Einkommensnachweis afrikanischer Student in BRD

13. Juli 2018 Thema abonnieren
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f17
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkommensnachweis afrikanischer Student in BRD

Hallo,

ein Visum wurde von der Auslönderbehörde erteilt, Basis war eine Verpflichtungserklärung eines Freundes.
Bei der ersten Visumsverlängerung verlangte dann das Amt einen Nachweis eines regelmäßigen Einkommens des Bafög Satzes von 720 EUR.

Der Behörde gegenüber wurde dargelegt, dass der Student lediglich monatl. Ausgaben von ca. 200 EUR hat.
Denn: er lebt bei seiner Mutter (die seit 20 Jahren in der BRD ist).
Der Student selbst wuchs in Ghana auf und konnte eben erst jetzt zum Studium in die BRD kommen.

Also:
- Unterkunft kostenfrei bei der Mutter
- Ausgaben lediglich für Krankenversicherung und Zugfahrkarte
- Diverses
max. 200 bis 300 EUR im Monat, Restliches wird von der Mutter finanziert (Essen, Kleidung ,,,,,)

Es wird behauptet, unabhängig vom Bedarf, muss jeder Student ein Einkommen von 720,- Euro haben.

Dies ist doch sinnlos. Wieso soll ein Einkommen von 720 EUR nachzuweisen sein ,wenn durch diese Sondersituation lediglich 2-300 EUR nötig sind?
Der Student finanziert sich mit einem 3 Stunden/Tag-Job selbst.

FRAGE 1 -----> Muss/darf die Behörde also zwingend die 720 EUR fordern?
Ohne irgendwelchen Ermessensspielraum!??

FRAGE 2 -----> Annahme; es wurden bspw. 2 oder 3 Monate auf ein Konto des Studenten als Studienfinanzierung überwiesen.
Das Geld liegt dort unberührt, seit Monaten, weil es aus o.g. Gründen ja nicht benötigt wird.
Also liegen dort dauerhaft ca. 2000 EUR. Wenn diese dauerhaft unberührt bleiben, reicht dann das der Behörde nicht als Beweis aus, dass der Student sich selbst finanzieren kann?

FRAGE 3 ------> Der Student hat wohl gegen die Visumsauflagen verstoßen, weil er als Gewerbetreibender als Putzmann arbeitete. Dies wurde der Ausl.-Behörde mitgeteilt, als das Einkommen nachzuweisen war.
Jedoch wurde der Gewerbeschein ja unter Vorlage des Visums erteilt. Also hat eine Behörde einen Gewerbeschein erteilt, obwohl im Visum dies ja nicht vorgesehen war. Also handelte die erteilende Behörde ja wohl falsch.
Kann dies zu Problemen für den Studenten führen? Die Ausl.-Behörde hat dies eben ab sofort untersagt und dazu bislang nichts Weiteres gesagt.

FRAGE 4 ------> Annahme: der Student hat eine Visumsverlängerung erhalten, weil er zB 4 Monate lang 720 EUR Einkommen auf seinem Konto nachgewiesen hat.
Das Visum wird für 18 Monate verlängert. Ab dann ist ja eigentlich der Nachweis des monatl. Einkommens obsolet, oder? Zumindest wird es ja wohl die Ausl.-Behörde nicht mehr prüfen, oder?

Und wenn dann in 18 Monaten eine erneute Verlängerung nötig sein sollte, dann könnte es für die Ausl.-Behörde doch als Einkommensnachweis doch ausreichend sein, wenn wieder NUR für die letzten 3 Monate die 720 EUR nachgewiesen werden, oder? Oder alternativ die o.g. 2000 EUR, die Jahre lang unberührt auf dem Konto lagen (normales Tagesgeldkonto, kein Sperrkonto) !!??

Nun, das sind meine Fragen.
Es wäre super, wenn mir hier jemand qualifiziert antworten könnte.
Lieben Dank vorab!

