Einbürgerung-unterbrochener Aufenthalt

8. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
einbuerger
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Einbürgerung-unterbrochener Aufenthalt

Ich lebte von 1993-1998 in Deutschland als Flüchtling aus Bosnien und Herzegowina, mit Duldungsstatus.
Jetzt lebe ich wieder seit 12 Monaten in Deutschland und arbeite hier. Bin auch kroatischer Staatsbürger (EU).
Bin verheiratet seit 10 Monaten mit meiner Frau die in den nächsten Monaten eingebürgert wird.
Mein Deutsch ist sehr gut, eine IHK-Ausbildung und Prüfung habe ich letztes Jahr absolviert und bestanden.
Meine Frage, könnten diese 5 Jahre für die Einbürgerung angerechnet werden?
Habe ich Chancen auf Einbürgerung, weil meine Frau demnächst eingebürgert wird oder auf eine andere Art und Weise?

Vielen Dank für Eure Informationen !

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
einbuerger
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

meine Frau

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Fiat iustitita et pereat mundus!

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#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von einbuerger):
Ich lebte von 1993-1998 in Deutschland als Flüchtling aus Bosnien und Herzegowina, mit Duldungsstatus.
(...) Meine Frage, könnten diese 5 Jahre für die Einbürgerung angerechnet werden?


Nein, Zeiten mit Duldung sind nicht anrechnungsfähig, denn das ist ja kein Aufenthaltstitel, sondern man ist ausreisepflichtig, aber die Abschiebung wird (aus welchem Grund auch immer) ausgesetzt. Die Anrechnung von Aufenthaltszeiten setzt voraus, dass man "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" hatte; das gilt nicht, wenn man ausreisepflichtig war.

Zitat (von einbuerger):
Habe ich Chancen auf Einbürgerung, weil meine Frau demnächst eingebürgert wird oder auf eine andere Art und Weise?


Genau zwei Jahre nach der Einbürgerung der Ehefrau ist die Einbürgerung als Ehepartner einer Deutschen möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 9 StAG erfüllt sind (v.a. eheliche Gemeinschaft besteht noch und der Unterhalt ist dauerhaft gesichert). Dann sind insgesamt drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und davon zwei Jahre als Deutschverheirateter erfüllt.

-- Editiert von Felicite am 08.02.2016 18:32

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

gelöscht - Doppelposting

-- Editiert von Felicite am 08.02.2016 18:30

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#5
 Von 
einbuerger
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank !

Signatur:

Fiat iustitita et pereat mundus!

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