Hallo,
ich bin Marokkaner, ich war Student im Jahr 2016 in Rumänien.
Nach dem Treff meiner deutschen Frau, bin ich am 01.12.2016 nach Deutschland (Sachsen) gezogen. dann haben wir am 29.02.2017 in Dänemark geheiratet.
ich habe versucht einen Aufenthaltstitel hier in Deutschland zu erhalten, leider musste ich nach Marokko zurückgehen um eine Familienzusammenführung zu beantragen.
Danach bin ich wieder am 14.09.2017 nach Deutschland gekommen.
ich habe ein B1 und B2 Zertifikat , außerdem habe ich den Einbürgerungstest bestanden(33/33) , ich habe eine Teilzeitarbeit, während meine Frau eine Vollzeitarbeit hat.
Also ich habe die Meldebescheinigung am 01.12.2016 hier in Deutschland, da steht dass ich aus Rumänien nach Deutschland gezogen bin, mein Heirat hat am 29.02.2017 in Dänemark stattgefunden und ich habe meinen Aufenthaltstitel am 14.09.2017 bekommen.
Wie ich gelesen habe, sagt das Gesetz der Einbürgerung, dass der Ausländer nach 2 Jahren von der Heirat einer deutschen Frau und 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland ein recht auf die Einbürgerung hat.
Meine Fragen sind:
Ab wann beginnen diese 3 Jahre? ab meine Anmeldung oder Heirat oder Datum der Erhaltung meines Aufenthaltstitels ?
Zusätzlich spielen das B2 Zertifikat und einen ehemaligen Wohnsitz in der EU eine Rolle?
Vielen Dank im Voraus
Einbürgerungsanspruch als Ehemann einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit
4. Juli 2019
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Frage vom 4. Juli 2019 | 09:50
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerungsanspruch als Ehemann einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit
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#1
Antwort vom 4. Juli 2019 | 10:54
Von
Status: Unbeschreiblich (31980 Beiträge, 5629x hilfreich)
Die Einbürgerung von Ausländern, deren Ehe-/Lebenspartner deutsche Staatsangehörige sind, soll erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllt sind.ZitatAb wann beginnen diese 3 Jahre? :
Die Einbürgerung kann bereits nach einem 3-jährigen Inlandsaufenthalt im Bundesgebiet erfolgen, wenn
-- Ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen mindestens 2 Jahre im Bundesgebiet besteht,
-- Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen (Loyalitätserklärung, liegt dem Antragsformular bei),
-- Sie einen gültigen Pass/Passersatz sowie eine anrechnungsfähige Aufenthaltserlaubnis besitzen,
-- Sie den Lebensunterhalt auf Dauer für sich selbst und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zwingend ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) bestreiten können (bei Inanspruchnahme dieser Leistungen oder wenn rechnerisch ein Anspruch darauf besteht ist die Einbürgerung in der Regel ausgeschlossen),
-- Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und dies nachweisen (z.B. Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
-- Sie über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen und dies nachweisen (deutsches Schulabschlusszeugnis oder Einbürgerungstest),
-- Sie nicht vorbestraft sind,
-- Sie bereit sind, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben bzw. zu verlieren.
#2
Antwort vom 4. Juli 2019 | 11:11
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatAb wann beginnen diese 3 Jahre? :
Die Einbürgerung kann bereits nach einem 3-jährigen Inlandsaufenthalt im Bundesgebiet erfolgen, wenn
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort, ich habe schon das überall gelesen . Aber Sie haben mir nicht genau geantwortet.
Ich habe den Aufenthaltstitel erhalten nach fast einem Jahr seitdem ich im Einwohnermeldeamt bei meiner Frau angemeldet habe .
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 4. Juli 2019 | 11:46
Von
Status: Unbeschreiblich (31980 Beiträge, 5629x hilfreich)
Sie müssen in Deutschland seit 3 Jahren gelebt habenZitatIch habe den Aufenthaltstitel erhalten nach fast einem Jahr seitdem ich im Einwohnermeldeamt bei meiner Frau angemeldet habe . :
Dann dürften am 1.12. 2019 die 3 Jahre vorbei sein. Sie haben bis zum 14.09.2017 sicher nicht illegal in Deutschland gelebt.Zitatbin ich am 01.12.2016 nach Deutschland (Sachsen) gezogen. :
Welche Aufenthaltserlaubnis haben Sie ab 1.12.2016 erhalten? Als sie von Rumänien nach D umgezogen sind?
#4
Antwort vom 4. Juli 2019 | 12:33
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Dann dürften am 1.12. 2019 die 3 Jahre vorbei sein. Sie haben bis zum 14.09.2017 sicher nicht illegal in Deutschland gelebt.
Welche Aufenthaltserlaubnis haben Sie ab 1.12.2016 erhalten? Als sie von Rumänien nach D umgezogen sind?
Ich hatte in dieser Zeit einen rumänischen Aufenthaltstitel , und ein rumänischer Aufenthaltstitel ist wie ein touristisches Visum, ich war hier von 1.12.2016 bis 14.5.2017 dann musste ich nach Marokko fahren um eine Familienzusammenführung zu beantragen .
Vielen Dank noch einmal
#5
Antwort vom 4. Juli 2019 | 13:09
Von
Status: Lehrling (1017 Beiträge, 466x hilfreich)
Zitatich war hier von 1.12.2016 bis 14.5.2017 dann musste ich nach Marokko fahren um eine Familienzusammenführung zu beantragen . :
Dann beginnt Ihre anrechenbare Aufenthaltszeit mit dem Zuzug zur Familienzusammenführung zu Ihrer Ehefrau und der Wohnsitznahme in Deutschland, bzw. mit dem erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach §28.
-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 04.07.2019 13:16
#6
Antwort vom 4. Juli 2019 | 14:00
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitatich war hier von 1.12.2016 bis 14.5.2017 dann musste ich nach Marokko fahren um eine Familienzusammenführung zu beantragen . :
Dann beginnt Ihre anrechenbare Aufenthaltszeit mit dem Zuzug zur Familienzusammenführung zu Ihrer Ehefrau und der Wohnsitznahme in Deutschland, bzw. mit dem erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach §28.
-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 04.07.2019 13:16
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