Felix17


Die offizielle Antwort auf die Nachfrage bei der Behörde war dies:

Erforderlich sind ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderungshöchstsatz entsprechen. Dieser beträgt eben für Studenten 720,- EUR netto / Monat.

Bei der Einreise und erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis genügt als Nachweis hinreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts:
[*] - eine Verpflichtungserklärung (wie sie hier abgegeben wurde)
[*] oder
[*] - die Einrichtung eines Sperrkontos, auf das der entsprechende Betrag für 12 Monate (8.640,- €) eingezahlt wird,
[*] oder
[*] - die Darlegung hinreichender eigener Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Nachweis einer gesicherten finanziellen Unterstützung durch die Eltern (z.B. Nachweise über die Einkommenssituation der Eltern nebst notariell beglaubigtem Schreiben der Eltern, dass der Aufenthalt finanziell ausreichen unterstützt wird, und/oder Kontoauszüge, die den ausreichenden Mittelzufluss zeigen).
Dies entspricht auch den Hinweisen des Auswärtigen Amtes an die Innenministerien der Länder (Schreiben vom 23.01.2017).

Bei Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen sollte auf besondere Sicherungen (siehe Voraussetzungen für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis ) verzichtet werden, wenn die Betroffenen bisher augenscheinlich keine Sozialleistungen für ihren Lebensunterhalt in Anspruch nehmen mussten.

Der regelmäßige Mittelzufluss
ist bei Ausländern, die angeben, Ihren Lebensunterhalt durch Dritte zu sichern (Verpflichtungserklärung) bzw. selbst zu finanzieren, durch die Vorlage von Kontoauszügen der letzten 6 Monate nachzuweisen.

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6 Antworten
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#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von f17):

Dies ist doch sinnlos. Wieso soll ein Einkommen von 720 EUR nachzuweisen sein ,wenn durch diese Sondersituation lediglich 2-300 EUR nötig sind?

Weil die Mutter die Zahlungen jederzeit einstellen könnte, und dann ggf. der Steuerzahler dafür aufkommen müsste.
Einen Rechtsanspruch gegen die Mutter gibt es nur, wenn diese ausreichend leistungsfähig ist, und das kann sich jederzeit von einer Minute auf die andere ändern. (Reicht ein Unfall...)
Zitat:
FRAGE 1 -----> Muss/darf die Behörde also zwingend die 720 EUR fordern?

Ja. Oder eine Kostenübernahme-Erklärung, für die aber wieder der Übernehmer ausreichend solvent sein muss.
Zitat:

FRAGE 3 ------> Der Student hat wohl gegen die Visumsauflagen verstoßen, weil er als Gewerbetreibender als Putzmann arbeitete.

Das auch noch.
Zitat:
Dies wurde der Ausl.-Behörde mitgeteilt, als das Einkommen nachzuweisen war.
Jedoch wurde der Gewerbeschein ja unter Vorlage des Visums erteilt. Also hat eine Behörde einen Gewerbeschein erteilt, obwohl im Visum dies ja nicht vorgesehen war. Also handelte die erteilende Behörde ja wohl falsch.
Kann dies zu Problemen für den Studenten führen? Die Ausl.-Behörde hat dies eben ab sofort untersagt und dazu bislang nichts Weiteres gesagt.

Putzmänner sind keine Gewerbetreibenden, sondern sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
f17
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo eh1960.

Danke für deine Antworten!

Nun, er arbeitete als Gewerbetreibender, da die Arbeit über Helpling lief, und die vermitteln die Jobs an einen nur, wenn man ein Gewerbe hat. Es war de facto so, und die ABH rügte dies ja auch. Die Frage war deswegen, ob und welche Konsequenzen das ggf. noch hat. Ab jetzt arbeitet er nur noch als Angestellter.


Die Mutter könnte die Zahlungen einstellen, richtig!
ABER - für mich ergibt diese Forderung der 720 EUR eben auch deswegen keinen Sinn, weil es ja eine Verpflichtungserklärung gibt, der Verpflichtete ist von Beruf BEAMTER.

