Einbürgerungsantrag trotz der Kurzarbeit

28. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
MoQa
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerungsantrag trotz der Kurzarbeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit sieben Jahren lebe ich dauerhaft in Deutschland, ich bin seit zwei Jahren mit einem EU-Bürger verheiratet und besitze daher die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Staatsbürgern.
Ich kann meine Deutschkenntnisse auf C2 Niveau nachweisen und erfühle damit die Voraussetzungen für die Einbürgerung in Berlin.

Ich bin seit 2018 in Vollzeit berufstätig und mein Gehalt beträgt circa 1500 Euro netto, mein Mann ist Student aber arbeitet auch und verdient etwa 1100 Euro.

Mein Plan war, mich bald einbürgern zu lassen, nun bin ich aber aufgrund der Pandemie seit November in Kurzarbeit und verdiene seitdem etwa 900 Euro. Wir haben keinerlei Sozialhilfe beantragt und haben es auch demnächst nicht vor.

Meine Frage ist, ob meine aktuelle Situation, die Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt, oder, ob ich warten soll, bis ich wieder mein Gehalt vollständig verdiene.

Vielen Dank im Voraus.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von MoQa):
Wir haben keinerlei Sozialhilfe beantragt und haben es auch demnächst nicht vor.


Hier geht es wohl um eine Einbürgerung nach § 10 StAG (Einbürgerung nach 8 Jahren, bei besonderen Integrationsleistungen evtl. auch früher). Wenn man keine Sozialleistungen bezieht, steht der Einbürgerung in dieser Beziehung nichts im Wege.

§ 10 Satz 1 Nr. 3 StAG:
Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er (...)

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, (...)


Selbst wenn im Verlaufe der Corona-Pandemie der Antrag auf Sozialleistungen nötig sein sollte, könnte eine Einbürgerung möglich sein, weil es nur darum geht, dass man am Bezug von Leistungen keine Schuld hat. Wenn nie Leistungen bezogen wurden, ist man aber immer auf der sicheren Seite.

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