noch nicht geklärt, ob es zu einer Verurteilung kommt, bei der nicht mehr eingebürgert werden darf (s.a. § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG). Näher ausgeführt wird das in den Vorläufigen Anwendungshinweisen zum StAG:
Zitat:12a.3 Aussetzung der Entscheidung
Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, überprüfen die Staatsangehörigkeitsbehörden zeitnah vor einer Einbürgerung, ob polizeiliche Ermittlungen gegen den Betroffenen anhängig sind, durch Anfrage bei den zuständigen Polizeibehörden (INPOL). Zu diesem Zweck übermitteln sie den Polizeibehörden die erforderlichen Daten (vergleiche Nummer 32. 1 und 32.2). Sind Ermittlungen anhängig, wird das Verfahren bis zu deren Abschluss ausgesetzt.
Wenn der Vorgang entschieden ist (z.B. Einstellung der Ermittlungen, Verurteilung), geht das Einbürgerungsverfahren weiter. Eine Verurteilung würde eine Einbürgerung nur verhindern, wenn sie oberhalb der sog. "Bagatellgrenze" liegt. Diese Grenze ist in § 12a StAG aufgeführt. Grob gesprochen: bis maximal 90 Tagessätze oder 3 Monate Haft kann man eingebürgert werden.
ZitatIch entgegnete, dass ich niemanden ermordet habe :
Die Probleme bei der Einbürgerung beginnen weit unterhalb einer Verurteilung wegen Mordes. Verharmlosungen kommen bei Behörden meist nicht so gut an. Falls es eine Verurteilung im Grenzbereich geben sollte, könnte man vom wohlwollenden Ermessen der Behörde abhängig sein (Vorläufige Anwendungshinweise Nr. 12a.1.3). Wenn da der Eindruck entsteht, der Einbürgerungsbewerber findet Straftaten unterhalb des Mordvorwurfs halb so wild, kann das Wohlwollen leicht gegen null tendieren.
-- Editiert von Felicite am 30.06.2020 14:07
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#3
Antwort vom 30. Juni 2020 | 16:04
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
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