Und sowieso, wie erwöhnt, der nötige Lebensunterhalt wird ja selbst verdient, es sind eben nur nicht die in diesem Fall viel zu hohen 720 EUR.

Und wenn man meint, der Himmel stürzt morgen ein, dann gibt es dafür ja eben die Verpllichtungserklärung eines Beamten, in dessen Vermögen hineingegfändet werden könnte.

DAHER meine Frage nach dem "Muss" der 720 EUR...und ob denn da kein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben ist/werden könnte.

LG
Felix17

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von f17):
Nun, er arbeitete als Gewerbetreibender, da die Arbeit über Helpling lief, und die vermitteln die Jobs an einen nur, wenn man ein Gewerbe hat. Es war de facto so, und die ABH rügte dies ja auch. Die Frage war deswegen, ob und welche Konsequenzen das ggf. noch hat. Ab jetzt arbeitet er nur noch als Angestellter.


Ob das noch irgendwelche Konsequenzen haben wird, kann nur die ABH entscheiden. Das orientiert sich daran, als wie schwerwiegend der Verstoß gesehen wird. Dass die erteilende Behörde bei der Erteilung eines Gewerbescheins einen Fehler begangen hat, ist egal. Es liegt in seiner Verantwortung, die Auflagen zu erfüllen. Die Beantragung eines Gewerbescheins spricht aber eher gegen böse Absicht. Wenn er zukünftig nur angestellt arbeitet, scheint er gute Chancen zu haben, dass da nichts Gravierendes kommt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ja auch verlängert, wenn ich es richtig verstanden habe.

Zitat (von f17):
Die Mutter könnte die Zahlungen einstellen, richtig!
ABER - für mich ergibt diese Forderung der 720 EUR eben auch deswegen keinen Sinn, weil es ja eine Verpflichtungserklärung gibt, der Verpflichtete ist von Beruf BEAMTER.


Dass die Mutter die Zahlungen einstellen könnte, ist hier nicht das Problem. Wenn das Studium seine erste Ausbildung ist, ist sie zum Unterhalt verpflichtet. Fraglich ist, ob sie leistungsfähig ist und das auch nachweisen kann.

Es geht ja nicht nur darum, dass es eine Absicherung gibt, damit der Staat nicht für Sozialleistungen in Haftung genommen wird. Man muss nachweisen, dass der Lebensunterhalt des ausländischen Studenten mit legal erworbenen Mitteln bestritten wird. 720 Euro sind da der Mindestsatz und das ist auch als Bedarf nicht unrealistisch, wenn man alles zusammenrechnet: Wohnung, Essen, Trinken, Kleidung durch die Mutter; der Rest über das Arbeitseinkommen.

Die ABH hat ja schon geschrieben, dass bei einer Verlängerung der AE nicht mehr die strengen Bedingungen gelten wie bei der Beantragung des Visums, auch weil man weiß, dass eigenes Arbeitseinkommen hinzukommen kann. Allerdings sollte man der ABH nachvollziehbar nachweisen, dass man ausreichende Mittel aus legalen Quellen zur Verfügung hat. Dass die ABH dies fordert, entspricht vollkommen den Regeln. Wenn die Mutter Unterhaltsleistungen in Form von Obdach und Verpflegung gibt, sollte sie das bestätigen und entsprechende Nachweise über ihre Einkommenssituation machen. Ob das dann ausreichend ist, um den Nachweis zu führen, muss man mit der ABH ausmachen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
f17
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Dir, Felicite.

Nun, insbesondere wäre auch noch Frage4 interessant.

Der Student kann anhand seiner Kontobewegungen und aktuellem Einkommen von knapp 400 EUR und kostenfreier Kost und Logis bei der Mutter ja "belegen", dass er auf die monatlichen Geldtransfers (die ja "nur" für die ABH) erfolgen) nicht zugreifen muss.
Daher: ist es wirklich nötig und auch zwingend von der ABH zu fordern (?), dass weitere 720 EUR monatlich setzt werden, da ja bereits die ersten 3 x 720 unberührt aufm Konto liegen????

Würde sich die ABH daran stören, wenn man deswegen eben nach Visumserteilung erstmal dies einstellt und so zB vor der nächsten Visumsverlängerung wieder damit beginnt?...Muss man das fragen oder mit der ABH abstimmen, zwingend? Oder schauen die von der ABH eben immer nur um die Zeit der Visumsverlängerung danach, wie so zurzeit die Einkommenslage ist?

Dennoch;
Der Student will vor allem kein Ärger und sein Visum verlängert bekommen, aber aus rein finanziellen Gründen wäre das eben gut zu wissen.

LG
Felix17

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von f17):
Daher: ist es wirklich nötig und auch zwingend von der ABH zu fordern (?), dass weitere 720 EUR monatlich setzt werden, da ja bereits die ersten 3 x 720 unberührt aufm Konto liegen????


Was in einer konkreten Situation von der ABH als notwendig erachtet werden kann, da wird es selbst von Juristen mit voller Akteneinsicht unterschiedliche Einschätzungen geben können. Was zwingend ist, kann jedoch kein Kriterium sein. Wenn eine ABH gewisse Nachweise als notwendig erachtet, ist höchstens die Frage, ob das Ermessen, das die ABH hier hat, richtig ausgeübt wurde - und das kann man aus der Ferne ohne Akteneinsicht niemand wirklich beurteilen.

Hier sind wir klar an den Grenzen dessen, wo man Forum wirklich Verlässliches sagen kann. Man kann hier nur etwas sagen zur Gesetzeslage, zu den dahinter stehenden Verwaltungsvorschriften und - um den Ermessensspielraum ausloten zu können - zum eigentlichen Zweck, der erfüllt werden soll. Ansonsten kann man nur vorsichtige Einschätzungen abgeben.

Für das beschriebene Problem bedeutet das: Das Gesetz fordert, dass der Lebensunterhalt "gesichert" ist (§ 5 AufenthG ). Die langfristige Absicherung gegen eine evtl. Inanspruchnahme von Sozialleistungen sollte durch die Verpflichtungserklärung abgedeckt sein. Es geht aber nicht nur um evtl. Sozialleistungsbezug und deshalb gilt nicht die subjektive Einschätzung, mit einem bestimmten niedrigen Betrag und Sachleistungen auskommen zu können. Nach der Verwaltungsvorschrift, Nr. 5.1.1.1, soll "verhindert werden, dass die Bundesrepublik Deutschland auf sonstige Weise einen finanziellen Nachteil erleidet." So ein Nachteil wäre es, wenn der Betreffende beispielsweise "seinen Unterhalt dadurch bestreitet, dass er einer illegalen Beschäftigung nachgeht." Allgemein fasst die Verwaltungsvorschrift hier zusammen: "Der Regelerteilungsgrund ist immer dann gegeben, wenn feststeht, dass der Ausländer seinen vollen, allgemeinen Lebensunterhalt abdecken kann."

Es geht also nicht nur darum, dass man prinzipiell genug Geld auf dem Konto zur Verfügung hätte, sondern dass nachvollziehbar ist, dass man von diesen ausreichenden, legalen Mitteln, die auf das Konto eingehen, auch lebt. Also 720 Euro monatlich auf das Konto, die man aber nicht anrührt, sollte für die ABH eher ein Warnsignal sein. So könnte man sich z.B. von jemandem geliehenes Geld überweisen lassen, um offiziell einen legalen Lebensunterhalt vorweisen zu können. Man rührt dieses Geld nicht an, um es später zurücküberweisen zu können, und lebt von illegalen Einkünften. Dann wäre das Ziel (einen finanziellen Nachteil für die BRD zu vermeiden) nicht erfüllt.

Ganz allgemein aus der Ferne würde ich bei aller Vorsicht (!) einschätzen, dass es ausreichen sollte, wenn man nachweist, dass die regelmäßigen Arbeitseinkünfte (oben hieß es 200-300 Euro, jetzt 400 Euro) plus der rechnerische Gegenwert der Versorgungsleistungen durch die Mutter zusammen 720 Euro betragen, und zwar für den kompletten Zeitraum des Aufenthalts in Deutschland, Monat für Monat. Wobei die Mutter auch ihre Leistungsfähigkeit nachweisen sollte (weil sich sonst das Problem der möglichen illegalen Einkünfte nur verlagern würde). Wenige Monate vor der Verlängerung einige Überweisungen, die man dann einfach einstellt, um das ganze Spiel vor der nächsten Verlängerung wieder zu spielen, entsprechen den Anforderungen allerdings m.E. in keiner Weise. Einschätzungen, ob die ABH das Spiel nicht bemerken wird, weil sie nicht genau genug zurückschaut, helfen da nicht.

Dass man die Überweisung von 720 Euro im Monat verlangt, wenn der Student offiziell mietfrei bei der Mutter wohnen kann, wäre auch nicht gerade logisch. Letztlich könnte der junge Mann auch den Gegenwert dieser Unterhaltsleistung von der Mutter monatlich überwiesen bekommen und er hebt sie ab, um sie der Mutter in bar für seinen Mietanteil und als Verpflegungsgeld zu geben. Die Mutter sollte den Umfang der Versorgungsleistungen schriftlich bestätigen oder man überlegt, ob die Mutter ihren Anteil am Unterhalt wie oben beschrieben einfach überweist. Voraussetzung ist aber, dass die Mutter diese Mittel auch nachweisbar zur Verfügung hat. Wenn sie z.B. in einer durch Hartz IV finanzierten Wohnung leben würde, dürfte sie den Sohn nicht einfach kostenfrei dort wohnen lassen, und dann könnte sie von ihrem Regelsatz auch keinen Unterhalt leisten, auch nicht in Sachleistungen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
f17
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

D A N K E , Felicite!

JA, inzwischen / aktuell hat er einen 2 Std./Tag - Job...daher die ca. 400 EUR, was da genau netto bleibt, muss er bei der ersten Abrechnung sehen....sollte aber nahezu identisch sein, da er wohl nur max. Rentenversicherung zahlen muss, meine ich...(neben PKV)

Ich kann noch anmerken, dass ich als "Vertreter" des Studenten auch mit der ABH telefonierte und dies alles darstellte, aber die wollen eben partout 720 EUR sehen.
AUCH ein Darlehen der monatl, 720 EUR akzeptieren sie ausdrücklich, nur, klar: das Geld soll nicht eingehen, sondern zur Verfügung stehen und nicht in Gänze weider gleich wegfliessen.

Das mit dem niedrigeren Bedarf als 720 EUR sieht die ABH schon wohl glaubhaft auch so, aber dennoch wollen sie 720 sehen.
OK, man könnte die Lösung mit der Bestätigung der Mutter ins Spiel bringen....sie hat aktuell keine staatl. Unterstützung.....

Ich hoffe und sehe den Fakt, dass die 720 unberührt bleiben, als Beleg, dass er sich selbst finanziert, ein Gehalt über die aktuell 2 Stunden pro Tag geht ja auf dem Konto ein.
.......ich finde es ein wenig traurig und auch "fraglich", wieso man außereuropäischen Menschen unseriöses Handeln unterstellt......wie ein Schweizer in der BRD seinen Lebensunterhalt finanziert und ob er professioneller Bankräuber ist, interessiert in seinem Fall nicht, solange man ihn nicht inflagranti fasst.
Ein ausl. Student aus Afrika muss sein "Unschuld beweisen"
....na ja....

Nochmals Danke.
Felix17

LG
Felix17

-- Editiert von f17 am 24.07.2018 17:43

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